Normenkette
AktG § 319 Abs. 6 S. 8, § 327e Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.08.2008) |
Tenor
Die Berufungen der Kläger zu 2), 3), 4), 5), und 6) gegen das am 26.8.2008 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main werden zurückgewiesen.
Von den zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie von den zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Kläger zu 3) und 4) jeweils 26 % und die Kläger zu 2), 5) und 6) sowie der Streithelfer zu 7) jeweils 12 % zu tragen. Im Übrigen haben die Parteien ihre zweitinstanzlichen außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6) und dem Streithelfer zu 7) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Beklagte ist eine deutsche Aktiengesellschaft mit dem Sitz in O1. Mit Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 16.10.2007 lud sie zu ihrer Hauptversammlung am 28.11.2007 ein.
Die Teilnahmeberechtigung war wie folgt formuliert:
"Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 Abs. 1 der Satzung unserer Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft schriftlich oder per Telefax anmelden und ihren Anteilsbesitz durch eine in Textform erstellte Bescheinigung des Depot führenden Instituts nachweisen (Nachweis des Anteilsbesitzes) ..."
Grundlage dieser Veröffentlichung war § 16 der am 4.9.2006 geänderten Satzung der Antragstellerin, für die auf den Ausdruck (Anlagenband) Bezug genommen wird. Gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsänderung wurde Nichtigkeits-/Anfechtungsklage erhoben, über welche noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Die Satzungsänderung wurde am 1.11.2006 in das Handelsregister eingetragen.
Für den weiteren Inhalt der Einladung wird auf den Ausdruck aus dem elektronischen Bundesanzeiger, Anlagenband B 1, Bezug genommen.
Die Kläger zu 2) und 6) nahmen nicht in Person an der Hauptversammlung teil. Stattdessen unterzeichneten sie jeweils eine Vollmachtsurkunde, welche sie an einen Bevollmächtigten, Herrn Dr. X, per Telefax sandten. Als Herr Dr. X auf der Hauptversammlung am 28.11.2007 die Faxkopien vorlegte, wurde ihm seitens der Beklagten die Teilnahme für die Kläger zu 2) und 6) mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht verweigert.
Auf der Hauptversammlung wurden u.a. folgende Beschlüsse gefasst:
Unter TOP 2. über die Verwendung des Bilanzgewinns 2006, unter TOP 3. über die Entlastung des Vorstands, unter TOP 4. über die Entlastung des Aufsichtsrats, unter TOP 7. über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 5.9.2006 über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2005, unter TOP 8. über die Bestätigung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 4.9.2006 über eine Änderung der Satzung sowie unter TOP 10. über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die Hauptaktionärin Y Holding AG gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 42,32 EUR je Aktie.
Die Kläger haben jeweils Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss zu TOP 10., die Kläger zu 3) und 4) darüber hinaus auch gegen die Beschlussfassungen zu TOP 2., 3., 4., 7. und 8. erhoben.
Die Kläger zu 3) und 4) haben geltend gemacht, dass die auf der streitgegenständlichen Hauptversammlung gefassten Beschlüsse nichtig seien. Die Einberufung sei nicht rechtmäßig erfolgt, da die Satzungsänderung, aufgrund derer die Teilnahme- und Stimmberechtigung angegeben worden sei, in einer Hauptversammlung beschlossen worden sei, die ihrerseits unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aktiengesetzes einberufen worden sei.
Im Übrigen haben die Kläger geltend gemacht, dass die angebotene Abfindung unangemessen sei. Auch habe die Hauptaktionärin nicht nachgewiesen, dass sie mindestens 95 % der Aktien der Beklagten halte. Jedenfalls habe sich die Hauptaktionärin nicht rechtzeitig zu der Hauptversammlung mit ihrem Aktienbesitz angemeldet. Außerdem habe die Hauptaktionärin einem Stimmverbot nach § 28 WpHG unterlegen, da die entsprechende Meldung nach § 21 WpHG nicht erfolgt sei.
Die Kläger zu 2) und 6) haben geltend gemacht, dass sie in ihren Teilnahmerechten verletzt worden seien, da ihrem Bevollmächtigten die Teilnahme an der Abstimmung für sie zu Unrecht verweigert worden sei.
Alle Kläger und ihre Streithelfer haben beantragt, den Beschluss der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 28.11.2007 zu TOP 10. (Übertragungsbeschluss) für nichtig zu erklären, bzw. festzustellen, dass der Beschluss nichtig ist.
Darüber hinaus haben die Kläger zu 3) und 4) beantragt, festzustellen, dass auch die Beschlüsse zu TOP 2., 3., 4., 7. und 8. nichtig sind.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat die...