Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungsvertrag. Aufklärungspflicht. Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrag
Normenkette
BGB § 280; WpHG § 31
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.04.2011; Aktenzeichen 2-10 O 484/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. April 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2/10 O 484/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte, bei der sie seit längerer Zeit Wertpapieranlagen zeichnete und von dieser in ihrem Depot verwahren ließ, auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 523.245,50 € im Zusammenhang mit verschiedenen Anlagegeschäften in Anspruch genommen, bei denen sie durch den Zeugen Z1 als dem für sie seit 2004 zuständigen Kundenberater der Beklagten betreut wurde.
Im Einzelnen erwarb die Klägerin von der Beklagten am 13.02.2007 1.500 Stück UBS DUO Express Zertifikate (WKN UBODEX) zu einem Kaufpreis 151.285 €, am 07.12.2007 75 Stück Lehman Brothers Treasury COBV Express Zertifikate (WKN AOSUA9) zu einem Kaufpreis von 76.038 €, Ende September/Anfang Oktober 2007 und Mitte/Ende Dezember 2007 1000 Stück RABO Bank Express Zertifikate (WKN RABOAD) zu einem Preis 100.460 € sowie am 23.02.2006 und 22.09.2008 insgesamt 1250 Stück HVB Flex Bonus Zertifikate (WKN HV1A46) zu einem Gesamtkaufpreis von 120.462,50 €.
Die Klägerin hat geltend gemacht, entgegen dem in dem von ihr blanko unterzeichneten WPHG-Bogen dokumentierten Risikoprofil mit "risikobewusst" habe sie ein sicherheitsorientiertes und auf garantierte Erträge ausgerichtetes Anlageziel mit der Vorgabe, dass das Vermögen möglichst erhalten bleiben sollte, verfolgt. Ohne auf die konkret mit den jeweiligen Anlagen verbundenen Risiken hingewiesen worden zu sein oder schriftliche Unterlagen zu den Anlagen erhalten zu haben, sei die Klägerin auch nicht auf die der Beklagten von dritter Seite gezahlten Vertriebsaufwandsvergütungen hingewiesen worden.
Nach der Veräußerung sämtlicher streitgegenständlicher Anlagen am 27.07.2010 zu einem erzielten Gesamtbetrag von 305.357,01 € hat die Klägerin die Klage in Höhe eines Betrages von 264.904,34 € einseitig für erledigt erklärt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage auf der Grundlage der Vernehmung des Zeugen Z1 sowie der informatorischen Anhörung der Klägerin in vollem Umfang mit der Begründung abgewiesen, der Beklagten stehe kein Schadensersatz unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Anlageberatung zu. Auch wenn zwischen den Parteien bezüglich der jeweiligen Anlagen ein Beratungsvertrag zustande gekommen sei, könne nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden, dass die Beklagte die ihr aufgrund der jeweiligen Beratungsverträge obliegenden Pflichten zur anleger- und objektgerechten Beratung verletzt habe. Auf der Grundlage des vom Zeugen Z1 am 07.07.2004 unterzeichneten WPHG-Bogens, mit dem die Klägerin ihre Anlagestrategie als risikobewusst angegeben habe, habe die Anlage in die jeweiligen strukturierten Produkte dem Anlageziel der Altersabsicherung mit Blick auf die einerseits erzielenden Erträge und andererseits vorfindlichen Gewinnabsicherungen bzw. Schutzpuffer nicht widersprochen. Insoweit müsse sich die Klägerin an den von ihr mit ihrer Unterschrift bestätigten Angaben in dem WPHG-Bogen festhalten lassen, ohne sich darauf berufen zu können, die Anlagestrategie "risikobewusst" sei es erst nachträglich durch den Zeugen Z1 eingetragen worden. Die Beratungen der Klägerin durch den Zeugen Z1 sei auch objektgerecht gewesen, da nicht festgestellt werden könne, dass die Klägerin als Anlegerin über die für die Anlageentscheidung bedeutenden Umstände nicht wahrheitsgemäß, richtig und vollständig aufgeklärt worden sei. Aufgrund der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass mit der Klägerin das Emittentenrisiko ausreichend besprochen worden sei. Während hinsichtlich der von der Klägerin behaupteten Provisionen aus ihrem Vortrag nicht zu entnehmen sei, ob es sich dabei um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handele, stehe im Übrigen nach der Beweisaufnahme fest, dass zumindest beim Erwerb der Lehman Zertifikate sowie der RABO-Bank Zertifikate über die jeweiligen Provisionen aufgeklärt worden sei. Die Ansprüche aus dem Kauf der UBS DUO Express Zertifikate und der HVB Flex Bonus Zertifikate aus dem Erwerb vom 23.02.2006 seien nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß § 37 a WPHG verjährt. Auf ein Widerrufsrecht ...