Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberatung: Prozessführungsbefugnis des Nachlassverwalters für Schadensersatzforderung durch fehlerhafte Anlageberatung
Normenkette
BGB §§ 725, 1984 Abs. 1; HGB § 135; ZPO §§ 51, 286
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.03.2011; Aktenzeichen 2/7 O 243/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die als bestellte Nachlassverwalterin des am ... 2008 verstorbenen A in gesetzlicher Prozessstandschaft der Erben klagende Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung des Erblassers im Jahr 1995 im Zusammenhang mit dem Erwerb von Gesellschaftsanteilen an dem geschlossenen ... fonds, die der Erblasser in Höhe eines Betrages von 200.000 DM zzgl. 5 % Agio zeichnete.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1 ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Das LG mit seinem am 15.3.2011 verkündeten Urteil hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass es bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin zum Inhalt des Beratungsgesprächs fehle, weil die Klägerin als Nachlassverwalterin selbst keine eigene Kenntnis vom Inhalt der Beratungsgespräche habe. Dementsprechend sei sie auch zu einer substantiierten Darstellung der Beratungspflichtverletzungen nicht in der Lage. Auch könne die Klägerin keine Tatsachen benennen, auf Grund derer sie Behauptungen zu inneren Vorstellungen und Entscheidungen des Erblassers herleiten könne. Dies gelte für die Anlageziele des Erblassers ebenso wie für den konkreten Wissensstand des Erblassers. Nur in Kenntnis dessen könne aber die Frage nach der Informationsbedürftigkeit des Erblassers beantwortet werden. Der bloße Hinweis auf Beratungspflichtverletzungen von Mitarbeitern der Beklagten in Parallelfällen sei nicht hinreichend. Dahinstehen könne, ob es sich bei den an die Beklagte gezahlten Provisionen um aufklärungsbedürftige Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des BGH handele, da jedenfalls die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens widerlegt sei. Die Klägerin könne nämlich die Behauptung der Beklagten, der Erblasser sei über die Provisionszahlungen informiert gewesen und habe die Beteiligung an dem Fonds wegen der zu erwartenden Steuervorteile trotzdem gezeichnet, nicht bestreiten könne, da sie keine Kenntnis von den inneren Willensvorstellungen des Erblassers habe. Im Übrigen sei die Klage auch deshalb unschlüssig, weil die Klägerin anrechenbare Steuervorteile, die der Erblasser aus der Fondsbeteiligung erlangt habe, nicht berücksichtigt habe.
Die Schadensersatzleistung, die die Beklagte ggf. zu erbringen habe, sei ihrerseits nicht zu versteuern, da es sich nicht um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG handele.
Gegen dieses ihr am 23.3.2011 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 31.3.2011 eingelegten und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.6.2011 am 22.6.2011 begründeten Berufung.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin zunächst ihre erstinstanzlich gestellten Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Sie vertritt die Auffassung, dass sich bereits aus den Umständen und dem Vortrag der Beklagten ergebe, dass es sich bei den von der Beklagten vereinnahmten Provisionen um Rückvergütungen handele, über die die Beklagte nicht aufgeklärt habe. Im Übrigen sei die Beratung der Anleger hinsichtlich des streitgegenständlichen Immobilienfonds auf Grund der vorgegebenen Vertriebsstruktur immer gleich verlaufen. Die Beratung des Erblassers sei anhand des Anlageprospekts erfolgt, der jedenfalls über die von der Beklagten erhaltenen Provisionen nicht hinreichend aufkläre. Dieser weise lediglich neben dem Agio auf Eigenkapitalbeschaffungskosten i.H.v. 5,94 % hin. Zudem sei der Prospekt auch im Hinblick auf die Angaben zur sog. Berlinförderung fehlerhaft. Desweiteren vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die von der Beklagten zu leistenden Entschädigungszahlungen zumindest nach § 11 EStG zu versteuern seien und mithin eine Anrechnung von Steuervorteilen nicht zu erfolgen habe. Die Klägerin vertritt im Übrigen die Auffassung, dass sie als Nachlassverwalterin auch in Ansehung der im Antrag enthaltenen Rückgabe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des Erblassers an dem Fonds zur Geltendmachung der Schadensersatzforderung befugt sei. Sie könne sich zugunsten des Erblassers auch auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.
Die Klägerin beantragt zunächst,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Nachlassverwalterin über den Nachlass ...