Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkehrssicherungspflicht bei Aufstellung und Betrieb eines Turmdrehkrans

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Sorgfaltspflichten, die bei der Aufstellung und dem Betrieb eines Turmdrehkrans zu beachten sind und zur Übertragbarkeit solcher Pflichten auf Dritte.

 

Normenkette

BGB §§ 276, 823, 830-831

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Aktenzeichen 7 O 707/06)

 

Gründe

I. Die Kläger nehmen die Beklagte wegen der Folgen eines Kranunfalls auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks A-Straße ... in O1. Die Beklagte ist ein Bauunternehmen.

Im Auftrag der Stadt O1 führte die Beklagte als Generalunternehmerin Bauarbeiten an der nahe dem Grundstück der Kläger gelegenen ... -Brücke durch. Zu diesem Zweck mietete die Beklagte einen Turmdrehkran an. Mit der Aufstellung des Krans beauftragte sie die A GmbH, ein auf Vertrieb, Vermietung und Aufstellung von Kränen spezialisiertes Unternehmen. Nach Errichtung des Krans führte die A GmbH eine Standsicherheitsprüfung durch. In einer der Beklagten übergebenen Bescheinigung vom 11.10.2004 (Bd. I Bl. 68 d.A.) bestätigte sie, dass die Standsicherheit des Krans nicht gefährdet sei. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Standsicherheit täglich geprüft werden müsse. Den Betrieb des Krans übertrug die Beklagte der Streithelferin, bei der es sich ebenfalls um ein Fachunternehmen handelt. Der von der Streithelferin eingesetzte Kranführer händigte der Beklagten eine Bescheinigung vom 4.10.2004 (Bd. I Bl. 69 d.A.) aus, in der seine erfolgreiche Teilnahme an einem Einweisungslehrgang für Kranführer bestätigt wurde.

Am ... stürzte der Kran beim Transport von Schalungselementen mit einem Gesamtgewicht von 3.250 kg bei einer Ausladung von etwa 20 m um. Dabei wurde das Wohn- und Geschäftshaus der Kläger beschädigt.

Die Kläger haben die für die Reparatur des Hauses und für die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Kosten mit insgesamt 80.889,73 EUR beziffert. Sie haben die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihnen diese Kosten ersetzen, weil sie den Kranunfall mitverschuldet habe. Zum einen habe die Beklagte einen zu kleinen Kran ausgewählt. Außerdem habe ihr Bauleiter den Kranführer angewiesen, die Schalungselemente als Paket zu transportieren. Darüber hinaus habe der Standort, den die Beklagte der A GmbH zur Errichtung des Krans vorgegeben habe, einen ungleichmäßig beschaffenen und nicht hinreichend tragfähigen Untergrund aufgewiesen. Hierdurch sei der Kran instabil geworden, als ihn der Kranführer überlastet habe.

Die Streithelferin hat behauptet, zwischen ihr und der Beklagten sei vereinbart worden, dass die Beklagte sämtliche Materiallieferungen in einem transportfertigen und transportfähigen Zustand habe zur Verfügung stellen sollen. Der Kranführer habe deshalb keinen Anlass gehabt, an der Einhaltung des zulässigen Höchstgewichts zu zweifeln.

Die Kläger und die Streithelferin haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag i.H.v. 80.889,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 76.423,52 EUR seit dem 26.5.2006 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass der Kran auf einem ungeeigneten Untergrund errichtet worden sei. Unmittelbar nach dem Unfall hätten ihre Mitarbeiter B und C sowie der hinzugezogene Sachverständige SV1 der D GmbH festgestellt, dass keinerlei Setzungen vorhanden gewesen seien; außerdem hätten die Betonscheiben, auf denen der Kran - unstreitig - gestanden habe, nach wie vor in Waage gelegen. Im Übrigen habe die genaue Auswahl des von ihr nur grob vorgegebenen Standorts allein der A GmbH oblegen. Der Unfall sei ausschließlich auf das schuldhafte Verhalten des Kranführers zurückzuführen, der die durch ein Metallband verbundenen Schalungstafeln als Paket und nicht, wie geboten, einzeln transportiert habe. Hierbei sei es zu einer Überlastung des für die Baustelle ausreichend dimensionierten Krans gekommen.

Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird im Übrigen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bd. II Bl. 219 ff. d.A.) Bezug genommen.

Das sachverständig beratene LG hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Beklagte gestützt auf §§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Zahlung 79.106,72 EUR nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, der Beklagten sei vorzuwerfen, dass der Kran auf unterschiedlich beschaffenem und nicht ausreichend tragfähigem Untergrund aufgestellt worden sei. Hierdurch sei es unter Belastung zu einem ungleichmäßigen Absinken der Aufstellfundamente gekommen, wodurch der Kran instabil geworden sei. Soweit die Betonscheiben mit Kanthölzern unterbaut gewesen seien, sei keine gleichmäßige Auflagefläche vorhanden gewesen. Außerdem seien die Betonscheiben zu klein gewesen, was zu einer übergroßen Bodenpressung geführt habe. Schließlich sei kein ausreichender Abstand d...

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