Entscheidungsstichwort (Thema)
Anleger. Darlehensnehmereigenschaft. fehlerhafte Gesellschaft. Fondsbeteiligung. Gesellschafter
Normenkette
HGB §§ 128, 130
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 24.07.2009; Aktenzeichen 2-20 O 18/09) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.7.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der nachfolgenden Kosten der Nebenintervention. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Ergänzend ist festzuhalten, dass der Kläger unter dem 4.5.2010 seine (wirtschaftliche) Beteiligung an dem Immobilienfonds HAT 43 gekündigt hat (Bl. 378f d.A.).
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Bereicherungsanspruch im Zusammenhang mit seiner (wirtschaftlichen) Beteiligung an diesem Immobilienfonds HAT 43 geltend.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend mit der Begründung stattgegeben, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Rückzahlungsanspruch hinsichtlich geleisteter Zins- und Tilgungsbeträge in Höhe von 15.795,54 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB zustehe, da zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag zustande gekommen und auch kein sonstiger Rechtsgrund für die Zahlungen gegeben sei.
Die Beklagte hat am 26.8.2009 gegen das ihr am 29.7.2009 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 25.11.2009 fristgerecht begründet.
Die Berufung der Beklagten, mit der sie vollständige Klageabweisung begehrt, richtet sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung. Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre Auffassung, wonach der Kläger Partei der Darlehensverträge und somit Darlehensnehmer geworden sei. Selbst wenn man annehme, dass nur die Fondsgesellschaft Darlehensnehmerin sei, wäre ebenfalls kein Zahlungsanspruch des Klägers gegeben, weil es an einer Leistungsbeziehung zwischen den Parteien fehle, denn der Kläger habe die Beträge in Kenntnis der Beklagten als Gesellschaftsbeitrag an die Fondsgesellschaft geleistet, der er wirksam beigetreten sei aufgrund entsprechender Vollmacht im Zeichnungsschein. Darüber hinaus stehe einem Bereicherungsanspruch des Klägers der dolo agit-Einwand aus § 242 BGB entgegen, weil die Beklagte einen mittelbaren Zugriff auf das Vermögen des Klägers habe über die persönliche Haftung des Treuhänders für die Gesellschaftsschuld, dem ein Anspruch auf Haftungsfreistellung gegen den Anleger zustehe, in den sie vollstrecken könne mit der Folge der Umwandlung in einen Zahlungsanspruch. Die Beklagte habe zwischenzeitlich die Treuhänderin in Höhe des Klagebetrages in Anspruch genommen, eine Kopie des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids sei beigefügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 25.11.2009 (Bl. 302 - 316 d.A.) und vom 28.4.2010 (Bl. 332f d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.7.2009 insoweit aufzuheben, als der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Streithelferin der Beklagten schließt sich dem vorstehenden Antrag und seiner Begründung an; ferner geht sie davon aus, dass der Treuhandgesellschafter die Darlehensverträge nicht nur namens der Fondsgesellschaft, sondern auch im Namen der Treugeber abgeschlossen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Streithelferin der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 26.5.2010 (Bl. 354 - 364 d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts unter Wiederholung und teilweiser Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er hält die Berufung für unbegründet, weil der Kläger nicht Darlehensnehmer geworden sei und es sich um eine Objektfinanzierung handele, wovon auch der BGH ausgegangen sei. Der Kläger habe die streitgegenständlichen Zahlungen auf einen ihn vermeintlich verpflichtenden Darlehensvertrag erbracht, weshalb es an einem Rechtsgrund fehle. Er sei zudem nicht Gesellschafter der Fondsgesellschaft geworden und auch nicht als solcher zu behandeln. Der Kläger beanstandet die Nichtvorlage der Kopie des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids. Zur Stützung seiner Rechtsauffassung verweist der Kläger ferner auf das Urteil des OLG Oldenburg vom 25.2.2009, Az. 5 U 83/07, in einem Parallelverfahren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens des Klägers wir...