Entscheidungsstichwort (Thema)
Anlageberatung: Zur Verjährung nach § 37a WpHG a.F. und §§ 195, 199 BGB; zum Vorsatz bei Falschberatung
Normenkette
WpHG a.F. § 37a; BGB §§ 195, 199
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2013; Aktenzeichen 2-7 O 320/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 18.10.2013 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger macht aus eigenem Recht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an den beiden Fonds A und A1 am 15.12.2008 mit Beträgen von 100.113,37 EUR und 130.009,83 EUR geltend.
Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass dem Kläger ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 280 Abs. 1, 241 Abs. 1, 311 BGB wegen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrags nicht zustehe. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Berater den Kläger nicht anleger- und/oder anlagegerecht beraten habe, weil jedenfalls die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nach § 37a WpHG a.F. begründet sei. Die Regelung des § 37a WpHG a.F. sei gem. § 43 WpHG hier anwendbar, da ein Anspruch ggf. zwischen dem 1.4.1998 und dem 4.8.2009 entstanden wäre. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. vorliegend mit dem Erwerb der Wertpapiere am 15.12.2008, und sei mit dem 31.12.2011 abgelaufen, weshalb bei Erhebung der Klage am 13.12.2012 bereits Verjährung eingetreten gewesen sei. Entgegen der Ansicht des Klägers liege auch keine vorsätzliche Beratungspflichtverletzung vor, die einer Anwendung des § 37a WpHG a.F. entgegenstehen könnte. Die Beweisaufnahme habe die Behauptung des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers von einer wenigstens bedingt vorsätzlichen Falschberatung durch den Zeugen Z1 nicht bestätigt. Die Vorsatzvermutung beziehe sich ausschließlich auf die vom vorliegenden Fall abweichende Situation einer Verletzung der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen. Es bestehe keine generelle Vermutung für eine vorsätzliche Pflichtverletzung der Beklagten. Eine vorsätzliche Falschberatung durch die Beklagte sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ersichtlich. Zwar habe der Zeuge Z1 den Kläger nicht auf die Möglichkeit der Schließung der Dachfonds hingewiesen, was grundsätzlich eine Pflichtverletzung darstelle. Die Beweisaufnahme habe indes nicht bestätigt, dass der Zeuge Z1 die Aufklärungspflicht vorsätzlich verletzt habe. Schließlich sei der Zeuge nach seiner Bekundung selbst nicht von einer Schließung der Dachfonds ausgegangen, und es hätten damals auch nur einige der Zielfonds die Rücknahme vorübergehend ausgesetzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge Z1 die Empfehlung zur Umschichtung wider besseres Wissen ausgesprochen habe, habe auch der Kläger nicht vorgetragen. Gleiches gelte für die Behauptung, der Zeuge Z1 habe vorsätzlich die absolute Sicherheit der Anlage vorgespiegelt; dass die Einschätzung, die Dachfonds seien ebenso konservativ wie die vorherige individuelle Vermögensverwaltung, damals unzutreffend gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Damit fehle es insoweit bereits an einer Pflichtverletzung, außerdem an Vorbringen für eine ggf. vorsätzliche Begehung. Weitere vorsätzliche Pflichtverletzungen habe der Kläger schon nicht hinreichend dargelegt, es fehle an konkreten Anknüpfungstatsachen. Prospektfehler könnten sich schon denklogisch nicht auf die Anlageentscheidung des Klägers ausgewirkt haben, da er die Prospekte nach seiner Einlassung in der informatorischen Anhörung vor seiner Anlageentscheidung nicht erhalten habe. Ein Totalverlustrisiko sei bei einem Immobilienfonds grundsätzlich nicht aufklärungspflichtig.
Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche darauf stütze, dass er nicht über die Möglichkeit einer Aussetzung der Rücknahme der Zielfonds und den Erhalt von Rückvergütungen aufgeklärt worden sei, seien diese auch nach der kenntnisabhängigen Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB verjährt. Worin aufklärungspflichtige Rückvergütungen liegen sollten, habe der Kläger schon nicht konkretisiert. Im Übrigen ergäben sich beide Umstände hinreichend deutlich aus dem vom Kläger unterzeichneten Auftrag zur Umwandlung, dem Vermögensverwaltungsvertrag und der Zusatzvereinbarung; ein etwaiges Nichtlesen begründe grobe Fahrlässigkeit i.S.d. §§ 195, 199 BGB.
Der Kläger hat am 15.11.2013 gegen das ihm am 22.10.2013 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 17.1.2014 fristgerecht innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet.
Gegen die Klageabweisung richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die ers...