Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückabwicklung fondsgebundener Rentenversicherung
Verfahrensgang
LG Fulda (Urteil vom 30.10.2020; Aktenzeichen 4 O 325/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Das am 30.10.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Fulda, Az. 4 O 325/19, wird abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Anbieterin von fondsgebundenen Rentenversicherungen mit Sitz in Liechtenstein, die Rückabwicklung einer Rentenversicherung. Im Kern geht es dabei um die Frage, ob der Versicherungsvertrag im Policen- oder Antragsmodell abgeschlossen wurde. Darüber hinaus streiten die Parteien über die Treuwidrigkeit des Rückabwicklungsverlangens und die ordnungsgemäße Berechnung des Bereicherungsanspruchs.
Der Kläger beantragte am 21.06.2007 eine fondsgebundene Rentenversicherung X (Bd. I, Bl. 13 d.A.). Mit Schreiben vom 23.07.2007 policierte die Beklagte diese Rentenversicherung, wonach der Kläger für die Zeit von 20 Jahren monatlich 150 EUR sowie eine einmalige Zuzahlung in Höhe von 14.000 Euro zu leisten hatte. Die Prämien sollten zu 50 % in den Fond1, zu 25 % in den Fond2 und zu weiteren 25% in den Fond3 investiert,. Wegen der weiteren Einzelheiten des Antrages und des Versicherungsscheins wird auf die Kopien der Vertragsurkunden Bezug genommen (Bd. I, Bl. 153 ff. d.A.). Insgesamt leistete der Kläger an die Beklagte im Rahmen des Versicherungsvertrags Zahlungen in Höhe von 27.500 Euro. Die Prämienanteile, welche nicht zur Deckung von Abschlusskosten, Verwaltungskosten und Risikokosten genutzt wurde (sog. Sparanteile), flossen in den Zielfonds der Fond1.
Mit seiner Klage erstrebt der Kläger die Rückabwicklung der Versicherung nach einem erst am 27.10.2017 erklärten Widerspruch, weil er die Widerspruchs- bzw. Rücktrittsbelehrung für unzureichend erachtet hat.
Unter dem 07.01.2009 beantragte der Kläger einen Fondswechsel, welchen die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2009 bestätigte; eine weitere Änderung der Anlagenstrategie ("Switch") erfolgte auf Antrag des Klägers vom 07.01.2009. Am 03.12.2003 beantragte dieser eine Beitragspause ab dem 01.01.2013 für 24 Monate, was die Beklagte bestätigte. Während der beitragsfreien Zeit nahm der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2013 erneut eine Änderung der Anlagenstrategie vor. Mit Schreiben vom 25.10.2013 bestätigte die Beklagte die gewünschte Vertragsänderung.
Unter dem 29.12.2016 beantragte der Kläger wiederum eine Beitragspause ab sofort für 12 Monate sowie eine maximale Teilauszahlung. Die Beklagte informierte den Kläger darüber, dass die Möglichkeiten einer Beitragspause bereits ausgeschöpft seien und nur noch eine Beitragsfreistellung in Betracht komme. Zugleich gewährte sie dem Kläger eine Teilauszahlung in Höhe von 29.265,46 Euro. Die mit Schreiben vom 12.01.2017 beantragte Beitragsfreistellung gewährte die Beklagte antragsgemäß ab dem 01.02.2017.
Mit Schreiben vom 01.08.2017 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals an die Beklagte und verlangte Auskünfte zur Versicherung sowie die Bereitstellung von Vertragsunterlagen. Mit Schreiben vom 27.10.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch zum Vertrag und forderte die Beklagte zur Erstattung der bisherigen Einzahlungen zuzüglich errechneter Nutzungen und vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 5.739,09 Euro mit Fristsetzung zum 10.11.2017 auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 28.12.2017 ab. Am 09.05.2018 verlangte der Kläger die Auszahlung des Rückkaufwerts. Die Beklagte akzeptierte die Kündigung und zahlte dem Kläger einen Rückkaufswert in Höhe von 745,81 Euro aus.
Mit seiner Klage hat dieser in erster Instanz einen Rückzahlungsbetrag (nach teilweiser Klagerücknahme) in Höhe von 4.878,44 Euro verfolgt.
Er hat dazu geltend gemacht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein "ewiges Widerspruchsrecht" bestanden habe, weil es an einer inhaltlich ordnungsgemäßen Belehrung gefehlt habe. Er meint, der Vertrag sei nicht im Antragsmodell, sondern im sog. Policenmodell geschlossen worden.
Die Verbraucherinformationen gemäß Anlage D zu § 10a VAG seien ihm vor Unterzeichnung des Antrags nicht vollständig übergeben worden. Es fehlten Angaben über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung, zur Gesamtbeitragssumme sowie aussagekräftige Fondsinformationen. Ferner hat er die Auffassung vertreten, neben den gezahlten Prämien seien die von der Beklagten gezogenen Nutzungen herauszugeben. Er hat behauptet, er habe von der Beklagten eine Teilauszahlung in Höhe von 29.265,46 Euro (nicht 29.384 Euro) erhalten. Ferner hat er die Ansicht vertreten, die Vertragskosten beliefen sich nicht auf 216,18 Euro (wie von der Beklagten angeben), sondern auf 388,54 Euro. Der Fondsgewinn belaufe sich auf 7.127,26 Euro.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der streitgegenständliche Versicherungsvertrag se...