Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F., wenn Widerspruchsbelehrung in Policenbegleitschreiben auf Zugang des Schreibens als fristauslösend verweist
Normenkette
VVG § 5a Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.10.2021; Aktenzeichen 2-23 O 245/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 23. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-23 O 245/20) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene und das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückabwicklung nach Widerspruch gegen das Zustandekommen von Versicherungsverträgen geltend.
Streitgegenständlich sind in der Berufungsinstanz noch folgende Versicherungsverträge:
- Die Versicherungsnehmerin X unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. ... einen Vertrag über eine "Rente1" aufgeschobene Rentenversicherung der Beklagten. Der Ablauf der Versicherung war für den 01.12.2037 vorgesehen. Mit Anschreiben vom 31.01.2003 übersandte die Beklagte der Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. In dem Schreiben vom 31.01.2003 heißt es auf der ersten Seite: "Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit zum Durchlesen und Überprüfen der Angaben im Versicherungsschein auf Vollständigkeit und bewahren Sie die Unterlagen bitte sorgfältig auf". Auf Seite 2 des insgesamt aus zwei Seiten bestehenden Anschreibens war als zweiter Absatz folgender Text enthalten: "Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten". Dieser Text war - neben den Angaben zu Versicherungsschein-Nr., Versicherungsnehmer, versicherter Person, Berater und Bankverbindung auf der ersten Seite - vollständig in Fettdruck gehalten.
Mit Vereinbarung vom 28.01./02.02.2015 trat die Versicherungsnehmerin alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die A GmbH ab, die den Vertrag unter dem 02.02.2015 kündigte. Die Beklagte zahlte ausweislich ihrer Abrechnung vom 28.02.2015 einen Betrag in Höhe von 11.896,40 EUR aus.
- Die Versicherungsnehmerin X unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. ... einen weiteren Vertrag über eine "Rente1" aufgeschobene Rentenversicherung der Beklagten. Der Ablauf der Versicherung war für den 01.12.2037 vorgesehen. Mit Anschreiben vom 31.01.2003 übersandte die Beklagte der Versicherungsnehmerin den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. In dem Schreiben vom 31.01.2003 heißt es auf der ersten Seite: "Zusammen mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihren Versicherungsschein, die allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen. Bitte nehmen Sie sich die Zeit zum Durchlesen und Überprüfen der Angaben im Versicherungsschein auf Vollständigkeit und bewahren Sie die Unterlagen bitte sorgfältig auf". Auf Seite 2 des insgesamt aus zwei Seiten bestehenden Anschreibens war als zweiter Absatz folgender Text enthalten: "Sie können diesem Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens widersprechen. Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absendung einer Widerspruchserklärung in Textform (schriftlich oder in anderer lesbarer Form). Selbstverständlich werden wir Ihnen in diesem Falle bereits gezahlte Beiträge zurückerstatten". Dieser Text war - neben den Angaben zu Versicherungsschein-Nr., Versicherungsnehmer, versicherter Person, Berater und Bankverbindung auf der ersten Seite - vollständig in Fettdruck gehalten.
Mit Vereinbarung vom 28.01./02.02.2015 trat die Versicherungsnehmerin alle gegenwärtigen und künftigen Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die A GmbH ab, die den Vertrag unter dem 24.02.2015 kündigte. Die Beklagte zahlte ausweislich ihrer Abrechnung vom 28.02.2015 einen Betrag in Höhe von 11.550,50 EUR aus.
Unter dem 17.08./18.08.2015 trat die A GmbH unter anderem die Ansprüche aus den genannten Verträgen an die Klägerin ab, die über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 RDG verfügt. Die Klägerin erklärte unter dem 02.09.2019 jeweils den Widerspruch und for...