Entscheidungsstichwort (Thema)
Brandschaden: grobe Fahrlässigkeit bei Erhitzen von Fett in Fondue-Topf
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Erhitzen von Fett in einem Fondue-Topf auf einer Gasflamme als grob fahrlässig angesehen werden kann.
Normenkette
BGB §§ 280, 548, 823; VVG § 67
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 9 O 357/03) |
Gründe
Die Klägerin hat im Regressweg die Beklagte auf Erstattung der Brandentschädigung in Anspruch genommen, die sie als Gebäudeversicherer an die Vermieterin der Beklagten erbracht hat. Ursache des ausgebrochenen Brandes war es, dass die Beklagte in den frühen Morgenstunden nach der Silvesternacht 2002 in ihrer Wohnung zwei Fondue-Töpfe mit Fett auf dem Gasherd in der Küche erhitzt hatte, während sie gemeinsam mit der Schwester ihres Lebensgefährten fünf Kinder ins Bett brachte. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Forderung geltend gemacht, dass hierin ein für den Ausbruch des Brandes und die Entstehung des Schadens ursächliches grobes Fehlverhalten der Beklagten liege, während die Beklagte geltend macht, für sie sei es nicht vorhersehbar gewesen, dass das Fett überhitzt und in Brand geraten werde. Damit liege allenfalls leichte Fahrlässigkeit vor, so dass aufgrund stillschweigenden Regressverzichtes ggü. der versicherten Vermieterin der Rückgriff der Klägerin ausgeschlossen sei.
Das LG hat in dem angefochtenen Urteil vom 23.4.2004, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 177 ff. d.A. verwiesen wird, die Beklagte zur Zahlung von 21.017,53 EUR nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens erster Instanz zugrunde gelegt wissen will, dass das LG zu Unrecht von einer subjektiv grob fahrlässigen Verursachung des Brandes durch sie ausgegangen sei. Nachdem der Lebensgefährte der Beklagten ihre Mutter nach Hause gebracht habe, habe die Beklagte erst zusammen mit der Zeugin Z1 den Wohnzimmertisch abgeräumt, die benutzten Teller in der Spülmaschine untergebracht und erst dann die Fondue-Töpfe erneut auf den Gasherd gestellt und erhitzt. Damit sei ggü. der Annahme des LG ein Zeitraum für das Erhitzen von weniger als 10 Minuten anzusetzen gewesen. Selbst wenn eine objektiv grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles angenommen werde, müsste bei der Prüfung der subjektiven Entschuldbarkeit zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden, dass ein früherer Erhitzungsvorgang der Fondue-Töpfe mit Fett auf kleiner Flamme nicht zum Sieden geführt habe. Daraus habe die Beklagte schließen dürfen, dass auch dieser Versuch gefahrlos verlaufen werde. Verfahrensfehlerhaft habe das LG Wiesbaden auch ein "substantiiertes" Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Höhe des Schadens vermisst. Dass die Beklagte die Höhe des Schadens mit Nichtwissen bestritten habe, sei zulässig gewesen, da diese Umstände weder Gegenstand ihrer Wahrnehmung noch sonstigen Erfahrungswissen gewesen seien.
Zur Begründung des Antrages auf Zurückweisung der Berufung bezieht sich die Klägerin auf ihre Darstellung, wonach die Beklagte die Herdplatten nicht auf Minimum-Stellung eingestellt habe, sondern auf die Mittelstellung zwischen Minimum und Maximum und bezieht sich hierzu auf die Vernehmung des Polizeioberkommissars Z2. Überdies habe die Beklagte im Ermittlungsverfahren zunächst sogar wahrheitswidrig bestritten, dass die Herdflammen eingeschaltet gewesen seien. Erst später habe sie angegeben, dass sie den Herd bereits eingeschaltet habe, als ihr Lebensgefährte ihre Mutter nach Hause gebracht habe. Unabhängig davon, wie lange das Öl unbeaufsichtigt erhitzt worden sei, liege damit in jedem Falle eine grobe Fahrlässigkeit vor. Das LG sei auch mit Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte die Höhe des eingetretenen Schadens nicht substantiiert bestritten habe.
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Der allein in Betracht kommende Anspruch der Klägerin aus § 67 VVG nach erfolgter Leistung der Entschädigung an ihre Versicherungsnehmerin i.V.m. §§ 280, 548 BGB und § 823 Abs. 1 BGB ist deshalb ausgeschlossen, weil die unten dargestellte Regresseinschränkung eingreift. Nachdem in der Berufung unstreitig geworden ist, dass die Klägerin Gebäudeversicherin der Vermieterin der Beklagten gewesen ist, ergeben sich keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation der Klägerin, nachdem sie die Zahlung der Reparaturkosten an ihre Versicherungsnehmerin geleistet hat. Die ergänzende Auslegung des zwischen der Klägerin und ihrem Versicherungsnehmer bestehenden Gebäudeversicherungsvertrages ergibt einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. BGH Recht und Schaden 2005, 64 ff.; BGHZ 145, 393 (397 ff.); BGH VersR 2002, 433; BGH VersR 2001, 856). Damit bedarf es keines Rück...