Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkennung der bindenden rechtlichen Beurteilung des Berufungsurteils als Verfahrensfehler

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Entscheidung vom 25.05.2016; Aktenzeichen 8 O 667/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 12.04.2018; Aktenzeichen III ZR 105/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 25. Mai 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Rechtsnachfolgerin des im Prozessverlauf verstorbenen Erblassers A (nachfolgend ursprünglicher Kläger) den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 41.197,10 EUR aus einem Vermögensverwaltungsvertrag in Anspruch.

Der ursprüngliche Kläger und der Beklagte waren langjährige enge Bekannte. Der Beklagte war Fondsmanager bei der B, bevor er und der ursprüngliche Kläger im Jahr 1996 wegen Verstoßes gegen das WpHG zu Bewährungsstrafen verurteilt wurden. Am 15.5.1997 schloss der ursprüngliche Kläger mit der Fa. C (nachfolgend C), deren Gründer und Geschäftsführer der Beklagte war, einen Vermögensverwaltungsvertrag (Anlage K1, Bl. 14-17) mit Ergänzung vom 16.5.1997 (Bl. 18). Auf den Inhalt des Vertrages und seiner Ergänzungsvereinbarung wird Bezug genommen. Der ursprüngliche Kläger erteilte der C am 15.5.1997 Handlungsvollmacht für das Konto 116 bei der D (nachfolgend D), die auf die Durchführung von Börsentermingeschäften beschränkt war. Die Handlungsvollmacht umfasste die Befugnis, das vom ursprünglichen Kläger am 15.5.1997 auf das Konto 116 eingezahlte Kontoguthaben von 160.000,00 DM für den Kauf oder Verkauf von Finanzterminkontrakten, die Durchführung von Leerverkäufen oder entsprechender Deckungskäufe zu verwenden. Der ursprüngliche Kläger eröffnete bei der D ein weiteres Konto mit der Nummer 115, auf das er bis 19.8.1 997 DM 67.500,00 einzahlte. Im Rahmen des Eröffnungsantrags der Terminhandelskonten 115 und 116 gab der ursprüngliche Kläger am 15.5.1997 gegenüber der D an, seit drei Jahren mit Aktien, Geldmarktfonds, Aktienfonds und Termingeschäften zu handeln. Befragt nach seiner Anlagestrategie bzw. seinem Anlageziel kreuzte er "Spekulation" an (Bl. 23). Der ursprüngliche Kläger unterzeichnete am 15.5.1997 ein zweiseitiges "Merkblatt § 53 Abs. 2 Börsengesetz" (B1, Bl. 50), dessen Text die Überschrift "WICHTIGE INFORMATIONEN ÜBER VERLUSTRISIKEN BEI BÖRSENTERMINGESCHÄFTEN" vorangestellt ist. Der ursprüngliche Kläger und C vereinbarten am 6.3.1998 als Änderung zum Vermögensverwaltungsvertrag vom 15.5.1997, dass die E die D ablöse (Bl. 19). Am 9.3.1998 bevollmächtigte der ursprüngliche Kläger die D, seine Guthaben auf den Konten 115 und 116 auf sein Konto bei der E zu übertragen (Bl. 28, 29).

Aufgrund zwischen Mai 1997 und Januar 1998 erwirtschafteter Gewinne zahlte der ursprüngliche Kläger gemäß § 5 des Vermögensverwaltungsvertrages an C vereinbarungsgemäß eine Gewinnbeteiligung in Höhe von insgesamt 37.920,58 DM aus. Sein Konto 116 (K17, Bl. 314-327) wies in dem Zeitraum zwischen dem 20.5.1997 und dem 27.2.1998 ein Anlagehoch von 247.028,79 DM und ein Anlagetief von 70.769,85 DM auf. Am 27.2.1998 betrug der Kontostand 117.815,48 DM. Unter dem Datum 31.3.1998 informierte C die E, dass mit Ablauf des 31.3.1998 die hinterlegte Handelsvollmacht zu dem Konto 116 (= 320) des ursprünglichen Klägers ihre Gültigkeit verliere und C deshalb keine weiteren Dispositionen mehr vornehmen werde. Der ursprüngliche Kläger ließ sich das Kontoguthaben des Kontos 116 (= 320) in Höhe von 97.865,48 DM am 8.4.1998 auf ein Konto bei der Bank1 überweisen. Am 23.4.1998 wies der ursprüngliche Kläger die E an, ihm das Guthaben von 49.060,00 DM auf seinem Konto 115 (= 321) auf ein Konto bei der Bank1 zu überweisen.

Der ursprüngliche Kläger hat behauptet, dass er angesichts der Verluste und Mitteilungen des Beklagten das Vertrauen verloren habe, weshalb er am 5.4.1998 sämtliche Vereinbarungen mit C gekündigt habe. Der Beklagte habe ihm vor dem Abschluss des Vermögensverwaltungsvertrages mit C mehrfach versichert, dass er ein EDV-Programm entwickelt habe, mit dessen Hilfe man an der Börse mit dem Kauf von DAX-Futures Geld sicher verdienen könne. Der Computer errechne, welche Börsenpapiere zu kaufen oder zu verkaufen seien und gebe ein entsprechendes Kauf- oder Verkaufssignal. Der Beklagte habe behauptet, dass dieses Geschäft nicht nur lukrativ, sondern auch risikolos sei. Es bestehe nur ein theoretisches Risiko, das sich praktisch nicht realisieren könne, da die Entscheidung von einem Computer getroffen werde. Ein Verlust sei daher ausgeschlossen. Der Beklagte habe ihm vorgeschlagen, sich an dem Projekt zu beteiligen. Da er kein Detailwissen über Börsengeschäfte besessen habe, habe er der Darstellung des Beklagten Glauben geschenkt und sei bereit gewesen, Gelder in das Projekt zu inv...

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