Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2/22 O 18/17) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. November 2018 ... wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf Euro 1.066.673,94 festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen behaupteter Pflichtverletzungen in Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags in Anspruch.
Am 18.01.2013 beurkundete der Beklagte als Notar zu ... einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger als Verkäufer und der ... GmbH & Co. KG (folgend: "Käuferin") hinsichtlich einer im Grundbuch des Amtsgerichts ... verzeichneten Immobilie mit 13 Ladengeschäften, 2 Büros und 242 Tiefgaragenstellplätzen. Für den Kläger trat als Bevollmächtigter Herr ... aufgrund einer am 14.01.2013 von Notar in beglaubigten Vollmacht auf, durch welche ... zum Abschluss des Kaufvertrages über das dort bezeichnete Grundstück zu beliebigen Bedingungen für den Kläger bevollmächtigt wurde.
Der Kläger und Herr ... hatten das Grundstück als Grundstücksgesellschaft ... GbR (folgend: "GbR") am 12.02.2009 von der ... GmbH & Go. KG zum Kaufpreis von 1,9 Millionen EUR erworben (UR 262/2009 der ... In § 3 Ziff. 2 5. Absatz des Vertrages bestätigt der Käufer (die GbR), dass er den Kaufgegenstand für sein Unternehmen erwirbt. Mit privatschriftlichem Vertrag vom 14.04.2009 vereinbarten der Kläger und ... betreffend das Gewerbeobjekt in ... dass unabhängig von dem durch UR 375 R/2009 vom 25.3.2009 vereinbarten Ausscheiden des Herrn ... aus der Gesellschaft, welche ausschließlich im Außenverhältnis zum Zweck der Objektabwicklung diene, im Innenverhältnis ohne Einschränkung zwischen dem Zeugen ... und dem Kläger der Vertrag UR 26 L/2009 vom 12.02.2009 gelte. In diesem Zusammenhang würden hiermit nochmals die zur Objektabwicklung getroffenen Vereinbarungen in Schriftform festgehalten. Demnach sei ... .für die gesamte Objektabwicklung (Vermietung, Vermarktung, Veräußerung) verantwortlich. Die Kosten würden bei Weiterveräußerung dieses Objekts mit dem Kauferlös verrechnet, so dass mit Eingang der Kaufpreiszahlung der Übererlös abzüglich der entrichteten Kosten jeweils zu 50 % ... und dem Kläger zustehen sollten.
Als Alleineigentümer der streitgegenständlichen Immobilie wurde der Kläger ins Grundbuch eingetragen. Der Kläger finanzierte die Immobilie zu 90 % fremd. Die Anschaffung sollte der Altersvorsorge dienen. Er hat ferner erstinstanzlich eine Bescheinigung seiner Steuerberaterin vorgelegt, wonach sich die Immobilie in seinem Privatvermögen befand.
Der Kaufvertrag enthält in § 2 Regelungen zum Kaufpreis, der zunächst 3,0 EUR Millionen betragen, sich jedoch um 1,0 Million EUR auf insgesamt 4,0 Millionen EUR erhöhen sollte, wenn der Verkäufer der Käuferin zum Stichtag 31. Dezember 2015 Mietverträge über den Kaufgegenstand nachweist, die zum Stichtag eine Jahresnettomiete in Höhe von insgesamt mindestens EUR 400.000,00 auswiesen. In § 4 Abs. 5 des Vertrages ist u.a. folgendes geregelt: "Der Verkäufer ist berechtigt und bevollmächtigt, auch über den Übergabetag hinaus bis. zum 31. Januar 2015 weitere Mietverträge über den Kaufgegenstand nach den Maßgaben dieses Vertrages abzuschließen. Der Verkäufer ist verpflichtet, ab dem heutigen Tage keine den Kaufgegenstand betreffenden neue Mietverträge zu schließen öder Mietverträge zu kündigen, ohne das vorherige Einverständnis des Käufers zum Vertragsschluss/zur Kündigung einzuholen."
In einer weiteren notariellen Urkunde des Beklagten, UR 932/2013 vom 27.12.2013, wurde zwischen den Vertragsparteien ein Nachtrag zur Urkunde vom 18.01.2013 betreffend eine Kaufpreisreduzierung zur Abgeltung von im ursprünglichen Kaufvertrag seitens des Klägers angenommenen Reparaturverpflichtungen in Höhe von EUR 200.000,00 und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu Gunsten des Klägers aufgenommen, in der ausdrücklich festgehalten ist, dass die Voraussetzungen der Verbrauchereigenschaft nach § 13 BGB weder bei der Käuferin noch beim Verkäufer vorlägen. Ferner findet sich in der Regelung eine ausführliche Definition des Begriffs "Verbraucher" im Sinne von § 13 BGB und "Unternehmer" im Sinne von § 14 BGB sowie die Feststellung, dass ein Verbrauchergeschäft im Sinne von § 17 Abs. 2a Beurkundungsgesetz nicht vorliegt.
Beim Abschluss dieser Urkunde wurde der Kläger wiederum von dem Zeugen ... aufgrund der notariell beglaubigten Vollmacht vom 14.1.2013 vertreten.
Ebenfalls am 27.12....