Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des "Domain Parking"-Inhabers für Kennzeichenverletzungen seiner Kunden
Leitsatz (amtlich)
Der Betreiber einer Internethandelsplattform für Domains mit "Domain Parking"-Angebot ist weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer noch unter dem Gesichtspunkt der Beauftragtenhaftung für - ohne seine Kenntnis erfolgte - Kennzeichenverletzungen verantwortlich, die seine Kunden dadurch begehen, dass sie auf ihrer Unterseite eine mit einer geschützten Marke hochgradig ("zum Vertippen") ähnliche Domain einstellen und zugleich ein Keyword wählen, das zur Einblendung von Werbelinks für Waren oder Dienstleistungen führt, für welche auch die geschützte Marke eingetragen ist.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 7
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 26.02.2009) |
Tenor
Die Berufung gegen das am 26.2.2009 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Von der Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 540 II i.V.m. 313a I, 1 ZPO abgesehen.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht zu. Zwar sind die Rechte der Klägerin an der Marke "A" dadurch verletzt worden, dass ein Kunde der Beklagten auf der Internetplattform der Beklagten unter Inanspruchnahme des "Domain Parking"-Angebots eine Unterseite mit der geparkten Domain "B" eingerichtet und durch Wahl eines geeigneten Keywords dafür gesorgt hat, dass bei Eingabe des Domainnamens "B" durch einen Internetnutzer nicht nur diese Unterseite aufgerufen, sondern zugleich Werbelinks eingeblendet wurden, die inhaltlichen Bezug zu den Dienstleistungen hatten, für die die Marke der Klägerin geschützt ist. Die Beklagte konnte für diese Markenverletzung jedoch zum Zeitpunkt der Abmahnung, deren Kosten die Klägerin ersetzt verlangt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verantwortlich gemacht werden. Zur Begründung wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsinstanz rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.
Der Kunde der Beklagten, der die Markenverletzung begangen hat, kann nicht als Beauftragter der Beklagten i.S.v. §§ 14 VII, 15 VI MarkenG eingestuft werden. Voraussetzung für die Beauftragtenhaftung ist, dass der Dritte seine Tätigkeit in einem Geschäftsbereich entfaltet, der dem Betriebsinhaber zugeordnet ist (vgl. BGH - I ZR 109/06 - Partnerprogramm, Tz. 27). Das folgt aus dem Zweck der Beauftragtenhaftung, der darin besteht, dass der Betriebsinhaber sich der Haftung für Rechtsverletzungen in seiner Verantwortungssphäre nicht durch Einschaltung von Hilfspersonen soll entziehen können. Es muss daher stets um ein Verhalten gehen, das in den Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers fällt und von diesem auf einen Dritten verlagert worden ist. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist das Wesen der Tätigkeit des Dritten im Verhältnis zu derjenigen des Betriebsinhabers.
Im vorliegenden Fall besteht zwar zwischen der Beklagten und dem Zulieferer der Werbelinks ein Vertragsverhältnis. Die Beklagte bedient sich jedoch nicht ihres Kunden (und Domaininhabers), um ihre vertragliche Verpflichtung ggü. dem Werbezulieferer erfüllen zu können. Vielmehr besteht der wesentliche Inhalt der Geschäftstätigkeit der Beklagten darin, dem Domaininhaber als ihrem Kunden die zum Domain-Parking gehörenden Leistungen zu erbringen, zu denen auch die Einblendung von Werbelinks entsprechend dem vom Kunden gewählten Keyword gehört; hierzu beschafft sie sich die entsprechenden Anzeigen bei dem Zulieferer der Werbelinks. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, die Beklagte schalte zur Ausübung ihrer geschäftlichen Tätigkeit ihre Kunden als Beauftragte ein. Vielmehr dient umgekehrt das Vertragsverhältnis der Beklagten mit dem Werbezulieferer dazu, die vertraglichen Verpflichtungen der Beklagten ggü. ihren Kunden zu erfüllen.
Die Beklagte haftet aus den vom LG dargelegten Gründen auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin für die von ihrem Kunden begangene Markenverletzung (vgl. hierzu auch OLG München, Urt. v. 13.8.2009 - 6 U 5740/07, S. 13 ff.). Die Beklagte hatte auf Grund des automatisierten Geschäftsablaufs bis zur Abmahnung positive Kenntnis weder von der geparkten Domain selbst noch von dem die Markenverletzung erst begründenden Keyword, das ihr Kunde gewählt hatte. Damit fehlt es am Vorsatz hinsichtlich der Verletzungshandlung, ohne den weder eine mittäterschaftliche noch eine Gehilfenhaftung in Betracht kommt (vgl. BGH - Internetversteigerung I, Tz. 45). Die Entscheidung des OLG Hamburg (WRP 2008, 1569) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Im dortigen Fall ging es um die Frage, ob n...