Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 14.11.2007; Aktenzeichen 33 O 22830/06) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 14.11.2007 - Az. 33 O 22830/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten den Ersatz von Rechts- und Patentanwaltskosten für die Abmahnung vom 18.7.2006 (Anlage K 11). Mit der Abmahnung hatte die Klägerin geltend gemacht, die Nutzung der Website www.tatonka.eu unter dem Keyword "tatonka" durch eine Kundin der Beklagten (Ausdruck vom 15.7.2006 in Anlage K 3), die auf die Aufforderung vom 18.7.2006 hin (Anlage K 9), die Domain auf die Klägerin übertragen hat, verletze die Markenrechte der Klägerin an ihrer deutschen Wortmarke Nr. 2080176 "Tatonka", eingetragen mit einer Priorität vom 13.6.1993 u.a. für "Waren aus Leder und Lederimitaten, nämlich Taschen Reise- und Handkoffer; Handtaschen ... Sport- und Freizeittaschen, Reisetaschen, Kartentaschen, Fahrradtaschen und Fahrradtransporttaschen, Reisesäcke, Packsäcke, Rucksäcke, Kraxen, Fototaschen zur Aufnahme von Fotoapparaten; Regenhüllen für die vorgenanten Waren;... Zelte und Planen; Bekleidungsstücke, Ponchos, Schuhe; Turn- und Sportgeräte, Tourenstöcke" (Anlage K 1) sowie Ihr Unternehmenskennzeichen.
Die Beklagte betreibt den weltweit größten Domain-Handelsplatz mit im Jahre 2006 mehr als sechs Millionen zum Verkauf stehenden Domains. Sie bietet ihren Kunden zudem die Nutzung eines sog. Domain-Parking-Programms in vierzehn Sprachen an. Im Rahmen dieses Programms fungiert die Beklagte als sog. Hosting-Provider der "geparkten" Website. In diese, geparkte" Website werden aufgrund der Eingabe eines sog. Keywords Werbeeinblendungen (Werbelinks) von dritten Unternehmen eingebunden, die ein mit dem Keyword des Kunden der Beklagten übereinstimmendes Keyword gewählt haben. Die Einbindung der Werbelinks erfolgt über eine softwaremäßige Verknüpfung des Parking-Programms der Beklagten mit einem Kundenprogramm des Unternehmens Google (nach dem Vortrag der Klägerin mit dem sog. Adword-Programm, nach dem Vortrag der Beklagten mit dem Angebot Adsenses"). Die Beklagte sowie ihre Kunden können hierdurch eine sog. "pay per click"-Vergütung erzielen. Das Unternehmen, dessen Werbung (Werbelink) auf der geparkten Website bereit gehalten wird, zahlt für jeden Aufruf des Werbelinks über die geparkte Website ("click") eine Vergütung an Google. Einen Teil dieser Vergütung führt Google sodann an die Beklagte ab, die hiervon einen um ihre Provision verminderten Teil an den Inhaber der Domain ( EUR 1,50 pro click oder mehr) weitergibt.
Sobald die Beklagte von Dritten darauf hingewiesen wird, dass ein Domainverkäufer durch sein Verkaufsangebot oder im Rahmen des Domain-Parking-Programms Rechte Dritter verletzt, entfernt sie die Domain und setzt sie auf eine sog. "Blacklist", die eine nochmalige Registrierung verhindert. So auch in vorliegendem Fall. Weiter gab die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Anlage K 12), verweigerte jedoch die Zahlung der geforderten Abmahnkosten.
Die Klägerin macht geltend: Der Klägerin habe ein Unterlassungsanspruch des Inhalts zugestanden, dass die Beklagte es unterlässt, die genannten Werbelinks unter dem Domainnamen "tatonka. eu" abrufbar zu halten oder abrufbar halten zu lassen. Die Beklage sei für die Werbung für Wettbewerber der Klägerin, wie aus der Anlage K 3 ersichtlich, verantwortlich, da die Webseite im Rahmen des sog. Domain-Parking-Programms der Beklagten auf deren Webseite www.sedoparking.com abgelegt und unter Verwendung des Keywords "tatonka" mit Webseiten von anderen Anbietern von Outdoor- und Trekkingausrüstung verlinkt gewesen sei. Das Keyword "tatonka" sei von der Beklagten automatisch oder manuell oder vorn Kunden der Beklagten, dem "Domainparker (so Klageschrift S. 4) so ausgewählt worden, dass die daraufhin eingeblendeten Werbelinks auf Unternehmen verwiesen, deren Produktangebote den mit dem Domainnamen bzw. dem Keyword assoziierten Produktangeboten entsprächen. Soweit die Beklagte ein Keyword nicht selbst auswähle, werde es von Mitarbeitern der Beklagten überprüft und frei geschaltet. Folglich hafte die Beklagte als Täterin bzw. als Störerin. Die Handlungen der Beklagten seien für die Rechtsverletzung auch adäquat kausal, da die Verletzung nicht eingetreten wäre, wenn die Beklagte die Bereitstellung der Werbelinks bzw. die Zuordnung der Werbelinks zu dem Keyword "Tatonka" unterlassen hätte. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Prüfungspflichten verletzt. Diese bestimmten sich danach, ob und inwieweit ihr nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten s...