Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückzahlung von Fondsbeteiligungen aus Darlehen; Mietgarantie
Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, ob der Anleger Darlehensnehmer eines Darlehens geworden ist, das die Fondsgesellschaft aufgenommen hat, der er beigetreten ist.
2. Zur Auslegung einer in einem Zeichnungsschein enthaltenen Vollmacht.
3. Zur Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Vorliegen eines Wissensvorsprungs (hier: Überschuldung der Mietgarantin; Innenprovisionen; Nichterreichbarkeit der Mieteinnahmen).
Normenkette
c.i.c.; BGB §§ 138, 812; HwiG § 1; VerbrKrG § 6 Abs. 2, § 9
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-4 O 475/04) |
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Bank die Rückzahlung von Beträgen, die er im Rahmen einer Fondsbeteiligung auf ein Darlehen erbracht hat, das die Beklagte dem A-Gewerbefonds ... GbR (A-Fonds ...) gewährte. Gleichzeitig verlangt der Kläger die Feststellung, dass er aus den Darlehensverträgen nichts schuldet, sowie Freistellung von allen Verpflichtungen aus der Fondsbeteiligung.
Die A -... Vermögensbetreuungsgesellschaft mbH & Co. (A) agiert als Initiatorin von verschiedenen Immobilienfonds. Der streitbefangene A-Fonds ... war als GbR gegründet worden. Zweck der Gesellschaft war die Errichtung und Vermietung eines Büro- und Geschäftshauses in Stadt1. Den Vertrieb der Beteiligung übernahm die B ... Vertriebsgesellschaft mbH (B). Als Treuhänderin fungierte die C mbH (Treuhänderin). Die Beklagte übernahm sowohl die Zwischen- als auch die Endfinanzierung des Projekts.
Der Kläger unterzeichnete unter dem 11.12.1992 eine Urkunde mit dem Titel "Auftrag und Vollmacht (Zeichnungsschein)" zum Beitritt zum A-Fonds ... mit einer Beteiligung von 100.000 DM (Bl. 648 d.A.).
Nachdem das Bauvorhaben fertig gestellt war, schloss die Treuhänderin für den A-Fonds ... mit der Beklagten unter dem 30.6./29.7.1994 sechs Darlehensverträge (BK 9) über insgesamt 32.116.215 DM, die durch eine Grundschuld auf dem streitgegenständlichen Grundstück gesichert wurden. Die Beteiligung und quotale Haftung der einzelnen Anleger teilte die Beklagte dem Kläger und den anderen Anlegern in einem sog. "Zuweisungsschreiben" im Juli 1994 mit. Hiernach betrug die anteilige Haftung des Klägers 88.900 DM.
Die dem Kläger durch die A versprochene Mietgarantie fiel nach deren Konkurs ab März 1998 aus, weshalb zu seinen Lasten eine Unterdeckung entstand.
Wegen des Sachverhalts im Weiteren und des streitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Zu ergänzen ist:
- Der Kläger bestreitet, dass das Angebot zum Abschluss des Treuhandvertrages nebst Vollmacht angenommen wurde.
- Am 23.12.1992 unterzeichnete der Kläger eine weitere, umfassendere notariell beglaubigte Vollmacht für die Treuhänderin.
- Es gibt kein gesondertes eigenes Darlehen, das der Kläger bei der Beklagten aufgenommen hat.
- Seit Juli 1994 buchte die Beklagte Darlehensraten bei dem Kläger ab. Die Angaben des Klägers zur Höhe dieser Raten sind widersprüchlich (vgl. S. 109 f. der Klageschrift). (Endfällig?) getilgt werden sollte der Darlehensanteil des Klägers durch eine Kapitallebensversicherung, die er an die Beklagte abgetreten hat. Die Angaben zur Versicherungsgesel-AGchaft waren erstinstanzlich ebenfal-AG widersprüchlich (vgl. S. 109 f. der Klageschrift). Vor dem Senat hat der Kläger schließlich angegeben, dass es sich um die X-Versicherung handelt (vgl. Bl. 661 d.A.).
- Mit der Klage macht der Kläger sinngemäß geltend:
1. die Feststellung, dass er der Beklagten weder aus den streitbefangenen Darlehensverträgen noch aus den darauf basierenden Zuweisungsschreiben Zins- oder Tilgungsleistungen schuldet;
2. Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils (hilfsweise auch gegen Abtretung aller Schadensersatzansprüche gegen Fondsinitiatoren, - vermittler, Treuhänderin u.a.)
a) Freistellung von allen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit der Gesellschafterstellung entstanden sind, insbesondere aus den Darlehensverträgen;
b) Rückzahlung von 26.360,41 EUR.
- Mit Schreiben vom 15.5.2006 (Bl. 486 f. d.A.) - also nach Erlass des angefochtenen Urteils - hat der Kläger seinen Beitritt zur Fondsgesellschaft widerrufen.
Durch das angefochtene Urteil vom 1.2.2006 hat das LG der Klage im Wesentlichen stattgegeben; bzgl. des Antrags zu 2) hat es jedoch nur den Hilfsantrag für begründet gehalten. Im Tenor des Urteils befindet sich ein offensichtlicher Fehler: Soweit unter 2b) dort "ein Darlehensvertrag vom 20.6./29.7.1994" genannt ist, sind die streitgegenständlichen sechs Darlehensverträge gemeint.
Wegen der Begründung des Urteils im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Berufung der Beklagten.
Die Beklagte trägt vor:
Die Rechtsprechung zu anderen A-Fonds können nicht auf den streitgegenständlichen Fonds Nr. ... übertragen werden. Vorliegend sollten die den Darlehensverträgen beigefügten Listen zu entnehmenden Personen Darlehensnehmer de...