Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung nach CMNI für Schiffshavarie

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.01.2013; Aktenzeichen 3-15 O 97/11)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.06.2017; Aktenzeichen I ZR 29/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels das Urteil der 15. Kammer für Handelssachen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den am Tag der Urteilsverkündung geltenden Gegenwert von 666,67 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds in Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz, jedoch nicht mehr als 8,5 %, seit dem 1.5.2011 zu zahlen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtstreits, die Nebenintervenientin hat ihre außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagten jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 246.968,50 EUR (§ 63 Abs. 2 GKG).

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt als Baurisikoversicherer der X GmbH (Auftraggeberin) aus übergegangenem Recht der Auftraggeberin und des weiteren Versicherers, der ... Versicherung, die Beklagten auf Schadensersatz nach Entschädigung der Auftraggeberin in Anspruch. Die Auftraggeberin hatte für ein Unternehmen in den Niederlanden das Doppelhülsentankschiff "A" (im Folgenden kurz: Kasko oder A genannt) gebaut, das nach Fertigstellung als Schiffskasko von Stadt1/Rumänien zur Außenwerft in den Niederlanden transportiert werden sollte, womit die Auftraggeberin die Beklagte zu 1. beauftragte. Diese wiederum beauftragte die Beklagte zu 2., die ihr Schiff B (kurz: B) einsetzte, für die Teilstrecke von Stadt1 nach Stadt2 in Österreich. In beiden Verträgen (Bl. 42, 43 d.A.) heißt es gleichlautend:

"Es gilt das niederländische Transportrecht nach CMNI. Der Frachtführer haftet nicht für nautisches Verschulden".

Der Kasko wurde im Verbund - befestigt an der Steuerbordseite der B - auf der Donau befördert. Am 18.10.2010 kam es, nachdem um 1.00 Uhr ein Matrose von Bord der B gegangen war, gegen 6.15 Uhr in der Nähe von Stadt3/Slowakei zu einer Kollision mit dem zu Tal fahrenden Schiff C (kurz: C), deren Eignerin die Nebenintervenientin ist. Der genaue Hergang der Havarie, über die sich der Bericht der staatlichen Schifffahrtsverwaltung Filiale Bratislava vom 18.10.2010 verhält (Blatt 45 ff. d.A.), ist streitig.

Mit der Klage hat die Klägerin zunächst die in der Schadenstaxe des Havarie-Kommissars D vom 07.1.2011 (Bl. 59 ff d.A.) ausgewiesenen Gesamtreparaturkosten iHv. 227.138,00 EUR und Zusatzkosten, insgesamt 240.165,50 EUR geltend gemacht.

Die Beklagten sind der Klage entgegen getreten.

Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil (Bl. 256 bis 264 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), auf das auch wegen der vor dem LG gestellten Anträge verwiesen wird.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage ohne Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung, auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen, - zusammengefasst - ausgeführt, die Haftung der Beklagten sei nach § 25 Abs. 2a) CMNI wirksam ausgeschlossen, das Zustandekommen der Kollision liefere für den Vorwurf leichtfertigen Handelns keinerlei Anhaltspunkte.

Diese Ausführungen bekämpft die Berufung der Klägerin, die sich nicht mehr gegen die Vereinbarung der CMNI und - ergänzend - niederländischen Rechts wendet, aber die Klage um zwei Schadenspositionen erweitert, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Sie rügt eine Gehörsverletzung, weil sich das Erstgericht über den Vortrag der Klägerin ohne Beweiserhebung hinweggesetzt und ohne Sachverhaltsaufklärung aus dem unstreitigen Sachverhalt nicht herzuleitende Schlussfolgerungen gezogen habe. Die Klägerin macht geltend, der Haftungsausschluss für nautisches Verschulden sei bereits nicht wirksam vereinbart worden, die Schiffsbesatzung der B treffe aber auch ein qualifiziertes Verschulden, weil die für die Navigation unabdingbare Radaranlage der B durch die A gestört worden sei und der Wachposten auf dem Bug der B gefehlt habe.

Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin Euro 246.968,50 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.10.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, ihnen v...

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