Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Anlageberatung: Anrechnung außergewöhnlich hoher Steuervorteile im Rahmen der Rückabwicklung bei teilweiser "Fremdfinanzierung"
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.12.2011; Aktenzeichen 2-25 O 651/10) |
BGH (Aktenzeichen XI ZR 160/13) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger
1. EUR 125.266,51 zzgl. Zinsen aus diesem Betrag i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 28.1.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüche aus dem vom Kläger bei der Bank1 zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG obligatorisch aufgenommen und heute bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 bestehenden Darlehen über den ursprünglichen Nennbetrag i.H.v. EUR 125.266,51 zustehen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 6.9.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären,
wobei die Verurteilung zu 1 bis 3 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 6.9.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgt.
4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 6.9.1999 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1a KG im Nennwert von EUR 250.533,02 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet.
5. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 56.820,34 zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit 28.1.2011 zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüche aus dem vom Kläger bei der Bank1 zur Teilfinanzierung seiner Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG obligatorisch aufgenommen und heute bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 bestehenden Darlehen über den ursprünglichen Nennbetrag i.H.v. EUR 70.558,28 bestehen.
7. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, wobei die Verurteilung gemäß dem Tenor zu Nr. 5 bis 7 Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte erfolgt.
8. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der Treugeberstellung an der von dem Kläger am 17.11.2000 gezeichneten Beteiligung an der X GmbH & Co. 1b KG im Nennwert von EUR 127.822,97 sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung im Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Hilfswiderklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er Schadensersatz von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Bank1 wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung im Hinblick auf die Zeichnung von zwei Beteiligungen an Medienfonds in den Jahren 1999 bis 2000 beansprucht.
Der Kläger ist Teilgesellschafter eines Unternehmens und seit 1995 Kunde der Filiale O1 der Bank1. Zu seinem Anlageverhalten ist lediglich bekannt, dass er laut Vortrag der Beklagten, der nicht näher ausgeführt ist über "nicht unerhebliche Kapitalanlageerfahrungen" verfügte. Die Feststellungen im angefochtenen Urteil, er habe bereits vor 1996 eine geschlossene Fondsbeteiligung i.H.v. 100.000 DM gezeichnet, ist mit dem Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers ebenso angegriffen worden, wie das sein Anlageziel der Erwerb von Kapitalanlagen gewesen sei, die mit erheblichen Steuervorteilen verbunden gewesen sei. Die ...