Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Rückgewähransprüche nach Darlehenswiderruf
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 05.03.2015; Aktenzeichen 8 O 155/14) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 05.03.2015 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Wiesbaden - Gesch.-Nr.: 8 O 155/14 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Zahlung von 152.931,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3,81 % ab dem 27.08.2013 abzüglich am 30.08.2013 geleisteter 1.087,25 EUR, am 30.09.2013 geleisteter 1.082,25 EUR, am 04.12.2013 geleisteter 3,00 EUR, am 05.12.2013 geleisteter 221,64 EUR und am 09.10.2015 geleisteter 25.315,39 EUR folgende Willenserklärung abzugeben:
"Abtretungserklärung
Im Grundbuch von ... des AG Rüdesheim am Rhein, Blatt ..., ist zugunsten
Bank1, Stadt 1
folgendes Grund pfandrecht eingetragen:
brieflose Grundschuld in Abt. III/2 über 270.000,00 EIJR (Euro zweihundertsiebzigtausend) nebst 14 % p.a. Zinsen ab 27.11.2006.
Durch Teilabtretungserklärung vom 26.11.2013 wurde ein letztrangiger Grundschuldteilbetrag i.H.v. 95.000,00 EUR nebst anteiliger Zinsen von Anfang an mit dinglichen Nebenrechten sowie die Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldteilbetrages nebst anteiliger Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen an die Bank2, Stadt2 abgetreten und die Eintragung in das Grundbuch bewilligt.
Die Gläubigerin tritt hiermit die restliche Grundschuld von 175.000,00 EUR (Euro einhundertfünfundsiebzigtausend) nebst anteiliger Zinsen von Anfang an mit allen dinglichen Nebenrechten sowie Ansprüche aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldteilbetrages nebst anteiliger Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen an die
Bank2, Stadt2
ab und bewilligt die Eintragung in das Grundbuch."
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Auf die Hilfswiderklage der Beklagten werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte 152.931,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 3,81 % ab dem 27.08.2013 abzüglich am 30.08.2013 geleisteter 1.087,25 EUR, am 30.09.2013 geleisteter 1.082,25 EUR, am 04.12.2013 geleisteter 3,00 EUR, am 05.12.2013 geleisteter 221,64 EUR und am 09.10.2015 geleisteter 25.315,39 EUR zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der im Grundbuch von ... des AG Rüdesheim am Rhein, Blatt ..., zugunsten der Beklagten eingetragenen brieflosen Grundschuld in Abt. III/2 über 270.000,00 EUR nebst 14 % p.a. Zinsen ab 27.11.2006 in Höhe einer restlichen Grundschuld von 175.000,00 EUR nebst anteiliger Zinsen mit allen dinglichen Nebenrechten sowie Ansprüchen aus der persönlichen Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Grundschuldteilbetrages nebst anteiliger Zinsen und der entsprechenden Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen an die Bank2, Stadt2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil und - im Umfang der Zurückweisung der Berufung - auch das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Schuldnerseite wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Gläubigerseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert der II. Instanz wird auf "bis 290.000 EUR" festgesetzt.
Gründe
I. Die Kläger machen als Darlehensnehmer gegen die beklagte Bank Rückgewähr- und Schadensersatzansprüche gestützt auf ihren verbraucherkreditrechtlichen Widerruf geltend. Hilfswiderklagend begehrt die Beklagte Rückzahlung des von ihr errechneten Saldos der beiderseitigen Rückabwicklungsleistungen. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das LG hat die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei bei formalistischer Betrachtung festzustellen, dass die vorliegende Widerrufsbelehrung von dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach der damals geltenden BGB-InfoV bereits in der optischen Gestaltung sowie in weiteren Punkten abgewichen sei. So sei ein besonderer Hinweis erteilt worden, an anderer Stelle ein Satz doppelt angeführt worden. Auch lasse jede inhaltliche oder äußerliche Abweichung vom Textmuster die Schutzwirkung des § 14 BGB-InfoV unabhängig vom Umfang der Abweichung und der Anwendbarkeit der Hinweise entfallen. Gehe man davon aus, dass die Widerrufsfrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitgeteilt worden sei, wäre es zunächst grundsätzlich möglich, im Falle einer nicht ausreichenden Belehrung auch nach Jahren einen entsprechenden Vertrag noch zu widerrufen. Ein solchermaßen un...