Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung für bezahlte Kundenrezensionen im Internet
Leitsatz (amtlich)
1. Die Verantwortlichkeit einer im Inland ansässigen Person für ein auf den deutschen Markt ausgerichtetes unlauteres Geschäftsmodell, das formal von einer georgischen Geschellschaft betrieben wird, kann sich aus Indizien ergeben.
2. Sprechen die Indizien dafür, dass der Geschäftsführer einer GmbH, die Alleingesellschafterin der georgischen Gesellschaft ist, deren Geschäftsmodell steuert, muss sich dieser im Rahmen seiner sekundären Darlegungskraft entlasten.
Normenkette
UWG §§ 3, 5a, 8
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.06.2020; Aktenzeichen 3-10 O 92/19) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung des Antragsgegners gegen das am 19.6.2020 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 1. - 3. der einstweiligen Verfügung vom 29.5.2019 um folgenden Zusatz ergänzt werden:
"wie geschehen durch das Angebot auf der Internetseite
www.(...).com, Anlagen Ast 6-12."
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Gründe
I. Die Parteien streiten über das Angebot "gekaufter" Kundenbewertungen für Händler, die auf Internethandelsplattformen tätig sind.
Die Antragstellerin ist Verkäuferin der unter dem Handelsnamen "Warehouse Deals" auf der Plattform www.amazon.de angebotenen Produkte. Die Angebote der Antragstellerin werden auf der Plattform mit "Verkauf und Versand durch Amazon" gekennzeichnet. Neben der Antragstellerin nutzen auch Drittanbieter die Plattform für Warenangebote in dem hierfür vorgesehenen Bereich "Amazon Marketplace", der von einer Schwestergesellschaft der Antragstellerin betrieben wird. In beiden Fällen können Käufer eine Kundenrezension für die angebotenen Produkte abgeben, die in ein Gesamtergebnis in Form einer Sternebewertung einfließen. Hat der bewertende Kunde das Produkt zuvor bei Amazon erworben, wird die Kundenrezension mit dem Hinweis "verifizierter Kauf" versehen. Nach den auf der Plattform für die Veröffentlichung von Bewertungen vorgesehenen Richtlinien ist es grundsätzlich verboten, Rezensionen im Austausch gegen einen finanziellen Vorteil zu erstellen.
Der Antragsgegner ist Geschäftsführer der X GmbH, die 100 % der Anteile der Y hält, einer georgischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Der Antragsgegner ist außerdem Geschäftsführer der Z GmbH. Das Geschäftsmodell der deutschsprachigen Plattform Y besteht darin, Kundenrezensionen auf Bestellung zu liefern. Drittanbietern, die den "Amazon Marketplace" nutzen, wurde auf der Website vom Y gegen Entgelt die Vermittlung von Kundenrezensionen angeboten. Sie konnten eine sog. Kampagne für ein Produkt buchen. Daraufhin konnten bei Y registrierte Tester das Produkt kostenlos oder zu stark vergünstigten Konditionen über einen Gutscheincode bei Amazon erwerben und eine Rezension veröffentlichen.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner sei für das Angebot der Y-Plattform verantwortlich. Die in Georgien ansässige Gesellschaft und deren Geschäftsführerin seien nur vorgeschoben, um eine wettbewerbsrechtliche Inanspruchnahme zu erschweren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 29.5.2019 bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, geschäftlich handelnd
1. auf www.amazon.de Kundenrezensionen, die von Personen erstellt wurden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass die Kundenrezession beauftragt wurde und der Rezensent hierfür eine Bezahlung und/oder einen anderen vermögenswerten Vorteile erhalten hat;
und/oder
2. Vertragspartner der Y, 'Straße1, Stadt1, Georgien, in die Lage zu versetzen, auf www.amazon.de von diesen angebotene Waren mit Kundenrezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hingewiesen wird;
und/oder
3. Vertragspartner der Y, Straße1, Stadt1, Georgien, in die Lage zu versetzen, ihre Verkäufer-Accounts auf www.amazon.de mit Verkäufer-Rezensionen zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, die von Personen hergestellt werden, die hierfür bezahlt werden und/oder andere vermögenswerte Vorteile erhalten, ohne dass darauf hingewiesen wird.
Auf den Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht die einstweilige Verfügung mit Urteil vom 19.6.2020 bestätigt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners.
Im Berufungsrechtszug wiederholen und vertiefen die Parteien ihr Vorbringen.
Der Antragsgegner beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 3-10 O 92/19) vom 19.6.2020 abzuändern und die Beschlussverfügung (Az. .../19) v...