Entscheidungsstichwort (Thema)

Kreditfinanzierter Erwerb einer Eigentumswohnung - Vollstreckungsgegenklage wegen Inanspruchnahme aus Unterwerfungserklärung

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 24.04.2012; Aktenzeichen 2 O 425/08)

BGH (Aktenzeichen XI ZR 161/14)

 

Tenor

Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 20.9.2013 wird auf die Berufung der Kläger das Urteil des LG Darmstadt vom 24.4.2012 teilweise abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars N aus Stadt1, UR-Nr .../95 vom 29.12.1995 (Kauf-und Werklieferungsvertrag) wird, soweit sie gegen das persönliche Vermögen der Kläger gerichtet ist, für unzulässig erklärt, soweit sie einen Betrag von 75.656,37 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % aus 44.391 DM seit dem 26.3.1996, aus weiteren 41.432 DM seit dem 31.1.1997, weiteren 25.895 DM und weiteren 15.537 DM seit dem 11.3.1997, weiteren 15.537 DM seit dem 28.7.1997 und weiteren 5.179 DM seit dem 16.9.1997 übersteigt.

Es wird festgestellt, dass die Kläger aus dem bei der Beklagten geführten Darlehen mit der Nr. A über ursprünglich 190.390 DM (= 97.346,35 EUR) zu keinen Leistungen verpflichtet waren und sind.

Im Übrigen wird das Versäumnisurteil vom 20.9.2013 aufrechterhalten.

Die Kläger tragen die Kosten ihrer Säumnis; im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits die Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der gegen sie vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit i.H.v. 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. N aus Stadt1, UR-Nr .../95 vom 29.12.1995, soweit sie gegen das persönliche Vermögen der Kläger gerichtet ist, und begehren die Feststellung, dass die Kläger aus dem bei der Beklagten geführten Darlehen mit der Nr. A zu keinen Leistungen verpflichtet waren und sind.

Die Kläger unterzeichneten am 23.12.1995 ein notarielles Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags und eine Vollmacht für die Geschäftsbesorgerin Fa. B ... gesellschaft mbH (Anlage K 5). Die Annahme durch diese erfolgte am 27.12.1995 (Anlage K 6). Mit notarieller Urkunde des Notars Dr. N aus Stadt1, UR-Nr .../95 vom 29.12.1995 (Anlage K 4) erwarb die Geschäftsbesorgerin für die Kläger eine Eigentumswohnung in Stadt1 in der ... Straße. Der Erwerb wurde von der Beklagten finanziert. Zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs wurde von den Klägern eine ihrem Anteil entsprechende Grundschuld übernommen. In der notariellen Urkunde vom 29.12.1995 unterwarfen sich die Kläger bezüglich der von der Beklagten übernommenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung dieser gegenüber.

Der Darlehensvertrag vom 27.12./29.12.1995 (Anlage B 62 zum Schriftsatz der Beklagten vom 6.3.2013, Bl. 999 d.A.) wurde für die Kläger von der Fa. B ... gesellschaft mbH unterzeichnet.

Das Darlehen über 190.390 DM wurde vollständig valutiert, beginnend mit der ersten, auf Anweisung der Fa. B ... gesellschaft mbH ausgezahlten Baurate über 44.391 DM am 26.3.1996. Am 31.1.1997 folgten weitere 41.432 DM, am 11.3.1997 weitere 25.895 DM und weitere 15.537 DM, am 28.7.1997 weitere 15.537 DM und am 16.9.1997 weitere 5.179 DM, die jeweils auf Anweisung der B ... gesellschaft von der Beklagten ausgezahlt wurden.

Die zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs gegebene Zweckvereinbarung (Sicherungsvereinbarung) vom 15.12.1997 (Anlage B 65, Bl. 1033), wurde für die Kläger ebenfalls von der Fa. B ... gesellschaft mbH unterzeichnet. Als Sicherungszweck ist angegeben: "Die Grundschuld und die der der Bank zustehenden Rechte aus einer übernommenen persönlichen Haftung samt Zwangsvollstreckungsunterwerfung dienen als Sicherheit für alle Ansprüche, die der Bank gegen die Kläger aus dem Darlehensvertrag vom 27./29.12.1005 über 190.390 DM zustehen.

Wegen der weiteren Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen landgerichtlichen Urteils vom 24.4.2012 (Bl. 767 ff. d.A.) verwiesen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar sei die Titelbestellung - vollstreckbare Urkunde des Notars N aus Stadt1, UR-Nr .../95 vom 29.12.1995 - möglicherweise unwirksam, da die Geschäftsbesorger wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht wirksam von den Klägern bevollmächtigt gewesen sei. Dies könne aber ebenso wie die Frage, ob sich die Beklagte auf einen von den Klägern gesetzten Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht gem. §§ 171 ff. BGB berufen könne, dahingestellt bleiben, da die Kläger aus dem Sicherungsvertrag zur Stellung eines Schuldanerkenntnisses verpflichtet gewesen seien, so dass sie sich nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Stellvertretu...

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