Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhafte Anlageberatung bei einem Medienfonds, Aufklärungspflicht über Rückvergütungen, Schadensmindernde Anrechnung von Steuervorteilen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Anwendbarkeit der Rückvergütungsrechtsprechung scheitert nicht daran, dass der im Prospekt genannte Empfänger zum Konzernverbund der beklagten Bank gehört und dies bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts für den Anleger erkennbar war.
2. Die Rückabwicklung der Gesellschaftsbeteiligung kann nicht nur wegen des Antrags auf Rückzahlung der Bareinlage, künftig zu steuerlichen Nachteilen führen, sondern auch hinsichtlich der Feststellung, dass der Kläger nichts mehr aus dem zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommenen Darlehen schuldet, so dass das Vorliegen außergewöhnlich hoher Steuervorteile auch dann zu verneinen sein kann, wenn der Anleger Verlustzuweisungen erhalten hat, die über seinem eigenfinanzierten Kapitalanteil liegen.
3. Ist bei der Frage, ob sich der Anleger Steuervorteile anrechnen lassen muss, eine exakte Gegenüberstellung der tatsächlichen und hypothetischen Vermögenslage abgelehnt worden, so besteht kein Feststellungsinteresse bezüglich einer Feststellungswiderklage, dass der Anleger verpflichtet ist, etwaige von der Beklagten erhaltene Schadensersatzleistungen, die seitens der zuständigen Fmanzbehörde nicht der Nachversteuerung unterworfen werden, in Höhe der aufgrund der Beteiligung an dem Medienfonds erhaltenen Steuervorteile an die Beklagte auszukehren.
Normenkette
BGB §§ 249, 280; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.01.2013; Aktenzeichen 2-19 O 576/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.1.2013 verkündete und mit Beschluss vom 27.5.2013 berichtigte Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az. 2-19 O 576/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 101.900,98 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2011 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger keinerlei Forderungen und Ansprüche aus dem vom Kläger im Zusammenhang mit seiner am 23.11.1998 gezeichneten Beteiligung an der A GmbH & Co. Medien KG bei der Beklagten aufgenommenen Darlehen über einen Nennbetrag i.H.v. 210.699 DM zustehen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen Schäden und Nachteilen freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der vom Kläger am 23.11.1998 gezeichneten Beteiligung an der A GmbH & Co. Medien KG resultieren und die ohne die Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären.
4. Die Verurteilung der Beklagten gem. Ziff. 1 bis 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägers aus seiner am 23.11.1998 gezeichneten Beteiligung an der A GmbH & Co. Medien KG über nominal 209.629,67 EUR = 410.000 DM an die Beklagte.
5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Abtretung der Rechte des Klägers aus seiner am 23.11.1998 gezeichneten Beteiligung an der A GmbH & Co. Medien KG in Verzug befindet.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.611,02 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weiter gehende Berufung zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Mit seiner Berufung möchte der Kläger erreichen, dass bei seinem Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung keine Steuervorteile mehr als schadensmindernd angerechnet werden. Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlussberufung das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter.
Der Kläger, von Beruf ..., besaß im Jahr 1998 Immobilien zur Vermietung und hatte sich auch schon an diversen geschlossenen Fonds beteiligt. Mittels Beitrittserklärung vom 23.11.1998, die sich auf einen Betrag von 410.000 DM (209.629,67 EUR) beläuft, zeichnete er einen Kommanditanteil an der A GmbH & Co. KG (A). Der Beteiligungsbetrag wurde i.H.v. 199.301 DM als Bareinlage erbracht, in restlicher Höhe (51,39 %) durch ein während der Laufzeit des Fonds durch Ausschüttungen zu bedienendes endfälliges Darlehen. Dem Erwerb war ein Gespräch mit dem für die Beklagte tätigen Berater, dem Zeugen Z1, vorangegangen, der den Kläger über die Beteiligung anhand des Prospekts informiert hatte. Hierbei erfolgte kein Hinweis darauf, dass die Beklagte für ihre Tätigkeit eine Vertriebsvergütung erhält.
Im Prospekt (i...