Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 13 O 102/06)

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das LG hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet, diejenigen Mieter, die mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen hätten, schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie nicht über die Betriebskostenabrechnung Kosten für eine Fernseh- und Hörfunkversorgung zu tragen haben, weil sich die Berechtigung der Beklagten, derartige Kosten auf die Mieter umzulegen, aus den mit ihnen abgeschlossenen Mietverträgen ergebe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, den Technikern der Klägerin Zugang zu den Anlagen der Klägerin zu Zwecken des Neuanschlusses zu gewähren, da die Beklagte den zwischen den Parteien bestehenden Gestattungsvertrag vom 5.8.1988 wirksam fristlos gekündigt habe. Der hierfür erforderliche wichtige Grund liege in der Einführung des digitalen Fernsehens auch im Raum Wiesbaden im Jahr 2005 bzw. 2006; deswegen sei die fristlose Kündigung vom 2.5.2006 wirksam.

Die Beklagte sei der Klägerin auch nicht zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie weder den Gestattungsvertrag verletzt noch sich ggü. der Klägerin wettbewerbswidrig verhalten habe. Sie habe durch die Aushänge und Mitteilungen gemäß Anlagen K3 und K4 zur Klageschrift nicht gegen Vertragspflichten verstoßen, weil der Klägerin im Gestattungsvertrag nicht zugesagt worden sei, dass sie allein mit der Beklagten einen Vertrag über die Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehsignalen abschließe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Klägerin behauptet, durch das Verhalten der Beklagten, über die Betriebskostenabrechnung die Kosten für die von ihr bzw. der Firma A KG angebotene Fernseh- und Hörfunkversorgung über die Betriebskostenabrechnung allen Mietern zur Last zu legen, habe sich ihr ursprünglicher Kundenstamm von 772 Mietern schon bis zum 28.2.2007 um 496 Mieter, also ca. 60 %, auf 276 reduziert. Durch eine Sonderaktion im März 2006 habe sie einige Kunden zurückgewinnen können, indem sie ihren Kabelanschluss für nur 6,50 EUR im Monat bei 24monatiger Laufzeit angeboten habe. Wegen der Schadensberechnung der Klägerin wird auf die Anlage K 28 des Schriftsatzes vom 2.11.2007 (Bl. 360 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Kündigung des Gestattungsvertrages durch die Beklagte sei unwirksam. Eine ordentliche Kündigung sehe der Vertrag nicht vor und für eine außerordentliche Kündigung fehle es an einem wichtigen Grund.

Erstinstanzlich hatte die Klägerin ihre Schadensersatzansprüche und Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche auch auf §§ 33 Abs. 1, 19 GWB gestützt. Diesen Anspruchsgrund hat sie in der Berufungsinstanz ausdrücklich nicht weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, ihre Mieter, soweit sie von der Klägerin Fernseh- und Hörfunksignale beziehen, durch eine schriftliche Mitteilung darauf hinzuweisen, dass sie nicht über die Betriebskostenabrechnung Kosten für eine Fernseh- und Hörfunkversorgung tragen müssen, wenn sie aufgrund von Verträgen mit der Klägerin mit Fernseh- und Hörfunksignalen versorgt werden;

2. die Beklagte zu verpflichten, den Technikern der Klägerin Zugang zu den Anlagen der Klägerin, insbesondere ihren Hausverteilanlagen, in den Gebäuden der Beklagten auch zu Zwecken des Neuanschlusses von Kunden zu gewähren;

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 162.849,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.659,72 EUR seit Rechtshängigkeit, aus weiteren 18.958,88 EUR seit dem 20.11.2006, aus weiteren 39.257,80 EUR seit dem 28.3.2007 und aus weiteren 77.973,52 EUR seit dem 17.12.2007 zu zahlen;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über die im Antrag zu 3. bezifferten hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch

a) die Äußerungen der Beklagten wie aus der Anlage K3 und/oder Anlage K4 der Klageschrift ersichtlich ggü. den Mietern der Wohnungen sowie

b) die Weigerung, den Technikern der Klägerin Zugang zu ihren Anlagen, insbesondere ihren Hausverteilanlagen, in den Gebäuden der Beklagten zu Zwecken der Wartung, Überprüfung, Umstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und zu Zwecken des Neuanschlusses von Kunden zu gewähren entstanden sind und künftig entstehen werden;

5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unverzüglich Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Äußerungen wie aus der Anlage K3 und/oder der Anlage K4 zur Klageschrift ersichtlich ggü. den Mietern der Wohnungen der Beklagten getätigt hat, und zwar insbesondere über den hierdurch erzielen Gewinn unter Angabe von Anzahl sowie Namen und Anschriften der angesprochenen Mieter;

6. die Beklagte zu verteilen, an die Klägerin 68 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

Eine in der B...

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