Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Prämienanpassungen in privater Krankenversicherung

 

Normenkette

VVG § 203

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.07.2021; Aktenzeichen 2-30 O 344/20)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen das am 14.7.2021 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-30 O 344/20) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsnummer ... unwirksam sind:

a) in dem Tarif C1 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 33,62 EUR

b) in dem Tarif C2 die Erhöhung zum 01.01.2018 um 59,29 EUR und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.417,42 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.02.2021 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 06.02.2021 aus den seit dem 01.01.2018 auf die unter Ziffer 1 aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile gezogen hat.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Kläger 80 % und der Beklagten 20 % auferlegt. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Prämienanpassungen durch die Beklagte in einem privaten Krankenversicherungsverhältnis.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten bzw. ursprünglich mit der B Aktiengesellschaft besteht seit dem Jahr 1999 ein Vertragsverhältnis über eine private Krankenversicherung. Neben dem Kläger ist auch Vorname1 A mitversichert.

Der Kläger war ursprünglich im Krankheitskostentarif C2 versichert und wechselte später in den Tarif C1. Daneben hat der Kläger eine Krankentagegeldversicherung im Tarif C3. Vorname1 A war ursprünglich als im Tarif C4 versichert. Dabei handelt es sich um einen Zusatztarif für gesetzlich Krankenversicherte. Später wechselte sie in den Tarif C2. Zudem verfügt Vorname1 A über eine Krankentagegeldversicherung im Tarif C5. Dem Vertragsverhältnis liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB/VV sowie RB/KK 2008 für die Krankheitskostenversicherungen nebst den jeweiligen Tarifbedingungen zugrunde sowie RB/KT 2009 für die Krankentagegeldversicherung. Diese Regelungen enthalten in § 11 (RB/KK 2008 und RB/KT 200k9) bzw. § 16 (AVB/VV) Bestimmungen zur Beitragsanpassung. Dort ist u.a. geregelt, dass die Beklagte nach einer Gegenüberstellung bei einer Beobachtungseinheit den Beitrag auch dann anpassen kann, wenn die Gegenüberstellung eine Abweichung von mehr als 5% bei den Leistungsausgaben beträgt, anders als nach der gesetzlichen Regelung, bei der eine Abweichung von mehr als 10% vorgesehen ist.

Während der Vertragslaufzeit passte die Beklagte die vom Kläger zu leistenden Beiträge mehrfach an. Die Anpassung der Beiträge wurde dem Kläger jeweils schriftlich angekündigt. Die Beklagte übersandte hierzu jeweils im zweiten Monat vor angekündigtem Inkrafttreten der Anpassung ein Anschreiben nebst weiteren Informationsblättern an den Kläger. Wegen des genauen Inhalts der Anschreiben nebst Anlagen wird auf das Anlagenkonvolut BLD 3a und 3b im Anlagenband Bezug genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich festgestellt wissen wollen, dass diverse Prämienanpassungen unwirksam seien und die Beklagte zur verzinsten Herausgabe der aus dem Prämienanteil gezogenen Nutzungen verpflichtet sei und hat zudem von der Beklagten die Rückzahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge - insgesamt zuletzt 11.857,29 EUR - verlangt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die angegriffenen Erhöhungen in formeller Hinsicht unwirksam seien, da die Mitteilungen hierüber nicht den gesetzlichen Anforderungen nach § 203 Abs. 5 VVG genügten. In Bezug auf die Prämienerhöhungen in dem Tarif C1 zum 01.01.2018 um 33,62 EUR und in dem Tarif C2 zum 01.01.2018 um 40,65 EUR hat der Kläger auch materielle Einwände erhoben.

Die Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt und hierzu unter anderem auch die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, festgestellt, dass die Erhöhungen des Monatsbeitrags in dem zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis mit der Versicherungsnummer ... in dem Tarif C1 zum 01.01.2018 um 33,62 EUR und in dem Tarif C2 zum 01.01.2018 um 40,65 EUR unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrags verpflichtet ist. Das Landgericht hat außerdem die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.525,18 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweil...

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