Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdacht der Tötung des Vermieters rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Urteil vom 19.12.2019; Aktenzeichen 7 O 916/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.12.2019, Az. 7 O 916/19 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, folgende Räume und Grundstücksflächen zu räumen und an die Kläger herauszugeben:

Grundstück, Straße1, Stadt1, bestehend aus

a) Halle 1 mit Grube und angrenzendem Lager, Büro, Teeküche, WC, Waschraum, Heizungsraum, Elektro-Hausanschluss- und Gartengeräteraum, sämtlich im Erdgeschoss,

b) Fahrzeughalle 3,

c) Bürogebäude.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, sämtliche Schlüssel zur Hoftoranlage, zum Hausanschlussraum, zum Bürogebäude im Erdgeschoss, zum Hallenzugang der Halle 1 vom Treppenhaus sowie die Drücker (zwei Stück) der Sektionaltore sowie drei Stück Drücker für die Hoftoranlage herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 51.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 49.980,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen Räumung und Herausgabe von Gewerberäumen in Stadt1.

1. Herr A hatte bei den Klägern in der Liegenschaft, Straße1, Stadt1 die Halle 1 mit Grube und angrenzenden Lager, Büro, Teeküche, WC, Waschraum, Heizungsraum, Elektro-Hausanschluss und Gartengeräteraum, im Erdgeschoss gelegen, sowie die entsprechenden Flächen der Halle im 1. und 2. Obergeschoss, die Halle 3 (Fahrzeughalle) als auch die Halle 2 durch schriftlichen Mietvertrag vom 20.01.2011, angemietet. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Anl. 12 (Bl. 86 ff. d.A.) Bezug genommen. Die monatliche Grundmiete wurden seinerzeit auf 3.500,00 EUR festgelegt.

Die Beklagte wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 22.11.2011 als "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" und zwar haftungsbeschränke UG gegründet und zunächst deren Alleingesellschafter B als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter, alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer bestellt. Am 31.11.2012 wurde im Handelsregister die Bestellung von Herrn A als Geschäftsführer eingetragen. Der Alleingesellschafter B veräußerte seinen Gesellschaftsanteil im Wert von 1.000,00 EUR durch notariellen Vertrag des Notars C zu Stadt2 (Hessen) vom 13.05.2014 (UR-Nr. .../2014, Bl. 61 ff. d.A., vorgelegt Anlage zum Gutachten des Insolvenzgutachters Rechtsanwalt D vom 08.06.2018, Anl. 1, Bl. 67 ff. d.A.) für 1.000,00 EUR an Frau E.

2. Die Kläger führten vor dem Landgericht Stadt3 in dem Verfahren .../14 gegen die Beklagte als dortige Beklagte zu 2.). und gegen den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten, Herrn A als dortigen Beklagten zu 1.) einen Räumungsrechtsstreit. Im Termin vom 04.02.2015 erklärte Herr A, dass sich auf dem Gelände der Mietsache Winterreifen für einen Marke1, ein Schutzgasschweißgerät, ein Motorrad der Marke2, ein PKW Marke3 Typ1 sowie ein motorgetriebener Schleppkuli zum Rangieren von Kleinfahrzeugen befänden; wegen der Einzelheiten wird auf S. 2 des Protokolls (Anl. B1, Bl. 35 ff., hier Bl. 36 d.A.) Bezug genommen.

Die Parteien des dortigen Rechtsstreits schlossen sodann einen Vergleich, nach dessen Ziff. 1. Einigkeit bestand, "dass mit Abschluss des Vergleiches sämtliche bis heute entstandenen wechselseitigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis erledigt" seien. Herr A verpflichtete sich in Ziff. 2. des Vergleichs an die Kläger 20.000,00 EUR zu zahlen, wobei die Verpflichtung entfallen sollte, falls der Beklagte bis zum 31.05.2015 an die Kläger drei im Vergleich näher aufgelistete Motoren (2 Motoren für einen Marke4 Oldtimer und einen Flugzeugmotor) herausgebe. In Ziff. 5 wurde die Herausgabe eines Werkzeugwagens vereinbart. Im Übrigen enthält der Vergleich folgenden weitere Regelungen:

"(...)

6. Die Beklagten verpflichten sich als Gesamtschuldner, die streitgegenständliche Liegenschaft (...) mit folgenden aufstehenden Gebäuden (...) zu räumen und die Kläger herauszugeben, nebst sämtlicher Schlüssel (...).

7. Die Kläger gestatten dem Beklagten zu 1.) [= A], die streitgegenständliche Liegenschaft, so wie sie in vorstehender Ziff. 6. beschrieben, weiterhin zum Betrieb eines Kfz.-Handels mit Werkstatt zu nutzen [Hervorhebung durch das Gericht]. Diese Gestattung umfasst nicht die Halle 2, wie sie auf den diesem Vergleich beigefügten Lichtbild markiert ist.

Das Nutzungsverhältnis soll den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gewerberaummiete unterliegen.

8. Der Beklagte zu 1.) [= A] verpflichtet sich, für die Nutzung der Liegenschaft eine monatliche Nutzungsentschädigung, jeweils fällig bis zum 5. Kalendertag eines Monats, beginnend ab Januar 2015, zu zahlen [Hervorhebung durch das Gericht] und zwar in Höhe von monatlich

2.0...

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