Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung einer unter Vorbehalt geleisteten Schmerzensgeldzahlung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Verzugszinsen sind keine Leistungen im Sinne des § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist.

2. Die Sperre des § 214 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nicht ein, wenn der Schuldner nur unter Vorbehalt leistet.

 

Normenkette

BGB §§ 203, 214, 760, 812 Abs. 1, § 843; ZPO §§ 67, 258-259, 533

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 23.02.2015; Aktenzeichen 2-04 O 416/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23. Februar 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-04 O 416/12) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 26.905,89 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von EUR 340,90 seit dem 10. November 2012, aus einem Betrag in Höhe von EUR 1.172,02 seit dem 1. Juli 2013, aus einem Betrag in Höhe von EUR 2.261,84 seit dem 1. Juli 2014, aus einem Betrag in Höhe von EUR 3.677,96 seit dem 1. Juli 2015, aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.065,12 seit dem 1. Juli 2016 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 5.304,68 seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger zum 1. Juli 2018 eine Verdienstausfallrente in Höhe von EUR 7.250,00 und zum 1. Oktober 2018 eine Verdienstausfallrente in Höhe von EUR 3.625,00 zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 93.150,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 64.800,00 seit dem 10. November 2012 sowie aus jeweils EUR 1.350,00 seit dem 1. Januar 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Juli 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. April 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. Januar 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Juli 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. Januar 2016, dem 1. April 2016, dem 1. Juli 2016, dem 1. Oktober 2016, dem 1. Januar 2017, dem 1. April 2017, dem 1. Juli 2017, dem 1. Oktober 2017 und dem 1. Januar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 1. April 2018 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich EUR 450,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum XX.XX.203X (80. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen.

Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 147.660,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 92.220,00 seit dem 10. November 2012 sowie aus jeweils EUR 2.640,00 seit dem 1. Januar 2013, dem 1. April 2013, dem 1. Juli 2013, dem 1. Oktober 2013, dem 1. Januar 2014, dem 1. April 2014, dem 1. Juli 2014, dem 1. Oktober 2014, dem 1. Januar 2015, dem 1. April 2015, dem 1. Juli 2015, dem 1. Oktober 2015, dem 1. Januar 2016, dem 1. April 2016, dem 1. Juli 2016, dem 1. Oktober 2016, dem 1. Januar 2017, dem 1. April 2017, dem 1. Juli 2017, dem 1. Oktober 2017 und dem 1. Januar 2018 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger ab dem 1. April 2018 eine vierteljährlich vorauszahlbare monatliche Rente in Höhe von monatlich EUR 880,00, jeweils im Voraus bis zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum XX.XX.202X (75. Lebensjahr des Klägers) zu zahlen.

Die Beklagte wird zudem verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 8.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. November 2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die für den Kläger eingelegte Anschlussberufung der Streithelfer des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Haftpflichtversicherer der Beklagten, die X VVaG, Geschäftsstelle Stadt1, Straße1, Stadt1, zur Schadennummer ... EUR 10.000,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben der Kläger zu 56 % und die Beklagte zu 44 % zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 % zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelfer jeweils zu 1/12 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit ärztlichen Behandlungsfehlern geltend.

Der am XX.XX.195X geborene Kläger erlitt am XX.XX.1997 einen Unfall, bei dem es zu Ver...

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