Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Kollision eines Fußgängers mit einem Personenkraftwagen
Leitsatz (amtlich)
Eine Begrenzung der Geldrente im Sinne des § 843 BGB auf das 75. Lebensjahr ist nicht angemessen.
Normenkette
BGB § 843
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 20.10.2022; Aktenzeichen 14 O 98/19) |
Tenor
Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 20. Oktober 2022 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 2.174,31 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. November 2013 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von EUR 6.000,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. November 2013 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger eine monatliche Haushaltsführungsrente in Höhe von EUR 25,80 ab dem 1. Juni 2015 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger 20 % der zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, die auf dem Unfall vom 30. August 2012 beruhen, einschließlich solcher künftiger, wenn auch nur möglicher und nicht voraussehbarer, unfallbedingter Schäden und Verletzungsfolgen zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche bereits auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen werden und der Kläger insoweit nicht mehr anspruchsberechtigt ist.
5. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
6. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
7. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen haben der Kläger zu 75 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 25 % zu tragen.
8. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil vom 20. Oktober 2022 sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils nachgelassen, die Zwangsvollstreckung seitens der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die entsprechende Partei vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
9. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30. August 2012 ereignet hat.
An diesem Tag befuhr der Beklagte zu 2 gegen 18:00 Uhr mit dem Personenkraftwagen der Beklagten zu 1 mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das bei der Beklagten zu 3 versichert ist, in Stadt1 die Unterführung der Straße1 aus Richtung Straße2 kommend in Fahrtrichtung Stadt2-Stadtteil1. In diesem Bereich ist die Straße1 sechsspurig, es besteht eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h. Der Kläger betrat die Fahrbahn, wo er von dem Beklagtenfahrzeug erfasst und schwer verletzt wurde. Der Kläger erlitt insbesondere ein Schädelhirntrauma, mehrere Frakturen, u.a. des Beckenrings, eine Halswirbelfraktur und eine Fraktur des Unterschenkels sowie weitere Verletzungen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befund der Klinik1 Stadt1 vom 17. September 2012 (BI. 20 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger wurde in der Klinik1 Stadt1 bis zum 14. September 2012 stationär behandelt. In unmittelbarem Anschluss daran fand bis zum 26. Oktober 2012 eine stationäre Reha-Behandlung in Stadt3 statt. Wegen der dortigen Befunde wird auf den Entlassungsbericht vom 29. Oktober 2012 (BI. 23 ff. d. A.) Bezug genommen. Infolge des Unfalls bestand eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit bis zum 15. September 2013.
Die Polizeidirektion Stadt1 beauftragte wegen des Unfalls die Niederlassung Stadt2 der Y GmbH mit der Erstattung eines Beweissicherungsgutachtens. Wegen des Inhalts dieses Gutachtens wird auf die Ausarbeitung des A vom 12. Juli 2013 (BI. 96 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger forderte die Beklagten zur Abgabe eines Haftungsanerkenntnisses sowie zur Zahlung einer ersten Abschlagszahlung auf. Mit Schreiben vom 4. November 2013 lehnten die Beklagten jegliche Leistung ab.
Der Kläger hat behauptet, er habe vom 16. September 2013 bis zum 25. Oktober 2013 eine Wiedereingliederung in seinen Beruf als Beruf1 absolviert. Am 4. Dezember 2013 habe er sich unfallbedingt einer erneuten Operation unterziehen müssen, woraufhin er zunächst wieder arbeitsunfähig gewesen sei. In der Zeit vom 2. Juni 2014 bis 11. Juli 2014 habe sich erneut eine Wiedereingliederung angeschlossen. Der Kläger hat weiter behauptet, es seien erhebliche unfallbedingte Dauerschäden verblieben. So leide er bis heute unter anhaltendem Schwindel und hierdurch bedingt unter Gangunsicherheit mit Schwanken. Seine Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, außerdem leide er unter Kopfschmerzen. Belastungsabhängig schmerze das linke Bein mehr oder weniger. Sein Gedächtnis...