Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 307 O 89/23) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg vom 16.01.2024, Az. 307 O 89/23, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 407,40 EUR.
3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin betreibt die Kostenfestsetzung aus einem Versäumnisurteil.
Nachdem die Beklagte Widerspruch gegen einen gleichlautenden Mahnantrag eingelegt hatte, hat die Klägerin mit der Anspruchsbegründung vom 06.04.2023 ein Honorar für ihre Dienste als Personalvermittlerin in Höhe von 11.424,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den genannten Betrag seit dem 03.02.2023 geltend gemacht. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 22.05.2023 durch ihre hiesigen Bevollmächtigten ihre Verteidigungsanzeige angezeigt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 01.11.2023 ist für die Beklagte niemand erschienen; die Klägerin ist durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten gewesen. Das Gericht hat im Termin darauf hingewiesen, dass die Klagforderung in Bezug auf die Nebenforderung noch nicht schlüssig vorgetragen sei, da von der Klägerin eine Fälligkeit der gesamten Hauptforderung erst ab dem 01.04.2023 vorgetragen werde, aber bereits ab dem 02.02.2023 auf den gesamten Hauptforderungsbetrag Zinsen verlangt würden. Der Klägervertreter hat daraufhin den Antrag aus der Anspruchsbegründung vom 06.04.2024 mit der Maßgabe gestellt, dass Zinsen auf einen Betrag von 5.712,00 EUR seit dem 03.02.2023 und auf einen Betrag von weiteren 5.712,00 EUR seit dem 01.04.2023 verlangt würden. Außerdem hat der Klägervertreter den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt, welches im Termin vom 01.11.2023 vom Landgericht antragsgemäß erlassen worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits sind der Beklagten auferlegt worden. Das Versäumnisurteil vom 01.11.2023 ist rechtskräftig geworden.
Die Klägerin hat mit Kostenfestsetzungsantrag vom 05.12.2023 (Bl. 47 f. d.A.) nach einem Gegenstandswert von 11.424,00 EUR die Festsetzung einer 1,3-Verfahrensgebühr (865,80 EUR) sowie einer 1,2-Terminsgebühr i.H.v. 799,20 EUR sowie einer Post- und Telekommunikationspauschale i.H.v. 40,00 EUR beantragt. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs für die Beklagte hat die Rechtspflegerin den von der Beklagten zu erstattenden Betrag mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.01.2024 (Bl. 57 ff. d.A.) auf 2.182,60 EUR festgesetzt, wovon 885,00 EUR auf die Gerichtskosten, 865.80 EUR auf die anwaltlichen Verfahrensgebühr, 40,00 EUR auf die Post- und Telekommunikationspauschale und 391,80 EUR auf die anwaltliche Terminsgebühr entfallen. Der letztgenannte Betrag wiederum setzt sich zusammen aus einer 0,5-Gebühr nach dem Hauptsachestreitwert von 11.424,00 EUR sowie einer 1,2-Gebühr, entsprechend 58,80 EUR, auf den Mindestgebührenbetrag wegen der Zinsen.
Die Beklagte hat gegen diese Festsetzung mit Schriftsatz vom 18.01.2024 Erinnerung eingelegt. Die Klägerin hat gegen den ihr am 23.01.2024 zugestellten Beschluss mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 06.02.2024 sofortige Beschwerde eingelegt und begehrt die Festsetzung der Terminsgebühr in voller Höhe von 799,20 EUR. Sie macht insoweit geltend, die engen Voraussetzungen der Nr. 3105 VV RVG für die Reduzierung einer Terminsgebühr lägen nicht vor. Weder der Wortlaut noch die Kommentierung der einschlägigen Regelungen (Nr. 3104 VV RVG sowie Nr. 3105 VV RVG) sähen im Übrigen eine Differenzierung vor, ob im Gespräch zwischen dem anwesenden Prozessbevollmächtigten und dem Gericht Nebenforderungen oder Hauptforderungen thematisiert worden seien. Lebensfremd sei insoweit die Annahme, es hätte zwischen dem Gericht und dem Bevollmächtigten der Klägerin nach dem im Protokoll enthaltenen Hinweis des Gerichts im Verhandlungstermin am 01.11.2023 kein weiterführendes Gespräch gegeben, während die Anwesenden vergeblich auf die Beklagte warteten. Richtig sei vielmehr, dass dieses Gespräch nicht protokolliert worden sei, da ein Protokoll lediglich die wesentlichen Inhalte einer Gerichtsverhandlung wiedergebe. Schließlich sehe das RVG eine Anwendbarkeit der vollen Terminsgebühr lediglich im Hinblick auf den Wert der Nebenforderungen bei zeitgleicher Anwendbarkeit der reduzierten Terminsgebühr im Hinblick auf den Wert der Hauptforderung nicht vor. Das Landgericht hat am 08.02.2024 beschlossen, der sofortigen Beschwerde der Klägerin nicht abzuhelfen.
II. Die gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin im Rahmen der Kostenfestsetzung eine Terminsgebühr der Klägervertreter nur in Höhe von 391,80 EUR und nicht - wie von der Klägerin begehrt - in Höhe von 799,20 EUR berücksichtigt.
Zwar hat der Klägervertreter am 01.11.2023 im vorliegenden Verfahren einen gerichtlichen Termin wahrgenommen, so dass gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG ...