Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 15.10.2003; Aktenzeichen 324 O 654/03) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 15.10.2003 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Beschwerdewert von 757,28 Euro.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Es ist allgemein anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Kostenerstattung nur im Rahmen der Notwendigkeit der Kostenentstehung in Betracht kommt (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO). Auch bei getrennt durchgeführten Prozessen, in denen eigene Kostengrundentscheidungen getroffen worden sind, ist im Zusammenhang mit der Kostenfestsetzung zu prüfen, inwieweit die Kostenentstehung notwendig war. Dies erstreckt sich auch auf die Frage, ob der Anspruch des Verletzten nicht in einem einheitlichen Verfahren gegen mehrere Anspruchsgegner hätte geltend gemacht werden können (vgl. die Entscheidung dieses Senats OLG Hamburg v. 9.7.2003 – 8 W 149/03, MDR 2003, 1381 f. zur Frage der Mehrheit von Anspruchstellern auf der Aktivseite; ferner Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 91 Rz. 13 – Mehrheit von Prozessen; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rz. 68a; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 91 Rz. 46 m.w.N. aus der Rspr.).
Bei der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachlage konnte der Antragstellerin indessen nicht abverlangt werden, aus kostenrechtlicher Rücksichtnahme auf die Gegenseite ihre Ansprüche gegen den Antragsgegner D.B. in einem einheitlichen Verfahren zusammen mit den Ansprüchen gegen die Verlagsgruppe R.H. GmbH geltend zu machen. Mehrere Gesichtspunkte bestätigen bei nachträglicher Betrachtung, dass die Trennung der Verfahren zumindest zweckmäßig war, so dass jedenfalls nicht festgestellt werden kann, dass die in den getrennten Verfahren jeweils entstandenen Kosten – teilweise – nicht notwendig gewesen wären.
Wie eine Durchsicht der Verfahrensakten erkennen lässt, stimmten schon die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht in allen Punkten überein. Damit steht im Zusammenhang, dass die zu Lasten der Antragsgegner ergangenen Kostenentscheidungen des LG unterschiedlich sind. Auch der weitere Verlauf der Verfahren vor dem LG stimmte nicht überein: Der Antragsgegner D.B. legte gegen die einstweilige Verfügung kein Rechtsmittel ein, wohingegen der Verlag R.H. GmbH Widerspruch einlegte, was zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in jenem Verfahren führte.
Diese unterschiedlichen Inhalte und Abläufe rechtfertigten es, gegen die beiden Antragsgegner in getrennten Verfahren vorzugehen. Die Anspruchsverfolgung in einem einheitlichen Verfahren hätte demgegenüber zumindest zu Schwierigkeiten im Ablauf dieser Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geführt. Es hätte aus der Sicht des erstinstanzlich tätigen Gerichts möglicherweise sogar nahe gelegen, die Verfahren zu trennen.
Bei dieser Sachlage kann es nicht als kostenrechtlich notwendig erachtet werden, die beiden in Rede stehenden Verfahren gemeinsam durchzuführen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1127122 |
MDR 2004, 778 |