Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 19.06.2003; Aktenzeichen 324 O 325/03)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 24, vom 19.6.2003 geändert. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, die Mehrkosten, die dadurch entstanden sind, dass der Antragsteller dieses Verfahrens und die Antragstellerin des Verfahrens 8 W 148/03 ihre Ansprüche in getrennten Verfahren geltend gemacht haben, nicht mit festzusetzen.

Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und auch begründet.

Die Rechtspflegerin hat in dieser Sache die vollen Gebühren ohne Berücksichtigung des Verfahrens, das der Beschwerde zur Geschäfts-Nr. 8 W 148/03 zugrunde lag, festgesetzt. Die Mehrkosten, die durch die Trennung in zwei Verfahren verursacht wurden, sind jedoch nicht festsetzungsfähig.

Es ist allgemein anerkannt, dass mehrere durch eine Verletzungshandlung betroffene Personen Inhaber jeweils eigener Unterlassungsansprüche sind und dass sie ihrem Prozessbevollmächtigten getrennte Aufträge erteilen können. Ebenso ist anerkannt, dass diese Personen rechtlich nicht gehindert sind, Rechtsschutz in zwei getrennten Verfahren zu suchen.

Ebenfalls anerkannt ist jedoch, dass eine Kostenerstattung durch den Gegner nur nach Maßgabe der Notwendigkeit der Kostenentstehung in Betracht kommt (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Kriterium der Notwendigkeit ist trotz der getrennt durchgeführten Verfahren und der in beiden Verfahren ergangenen Kostengrundentscheidungen in der Kostenfestsetzung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, ob die Geltendmachung der Ansprüche in zwei getrennten Verfahren notwendig war (vgl. zu diesem und dem Folgenden: Zöller/Herget, ZPO, 23 Aufl., § 91 Rz. 13 „Mehrheit von Prozessen”; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., Rz. 68a; Belz in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 91 Rz. 46, alle m. zahlr. N. aus der Rspr.).

Beruht die Verletzung auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt und hat das Vorgehen der Verletzten die gleiche Zielrichtung, so sind die Mehrkosten nur zu erstatten, wenn sachliche Gründe für die getrennte Geltendmachung der Ansprüche vorliegen. Solche Gründe hat der Antragsteller auch nicht andeutungsweise vorgetragen. Es bleibt daher bei dem Grundsatz, dass er die Mehrkosten selbst zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Daniels

 

Fundstellen

Haufe-Index 1105939

MDR 2003, 1381

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