Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 07.03.2005; Aktenzeichen 417 O 30/05) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Hamburg, Kammer 17 für Handelssachen, vom 7.3.2005 (417 O 30/05) aufgehoben.
Die Sache wird an das LG zur Fortführung des Verfahrens zurückverwiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Sie hat außerdem der Antragsgegnerin deren außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für die Gerichtskosten auf 200.000 EUR, für die außergerichtlichen Kosten auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nach § 17 SpruchG und §§ 21, 22 FGG zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
1. Allerdings hat das LG den Antrag der Klägerin mit Recht abgewiesen. Denn die von der Antragstellerin eingereichte Kopie der Wertpapierabrechnung ihrer Bank reichte nicht aus, um den nach § 3 S. 3 SpruchG erforderlichen Nachweis ihrer Aktionärsstellung zu führen. Mit Recht hat das LG den angefochtenen Beschluss darauf gestützt, dass die vorgelegte Kopie aus mehreren Gründen zum Nachweis nicht ausreicht. Zum einen geht aus ihr nicht hervor, dass die Antragstellerin am Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses, auf den es für den Aktienbesitz ankommt (OLG Hamburg AG 2003, 622; Hüffer, AktG, § 3 SpruchG Rz. 6), Aktionär war. Zum anderen handelt es sich um eine nicht unterzeichnete Kopie, die zudem durch Schwärzungen verändert ist (vgl. § 419 ZPO). Unter diesen Umständen handelte das LG in Ausübung seiner Hinweispflicht nach §§ 8 Abs. 2 SpruchG, 139 ZPO sachgerecht, wenn es der Antragstellerin mit Verfügung vom 7.2.2005 aufgegeben hat, die Antragsberechtigung durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
2. Gleichwohl ist die Beschwerde begründet, denn mit der Vorlage eines unterzeichneten Depotauszuges, der die Stellung der Antragstellerin als Aktionärin der XY AG zum maßgeblichen Zeitpunkt bestätigte, hat die Antragstellerin nunmehr ihre Antragsbefugnis nachgewiesen.
a) Anders wäre zu entscheiden, wenn der Antrag wegen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 SpruchG als unzulässig angesehen werden müsste. Hiervon ist aber nicht auszugehen. Zwar gehört es nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 SpruchG zur Zulässigkeit, dass die Antragsbegründung die dort geforderten Angaben enthält. Damit wäre ein Antrag auch unzulässig, wenn die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3 SpruchG fehlt, wenn der Antragsteller also nicht vorgetragen hätte, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt ausgeschiedener Aktionär der Gesellschaft war. Der Senat lässt offen, ob zur Zulässigkeit auch die Vorlage einer Urkunde erforderlich ist, die entsprechend § 3 S. 3 SpruchG diesen Nachweis erbringt. Jedenfalls aber muss es ausreichen, wenn ein Schriftstück, und sei es auch nur in Kopie, vorgelegt wird, das die Antragsberechtigung immerhin wahrscheinlich macht, wie es hier mit der Wertpapierabrechnung geschehen ist. In einem solchen Fall ist die vom LG im Rahmen seiner richterlichen Hinweispflicht nach §§ 8 Abs. 3 SpruchG, 139 ZPO geübte Handhabung sachgerecht, den Antragsteller zur Vorlage der geeigneten Urkunde aufzufordern, die dann auch noch außerhalb der Dreimonatsfrist nachgereicht werden kann. Die Zulässigkeit des Antrags kann vom Standpunkt des Gerichts, welche Urkunde in welcher Form den Nachweis führt, nicht abhängen.
b) Das neue Vorbringen ist auch für die Beschwerdeentscheidung zu berücksichtigen; denn das SpruchG hat in § 12 die Möglichkeit, in der Beschwerdeinstanz neue Tatsachen zu berücksichtigen, nicht eingeschränkt. Vielmehr gilt über § 17 Abs. 1 SpruchG die Vorschrift des § 23 FGG, wonach die Beschwerde auf neue Tatsachen und Beweise gestützt werden kann.
c) Einer Berücksichtigung des neuen Vorbringens stehen auch nicht die Vorschriften der §§ 9, 10 SpruchG entgegen. Zwar hat die Antragstellerin die in § 9 SpruchG normierte Verfahrensförderungspflicht deutlich verletzt, indem sie trotz der Auflage durch die Kammer, das, was ohnehin sofort angebracht gewesen wäre, nicht vorlegte. Nach § 10 Abs. 2 SpruchG kann derartiges verspätetes Vorbringen aber nur zurückgewiesen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde. Daran fehlt es hier. Denn das vor dem LG auf Antrag zahlreicher anderer Aktionäre noch anhängige Spruchverfahren, in dem über die Angemessenheit der Abfindung entschieden wird, befindet sich noch in der Anfangsphase. Es wird durch die Zurückverweisung dieses Antrages nach der gebotenen Verbindung nicht verzögert. Insoweit gilt nichts anderes als für Teilurteile im ordentlichen Zivilprozess; auch dort wird, wenn es um die Verzögerung geht, nicht auf die Erledigung eines Teils, sondern auf das gesamte Verfahren abgestellt (BGH v. 26.6.1980 - VII ZR 143/79, BGHZ 77, 306 = MDR 1980, 927).
3. Da eine Sachentscheidung über die Höhe der Abfindung nicht getroffen wurde und sinnvollerweise auch nicht parallel in dem beim LG anhängigen Verfahren und i...