Tenor
SB/St
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 24. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen; sie haben den Antragstellern die notwendigen Auslagen des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 5000,– DM.
Gründe
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg. Frei von Rechtsfehlern hat das Landgericht die Zulässigkeit der in zweiter Instanz gestellten Anträge (I.) und den Beseitigungsanspruch der Antragsteller hinsichtlich des Plattenbelags sowie den Wiederherstellungsanspruch hinsichtlich der Geländehöhe und der pflanzlichen Gestaltung bejaht (II.).
I. Soweit allein Bedenken an der Zulässigkeit des erstmals in der Beschwerdeinstanz formulierten Antrags auf Wiederherstellung der ursprünglichen Geländehöhe bestehen könnten, wären diese unbegründet. Denn den Antragstellern ist es nicht verwehrt gewesen, im Rahmen der von den Antragsgegnern erhobenen sofortigen Beschwerde mittels neuen Antrags, der in der Sache eine Anschlussbeschwerde darstellt, einen neuen prozessualen Anspruch zu erheben (vgl. BGH NJW 1983, 1858; BGHZ 71, 314).
II. Der Anspruch der Antragsteller auf Beseitigung des Plattenbelags und Wiederherstellung der ursprünglichen Geländehöhe und der pflanzlichen Gestaltung in dem vom Landgericht erkannten Umfang folgt aus §§ 1004 Abs. 1 BGB, 14 Abs. 1, 15 Abs. 3, 22 Abs. 1 WEG.
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass es sich bei dem von den Antragsgegnern in der zweiten Hälfte des Jahres 1996 aufgebrachten Plattenbelag um eine bauliche Veränderung handelt, soweit nicht die bereits vorhandenen Terrassenplatten und der bereits vorhandene Weg durch neue Platten ersetzt wurden. Eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG ist nämlich jede über die ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. Instandsetzung hinausgehende gegenständliche Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums in Abweichung vom Zustand bei Entstehung des Wohneigentums oder nach Vornahme früherer zulässiger baulicher Veränderungen (vgl. Palandt-Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, Rn 2 zu § 22 WEG mwN). Über eine solche ordnungsgemäße Instandhaltung oder Instandsetzung geht die von den Antragsgegnern 1996 vorgenommene Veränderung hinaus. Zwar hatten diese bereits Umgestaltungen vorgenommen, indem sie zusätzliche Waschbetonplatten verlegt hatten. Indessen war der Teil des Grundstücks, den die Antragsgegner als Gartenfläche nutzen durften, nicht vollständig „versiegelt”. Es befanden sich im rückwärtigen Teil hinter dem Reihenhaus von den Antragsgegnern erstellte Teiche. Eine pflanzliche Gestaltung war vorhanden.
Die Antragsteller müssen die von den Antragsgegnern vorgenommenen Veränderungen auch nicht dulden, § 1004 Abs. 2 BGB.
Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die Antragsgegner sich nicht erfolgreich auf ein ihnen eingeräumtes Sondernutzungsrecht berufen können. Dass ein solches nicht durch Teilungserklärung begründet wurde, steht zwischen den Parteien außer Streit. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich ein Sondernutzungsrecht in dem von den Antragsgegnern vertretenen Umfang auch inhaltlich nicht aus § 5 Abs. 5 des Kaufvertrags, den alle Eigentümer gleichlautend unterzeichneten. Dass die Wohnungseigentümer in der Eigentümerversammlung von 1993 unter Tagesordnungspunkt 3 die Frage diskutierten, aus welchem Grund „die in das Sondereigentum eingebundene Gartenfläche und die Terrassenbeläge überhaupt gemeinschaftlich herzurichten seien”, könnte für eine konkludent oder stillschweigend getroffene Vereinbarung sprechen. Grundsätzlich waren die Wohnungseigentümer nicht daran gehindert, Sondernutzungsrechte gem. § 10 Abs. 2 WEG auch formfrei zu vereinbaren. Indessen hat es einer weiteren Aufklärung insoweit nicht bedurft. Jedenfalls lässt sich gem. §§ 133, 157 BGB aus dem Inhalt eines vermeintlich dergestalt vereinbarten Sondernutzungsrechts für die Antragsgegner nicht das Recht herleiten, eine derart umfangreiche bauliche Veränderung wie die vollständige „Versiegelung” der Gartenfläche durch Terrassenplatten vorzunehmen. Nach dem Wortlaut des Kaufvertrags sollten die Eigentümer lediglich die Möglichkeit haben, eine „optischeund pflanzliche” Gestaltung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Daraus folgt, dass die pflanzliche Gestaltung der Gartenfläche nicht vollständig – wie tatsächlich von den Antragsgegnern veranlasst – aufgehoben werden durfte. Dafür spricht auch – wie das Landgericht richtig erkennt – der Inhalt der Zusatzbemerkung zu der Errichtung der Reihenhäuser in der Baubeschreibung vom 27. August 76, aus der sich ergibt, dass lediglich die Zugangswege zu den Häusern mit Waschbetonplatten ausgelegt und die verbleibenden Flächen gärtnerisch gestaltet werden sollten.
Eine Duldungspflicht der Antragsteller folgt ...