Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 15.07.2008; Aktenzeichen 318 T 63/07) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten ... wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18 vom 15.7.2008 wie folgt abgeändert:
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Hamburg-Harburg vom 25.2.2007 zum Az. 611 II 71/07 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Antragsgegner zum einen ggü. den Antragstellern zu 2. verpflichtet sind, als Gesamtschuldner den Terrassenaufbau ihres Reihenhauses Nr. ...,...,... fachgerecht zu beseitigen, sowie weiterhin ggü. den Antragstellern ... und ... verpflichtet sind, als Gesamtschuldner die Terrasse ihres Reihenhauses Nr. ... Hamburg bestehend aus einem Betonfundament und Plattenbelag zu entfernen und den ursprünglichen Terrassenbelag bestehend aus Holzbohlen fachgerecht wiederherzustellen.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz haben die Antragstellerin zu 1. 31 % und die Antragsgegner 69 % zu tragen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsgegner zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet für keine der drei Instanzen statt.
Der Geschäftswert wird festgesetzt für das Beschwerdeverfahren auf 2.100 EUR und für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 2.000 EUR.
Gründe
I. Die - frühere - Antragstellerin zu 1. ist die Wohnungseigentümergemeinschaft.
Sie hatte von den Antragsgegnern, den Eigentümern des Reihenhauses Zahlung restlichen Wohngeldes verlangt i.H.v. 1.092,10 EUR nebst Zinsen. Die Antragstellerin zu 1. hat bereits in erster Instanz ihren Zahlungsantrag i.H.v. 1.002 EUR zurückgenommen und nach Zahlung durch die Antragsgegner übereinstimmend mit den Antragsgegnern den Zahlungsantrag im Übrigen für erledigt erklärt.
Die Antragsteller zu 2. sind die übrigen Eigentümer der Anlage mit Ausnahme der Antragsgegner. Sie stritten über den Rückbau der von den Antragsgegnern umgebauten Terrasse nebst Terrassenüberdachung.
Auf Antrag der Antragsteller zu 2. hat das AG nach Augenscheinseinnahme die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet, zum einen die Terrasse ihres Reihenhauses bestehend aus einem Betonfundament und Plattenbelag zu entfernen und den ursprünglichen Terrassenbelag bestehend aus Holzbohlen fachgerecht wiederherzustellen und zum anderen den Terrassenaufbau ihres Reihenhauses fachgerecht zu beseitigen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG ebenfalls nach Augenscheinseinnahme mit dem angefochtenen Beschluss vom 15.7.2008 diesen Beschluss des AG unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise dahingehend abgeändert, dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner lediglich verpflichtet wurden, den Terrassenaufbau ihres Reihenhauses fachgerecht zu beseitigen und den weitergehenden Beseitigungs- und Wiederherstellungsantrag zurückgewiesen.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im Übrigen auf die Ausführungen in den Gründen der Beschlüsse des AG sowie des LG zu Ziff. I. Bezug genommen.
Gegen den ihnen am 17.7.2008 zugestellten Beschluss des LG vom 15.7.2008 wandten sich die Antragsteller zu 2. mit ihrer am 31.7.2008 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Nach einem rechtlichen Hinweis des Senates haben lediglich die Beteiligten ... und ... die weitere Beschwerde aufrechterhalten, für die übrigen Antragsteller zu 2. haben deren Verfahrensbevollmächtigten die weitere Beschwerde zurückgenommen.
Die verbliebenen beiden Antragsteller zu 2. tragen vor:
Die Veränderung des Belages der Terrasse der Antragsgegner, an der lediglich ein Sondernutzungsrecht bestünde, die sich also im Gemeinschaftseigentum befinde, stelle zweifelsfrei eine bauliche Veränderung dar. Zutreffend habe das AG ausgeführt, dass durch die Betonterrasse und durch die darauf befindlichen Steinplatten, die zugleich noch zu einer Vergrößerung der Terrasse geführt hätten, die optische Leichtigkeit der ursprünglichen Terrasse verloren gegangen sei.
Hinzu komme, dass auf der Eigentümerversammlung vom 4.7.2006 die Wohnungseigentümer unter TOP 16 beschlossen hätten, dass die Antragsgegner verpflichtet werden, das von ihnen erstellte Terrassenfundament und den Terrassenaufbau zu entfernen und die Verwaltung ermächtigt hätten, unter Einschaltung eines Rechtsanwalts die Verpflichtung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes durch die Antragsgegner klagweise durchzusetzen. Dieser Beschluss sei nicht angefochten worden und damit bestandskräftig geworden. Der Beschlussgegenstand betreffe die Kompetenz der Gemeinschaft, da es um den Rückbau baulicher Veränderungen am Gemeinschaftseigentum gehe. Ein bestandskräftiger Rückbaubeschluss stelle eine eigenständige Anspruchsgrundlage dar. Die Beschlussfassung zeige, dass mit ihr den Antragsgegnern die Verpflichtung auferlegt werden sollte, den vorhandenen Terrassenbau zu beseitigen und stattdessen wieder die ursprüngliche Holzkonstruktion herzustellen. Deshalb käme es nicht entscheidend darauf an...