Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 15.12.2010; Aktenzeichen 60 III 134/10) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Hamburg, Abteilung 60, vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 EUR.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Hamburg, Abteilung 60, vom 15.12.2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat am 21.9.2005 in Hamburg ein Kind geboren, welches den Vornamen M. erhalten hat. Bei der Geburtsanzeige hat die Kindesmutter dem Standesamt ein Scheidungsurteil des AG Hamburg vom 2.11.2000 vorgelegt, aus dem sich ergab, dass ihre am 6.1.2000 in der Türkei geschlossene Ehe mit Herrn R. Ü. geschieden wurde. Sie wurde daraufhin als "geschieden" angesehen und ihr Familienname sowie derjenige des Kindes wurden mit "Ü." in das Geburtsregister eingetragen. Später stellte sich heraus, das sie bereits im Jahr 1996 in der Türkei eine erste Ehe mit dem Beteiligten zu 2) eingegangen war und den Ehenamen "T." führte. Diese Ehe wurde am 10.11.1999 in der Türkei geschieden; eine förmliche Anerkennung der Scheidung in Deutschland erfolgte nicht.
Die Antragstellerin, die seit ihrer Geburt in Deutschland lebt, war zunächst türkische Staatsangehörige. Durch Einbürgerung erhielt sie mit Wirkung vom 10.12.1998 die deutsche Staatsangehörigkeit. Durch Beschluss des türkischen Ministerrats vom 9.7.1999 erhielt sie auf Antrag zusätzlich die türkische Staatsangehörigkeit, ist also deutsch/türkische Doppelstaatlerin. Beide Ehemänner der Antragstellerin waren türkische Staatsangehörige. Der Beteiligte zu 2) ist nach Mitteilung der Antragstellerin vom 13.1.2011 "vor drei Jahren", d.h. vermutlich im Zeitraum 2007/2008 verstorben.
Herr H. A., türkischer Staatsangehöriger, hat die Vaterschaft für das Kind M. am 14.12.2006 anerkannt; die Antragstellerin hat dem Vaterschaftsanerkenntnis zugestimmt.
Mit Beschluss vom 15.12.2010 hat das Familiengericht dem Antrag der Aufsichtsbehörde folgend ausgesprochen, dass der Geburtseintrag NR. 252/2006 des Standesamts Hamburg-... dahin zu berichtigen sei, dass der Familienname der Antragstellerin und ihres Kindes M. "T." und der Beteiligte zu 2) Vater des Kindes M. sei.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 7.1.2011 zugestellt wurde, richtet sich ihre Beschwerde vom 13.1.2011, beim AG eingegangen am 17.1.2011.
II. Die gem. §§ 51 Abs. 1 S. 1 PStG 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das AG den gem. § 48 Abs. 2 PStG zulässigen Berichtigungsantrag der Aufsichtsbehörde als begründet angesehen:
1. Vaterschaftseintrag
Der Vaterschaftseintrag registriert die rechtliche Abstammung des Kindes vom Vater. Die insoweit anzuwendende Rechtsordnung bestimmt sich daher nach dem Abstammungsstatut. Art. 19 EGBGB sieht für die Bestimmung der väterlichen Abstammung drei alternative Anknüpfungsmöglichkeiten vor, nämlich den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes, das Heimatrecht des Vaters oder bei einer verheirateten Mutter das zum Geburtszeitpunkt des Kindes nach Art. 14 EGBGB berufene Recht. Nach allen diesen Kriterien kommt nur die Anwendung deutschen oder türkischen Rechts in Betracht, da der Sachverhalt keine Verbindung zu einem dritten Staat aufweist. Nach deutschem Recht ist rechtlicher Vater bei Fehlen einer Vaterschaftsanfechtung der Ehemann der Mutter (§ 1592 BGB). Gleiches gilt nach türkischem Recht bei Geburt des Kindes während bestehender Ehe (Art. 285 des türkischen Zivilgesetzbuches).
Sowohl nach deutschem wie nach türkischem Recht ist daher, sofern die Antragstellerin bei Geburt des Kindes verheiratet war, ihr Ehemann als Vater des Kindes zu bestimmen und entsprechend in das Register einzutragen. Die Antragstellerin war zunächst mit dem Beteiligten zu 2) verheiratet. Bei der Frage nach dem Fortbestand dieser Ehe handelt es sich um eine selbständig anzuknüpfende Vorfrage für die Abstammung des Kindes (OLG München, FamRZ 2008, 261; Palandt/Thorn, Art. 19 EGBGB, Rz. 8). Im vorliegenden Fall kommt es maßgeblich darauf an, ob die erste Ehe der Antragstellerin durch Scheidung beendet worden ist. Der Senat ist mit der herrschenden Meinung (Nachweise in BGH NJW 2007, 3347, Tz. 20; OLG Düsseldorf FamRZ 1999, 328; juris-PK/Janal Art. 10 EGBGB Rz. 40 m.w.N.) der Auffassung, dass in derartigen Fällen, in denen die materielle Rechtslage von der Gestaltungswirkung einer gerichtlichen Entscheidung abhängt, das Verfahrensrecht im Verhältnis zum Kollisionsrecht vorrangig ist. Demnach kommt es mit Blick auf die Gestaltungswirkung ausländischer Gerichtsentscheidungen darauf an, ob diese nach deutschem Verfahrensrecht im Inland anzuerkennen sind.
Die Anerkennung der in der Türkei am 10.11.1999 erfolgten Scheidung der ersten Ehe der Antragstellerin im Inland erfordert sowohl gem. § 107 FamFG als auch nach...