Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 09.04.2000; Aktenzeichen 318 T 185/99) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 9.4.2000 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern ihre außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten.
Die Nebenintervenientin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 23.008,13 Euro (entsprechend 45.000 DM) festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage in Hamburg. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des einzigen Teileigentums der Wohnanlage, belegen im Tiefparterre des Vorderhauses.
In der Teilungserklärung vom 7.3.1986 (Anl. A 1) ist bestimmt, dass jeder Miteigentumsanteil mit dem Sondereigentum an bestimmten Räumen des Gebäudes, wie es im Einzelnen aus der Anlage 1 der Urkunde ersichtlich ist, verbunden wird. In der Anlage 1 ist die Ziff. 1 im Tiefparterre des Vorderhauses mit „Laden” bezeichnet. In der Teilungserklärung heißt es ferner: „Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist auf der Grundlage der dieser Urkunde als Anlage beigefügten, verkleinerten Grundrisspläne der einzelnen Einheiten beim Bezirksamt Hamburg-E. beantragt worden (Anl. 3).” Als Anlage 3 sind „Pläne und Schnittansichten” beigefügt, die betreffend das Tiefparterre des Vorderhauses (Keller) zwei Räume des Teileigentums zu Ziff. 1 als Laden ausweisen, während die anderen Räume Bezeichnungen wie Büro, Küche, Abstellraum, Kühlraum und (viermal) Lager tragen. Unter Ziff. 3 der Gemeinschaftsordnung (Anl. 2 zur Teilungserklärung) ist bestimmt, dass die Ausübung eines Gewerbes in den Räumen des Sondereigentums unzulässig ist, wenn sie nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, die Mitbewohner zu belästigen oder gar zu beeinträchtigen.
Die Antragsgegnerin hat die Räume ihres Teileigentums an die Nebenintervenientin „zum Betrieb eines Einzelhandelsgeschäfts” vermietet. Die Nebenintervenientin betreibt in den Räumen ein Feinkostgeschäft, in dem sie neben dem Warenverkauf mehrere täglich wechselnde warme Mittagsmahlzeiten (Lunch) bereitet, die sie zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet. Für die Bewirtung der Gäste sind in den Verkaufsräumen sechs und je nach Jahreszeit auf dem Gehweg vor dem Geschäft zwei bis vier Stehtische aufgestellt. Es wird durch Speisezettel, eine Tafel, die Aufschriften auf der Markise und einem Geschäftsauto u.a. für „Breakfast & Lunch”, für täglich wechselnden Mittagstisch und für einen „Office und Partyservice” geworben. Die Gerichte werden täglich frisch in einer Küche zubereitet, die mit verschiedenen Koch- und Backstellen nebst Zubehör sowie einer Dunstabzugshaube ausgestattet ist. Zur Absaugung der Essensgerüche aus der Küche mittels des Dunstabzuges hat die Nebenintervenientin in dem als Küche benutzten Raum zu einem im Gemeinschaftseigentum stehenden und zur Zeit nicht genutzten Schornstein durch Wände hindurch ein Abluftrohr verlegen und eine Abluftanlage in dem Schornsteinzug anschließen lassen, ohne vorher eine Absprache mit der Eigentümergemeinschaft zu treffen. Nach Überprüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister, der die Errichtung dieser Anlage nicht genehmigt hatte, musste der Dunstabzug demontiert werden. Die Antragsteller haben beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, ihr Teileigentum als gastronomischen Betrieb oder Partyservice mit der Zubereitung von Speisen zu nutzen oder nutzen zu lassen, ferner, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das in den Lichtschacht des Vorderhauses eingebrachte Kühlaggregat zu entfernen.
Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung der Anträge beantragt.
Das AG hat nach Einnahme des Augenscheins und Vernehmung der zum damaligen Zeitpunkt noch nicht als Nebenintervenientin auf Seiten der Antragsgegnerin beigetretenen Mieterin als Zeugin durch Beschluss vom 22.11.1999 hinsichtlich der Entfernung des Kühlaggregats aus dem zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörenden Lichtschacht antragsgemäß und hinsichtlich des Umfangs der zwischen den Beteiligten streitigen Nutzung für gastronomische Zwecke unter Zurückweisung des Antrags im übrigen dahingehend entschieden, dass der Antragsgegnerin verboten wird, ihr Teileigentum als Restaurant, Bistro, Imbißstube oder zu vergleichbaren gastronomischen Zwecken, die einen Verzehr warmer Mahlzeiten an Ort und Stelle ermöglichen, zu nutzen oder nutzen zu lassen, ferner solche Speisen dort zuzubereiten oder zubereiten zu lassen, ausgenommen das Garen in Mikrowellengeräten, das Fertigbacken von Teigwaren im Backofen und die Warmhaltung in Warmhaltegeräten.
Zur Begründung ist in dem Beschluss des AG u.a. ausgeführt: Der tatsächliche Gebrauch des Ladenlokals und der dazugehörigen Räume durch die Mieterin gehe weit über den Betrieb eines Einzelhandels mit Lebensmitteln hinaus. Das Verhalten der Mieterin ...