Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung von Anwartschaften bei dem Notarversorgungswerk Hamburg im Versorgungsausgleich
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Höhe der von dem Notarversorgungswerk Hamburg zu gewährenden Altersversorgung bemißt sich nach einem eigenen Berechnungsschlüssel, einem Produkt aus dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten. Für die Bewertung dieser Versorgungsanwartschaft ist § 1587a Abs. 2 Nr. 4b BGB anzuwenden.
2. Eine vor der Gründung des Notarversorgungswerks Hamburg von der Hamburgischen Notarkammer festgesetzte Versorgung aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit ist im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Es ist davon auszugehen, dass das Notarversorgungswerk der Sache nach die Versorgung der Notare aufgrund Alters oder Erwerbsunfähigkeit durch die vorher bestehende Fürsorgeeinrichtung der Notarkammer fortgesetzt hat.
Normenkette
BGB § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nrn. 4a, 4b, 4c
Verfahrensgang
AG Hamburg (Beschluss vom 27.12.2001; Aktenzeichen 268 F 5/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 27.12.2001 wird der Beschluss des AG Hamburg, FamG vom 27.11.2001 abgeändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Von dem Versicherungskonto des Ehemannes bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) werden auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer ...) Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 49,72 EUR bezogen auf den 31.12.1994 in Entgeltpunkten übertragen.
Im Wege der Realteilung hat das Notarversorgungswerk Hamburg zu Lasten der für den Ehemann bestehenden Versorgungsanwartschaften zugunsten der Ehefrau bezogen auf den 1. des auf die Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monats einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, zur Begründung einer monatlichen Rente i.H.v. 402,27 EUR mit Rentenzahlungsbeginn 1.10.2010.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Verhältnis der geschiedenen Eheleute gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Kosten der weiteren Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.423,88 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien haben am ... 1968 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller, geb. 1943) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin, geb 1945) am 26.1.1995zugestellt worden. Das AG - FamG - hat nach Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich durch am selben Tage rechtskräftig gewordenes Urteil vom ...1997 die Ehe geschieden.
Mit Beschluss vom 27.11.2001 hat das FamG den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es im Wege des Rentensplittings nach § 1587b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund (Beteiligte zu 2.) auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 92,82 DM bezogen auf den 31.12.1994 übertragen hat.
Ferner hat es zum Ausgleich der für den Antragsteller bei dem Notarversorgungswerk Hamburg (Beteiligte zu 1.) bestehenden Versorgungsanwartschaften das Notarversorgungswerk Hamburg verpflichtet, für die Antragsgegnerin eine genau bezeichnete Lebensversicherung abzuschließen zur Begründung einer Jahresrente von 2.628 DM beginnend mit dem 1.6.2001 fällig mit dem Rentenbeginn 1.10.2013.
Dabei ist das FamG nach den eingeholten Auskünften von ehezeitlichen (...1968-1944) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Antragsteller i.H.v. 481,68 DM und für die Antragsgegnerin i.H.v. 296,05 DM ausgegangen, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit. Die für den Antragsteller bei dem Notarversorgungswerk Hamburg bestehenden Anwartschaften hat es mit 428,50 DM bewertet. Für die Berechnung des Ehezeitanteils hat das FamG lediglich die Mitgliedschaft des Antragstellers im Versorgungswerk seit dessen Gründung am 1.1.1992 berücksichtigt. Da die Satzung vorsieht, dass für den Fall des Versorgungsausgleichs zum Zwecke der Realteilung das Versorgungswerk zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten eine Lebensversicherung über den vom Gericht festgesetzten Betrag abschließt, hat das FamG entsprechend einem von zwei seiner alternativen Vorschläge das Versorgungswerkes zum Abschluss eines entsprechenden Lebensversicherungsvertrages verpflichtet.
Mit ihrer Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, da der Antragsteller bereits vor Gründung des Notarversorgungswerkes nach seinem Ausscheiden aus dem Beruf Versorgungsleistungen von der Hamburgischen Notarkammer erhalten hätte, sei der Ehezeitanteil der erworbenen Anwartschaften nicht erst ab dem 1...