Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 09.03.2005; Aktenzeichen 318 T 75/04) |
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 31.3.2005 wird der Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 9.3.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG Hamburg zurückverwiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 25.550,93 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des LG unter Ziff. I der Gründe des angefochtenen Beschlusses vom 9.3.2005 verwiesen.
Mit diesem Beschluss hat das LG die sofortige Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen gegen den Beschluss des AG vom 5.2.2004, mit dem ihr Antrag zurückgewiesen worden war, die Antragsgegner zu verpflichten, an sie EUR 25.550,93 zzgl. Zinsen zu zahlen.
Gegen den ihnen am 17.3.2005 zugestellten Beschluss des LG wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 31.3.2005 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 9.3.2005 ist zulässig, §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 27, 29, 22 Abs. 1 FGG. Sie ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des LG und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht zur anderweitigen Behandlung und erneuten Entscheidung.
Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Das LG hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob den Antragstellern ein Zahlungsanspruch aus den §§ 21 Abs. 2, 16 Abs. 2 WEG oder aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustehen könnte. Eine Kostenerstattung sei hier nach § 17 der Teilungserklärung ausgeschlossen.
Entgegen der Auffassung des LG ist vorliegend nicht § 17 sondern § 16 der Teilungserklärung einschlägig. Teil III der Teilungserklärung, der überschrieben ist mit " Begründung von Sondernutzungsrechten an Abstellräumen, von Rechten zum Ausbau des Dachgeschosses, zur Aufstockung des Dachgeschosses sowie der Neubeauerrichtung", enthält in § 16 Regelungen zum "Ausbau der Dachgeschosse D. 97/K. 8" sowie in § 17 zur "Aufstockung des Dachgeschosses K. 8". Vorliegend geht es um die Kosten für den Ausbau und nicht etwa der Aufstockung des Dachgeschosses im Gebäude K. 8. Eine Aufstockung des Dachgeschosses war zwar von den Antragstellern geplant; eine entsprechende Baugenehmigung haben sie jedoch nicht erlangen können.
Die Auffassung des LG, sowohl § 16, als auch § 17 der Teilungserklärung regelten die Herstellung von Wohnungen im Dachgeschoss, ist zwar in dieser Allgemeinheit zutreffend. Das LG hat jedoch übersehen, dass der bloße Ausbau des Dachgeschosses - der in § 16 der Teilungserklärung geregelt ist - und die Aufstockung des Dachgeschosses - die in § 17 geregelt ist - zwei grundlegend verschiedenartige Baumaßnahmen zur Herstellung von Wohnungen betrifft. Allein die Aufstockung des Dachgeschosses ist bereits zwingend mit der Abtragung des alten sowie der Herstellung eines neuen Daches verbunden, so dass folgerichtig der jeweilige zu diesen Baumaßnahmen berechtigte Miteigentümer nach § 17 der Teilungserklärung auch die entsprechen Kosten zu tragen hat.
In § 16 der Teilungserklärung ist hingegen zwar geregelt, dass der jeweilige Eigentümer des Teileigentums Nr. 40 sämtliche mit den zum Dachausbau verbundenen Kosten zu tragen hat. Das Abtragen des alten und die Errichtung eines neuen Daches fallen hingegen nicht unter die mit dem Dachausbau verbundenen Kosten, so dass die Antragsteller diese Kosten nicht bereits aufgrund einer Regelung in der Teilungserklärung zu tragen haben.
Grundsätzlich stellt eine erforderliche Erneuerung des Daches eine ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums gem. § 21 Abs. 1 und 5 Nr. 2 WEG dar, zu der alle Eigentümer gemeinschaftlich verpflichtet sind, vgl. auch § 7 Abs. 3 der Teilungserklärung. Als Gegenstand der Verwaltung bedarf eine derartige Maßnahme gem. den §§ 21 Abs. 3, 23 Abs. 1 WEG einer entsprechenden Beschlussfassung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ein derartiger Beschluss zur Durchführung einer Neueindeckung des Daches liegt nicht vor. Im Gegenteil, in der Eigentümerversammlung vom 20.8.2002 haben nach der eigenen Darstellung der Antragsteller die Miteigentümer es abgelehnt, sich an den Kosten der von den Antragstellern geplanten Dachdeckungsarbeiten zu beteiligen. Auch soweit die Antragsteller der Auffassung waren, die aufgrund der am 24.10.2002 im Beisein der Geschäftsführerin der Verwalterin sowie eines Beiratsmitgliedes vorgenommenen Dachbesichtigung festgestellten Schäden rechtfertigen eine Neueindeckung des Daches, hätten sie auf eine entsprechende Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft drängen und ggf., soweit sich nach ihrer Auffassung sachwidrig keine entsprechende Mehrheit gefunden hätte, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen versuchen müs...