Normenkette
VVG § 1
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 30.04.2021; Aktenzeichen 332 O 419/20) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2021, Aktenzeichen 332 O 419/20, wird gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss.
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Versicherer Zahlung aus einer Betriebsschließungsversicherung aufgrund von behördlichen Maßnahmen im Rahmen der Corona-Pandemie.
Der Kläger betreibt in Bleckede einen Cateringbetrieb mit Veranstaltungstechnik. Zwischen den Parteien besteht eine Betriebsschließungsversicherung unter der Versicherungsnummer BS - SV 95212308.... Vereinbart waren die Bedingungen für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge Infektionsgefahr beim Menschen (Betriebsschließungsversicherung) mit Stand vom 01.03.2016 (vgl. Anlagen K1 und BLD1; BS 2008). Die Versicherung begann am 21.03.2017. Wegen der Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und ergänzend auf die Anlage BLD2 und wegen des Versicherungsscheines wird auf die Anlage BLD1 Bezug genommen.
Nach dem in erster Instanz unstreitigen Vortrag der Beklagten betreibt der Kläger den Landgasthof K.... Dieser Landgasthof ist ein Cateringunternehmen, der keinen Präsenzbetrieb vor Ort im Rahmen einer normal betriebenen Gaststätte unterhält. Es werden unterschiedliche Leistungen angeboten, z. B. ein Außer-Haus-Verkauf (Gänsetaxi/Entenexpress/Catering sowie Feste, Feiern etc.) sowie weitere Leistungen vor Ort. Es gibt keine geregelten Öffnungszeiten. An Feiertagen, Veranstaltungen und Events steht der Landgasthof für seine Kunden zur Verfügung. Auch im März 2020 gab es eine umfangreiche Außer-Haus-Karte, neben der ab 26.04.2020 ein Spargelbuffet angeboten wurde.
Der Kläger hat vorgetragen,
er habe seinen Betrieb aufgrund der coronabedingten Allgemeinverfügungen schließen müssen. Der Gewinnverlust für die Zeit der Betriebsschließung von Februar bis Juni 2020 sei mit 27.500 EUR zu beziffern. Da die coronabedingte Zeit der Betriebseinschränkung noch nicht abgelaufen sei, sei der Verlust noch weit höher anzusetzen. Der Kläger ist der Ansicht, dass das neuartige Coronavirus vom Versicherungsschutz umfasst sei. Relevant sei stets die aktuelle Fassung des IfSG. Anderenfalls hätte das IfSG nicht erwähnt werden müssen. Nach dem Wortlaut von § 25 Nr. 4 der Versicherungsbedingungen sei "namentlich" als "in besonderer Weise", "insbesondere", "besonders", "hauptsächlich" oder "in erster Linie" zu verstehen, so dass die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger nicht abschließend gemeint sein könne.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit von Februar bis Juni 2020 einen Betrag in Höhe von 27.500 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15.07.2020 zu zahlen.
2. die Beklagte zu verpflichten, für die dem Kläger entstandenen Schäden durch die coronabedingte Betriebsschließung einzustehen und den Betriebsausfall dem Kläger abzüglich bereits gemäß Klagantrag zu 1. zu leistender 27.500 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins der EZB seit dem 15.07.2020 zu erstatten.
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Nebenforderung in Höhe von 1.324,60 EUR nebst 5 %-Punkten über dem Basiszins der EZB seit dem 14.08.2020 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,
es fehle bereits an einer Betriebsschließung auf Anordnung einer Behörde. Der Außerhausverkauf, auf den der Gasthof vornehmlich ausgerichtet sei, sei weiterhin möglich gewesen. Im Übrigen sei das neuartige Coronavirus keine versicherte Gefahr. Versichert seien nur die in den Versicherungsbedingungen mit ihrem Namen genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Diese Aufzählung sei abschließend. Im Übrigen sei auch das Coranavirus bzw. Covid 19 bis zum 23.05.2020 nicht im Infektionsschutzgesetz genannt gewesen. Versichert seien zudem nur betriebsinterne Gefahren. Schließlich sei die Allgemeinverfügung unwirksam. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass der Betrieb an sieben Tagen pro Woche geschlossen worden sei. Seine Bezifferung der Klagforderung, bei der er anscheinend auf entgangenen Gewinn abstellt, sei nicht nachvollziehbar.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.04.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach den Versicherungsbedingungen seien COVID-19 bzw. SARS-CoV-2 nicht Teil des versicherten Risikos. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen ergebe, dass die dort enthaltenen Aufzählungen der Krankheiten un...