Verfahrensgang

AG Hamburg-Harburg (Entscheidung vom 20.04.2005; Aktenzeichen 630 F 105/04)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Familiengerichts Hamburg-Harburg vom 20. April 2005 - Geschäftsnummer 630 F 105/04 - wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Familiengericht den Versorgungsausgleich im Verbund mit der Ehescheidung der Parteien durchgeführt hat, ohne die Anwartschaft des Antragstellers auf eine betriebliche Altersversorgung bei der A........ D............GmbH einzubeziehen. Das Familiengericht hat lediglich die in der Ehezeit vom 1. August 1989 bis zum 31. Mai 2004 entstandenen gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten (Ehemann 509,13 Euro, Ehefrau 148,77 Euro) ausgeglichen, indem es zu Gunsten der Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 180,18 Euro, bezogen auf den 31. Mai 2004, übertragen hat.

Der Antragsteller hat aus seinem seit dem 6. November 1987 bestehenden Arbeitsverhältnis bei der A........ D............GmbH eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung.

Durch eine zum 1. Januar 2004 in Kraft getretene Konzernbetriebsvereinbarung P 3 - Persönlicher Pensionsplan, (kurz: KBV P3; Anlagenkonvolut Bf 5) hat die D...- ...C....... A............. AG (kurz: D....) auch für die A........ D............GmbH die betriebliche Altersversorgung neu geordnet. Eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Überleitung in den P 3 - Persönlichen Pensionsplan vom 26. Februar 2004 (Anlagenkonvolut Bf 5) regelt die Überführung der bis dahin bestehenden Versorgungsanwartschaften in den Kapitalkontenplan KBV P3 mit Wirkung zum 1. Januar 2004.

Auch die Anwartschaft des Antragstellers ist aus der für ihn bis dahin gültigen Versorgungsregelung in den Kapitalkontenplan überführt worden. Laut Auskunft der A........ D............GmbH vom 27. Januar 2005 besteht für ihn seit dem 1. Januar 2004 im Versorgungsfall ein Anspruch auf Auszahlung von Kapital aus einem Kapitalkontenplan.

In der KBV P3 ist in Ziffer 6.6.1 vorgesehen, dass die Versorgungsguthaben aus dem Kapitalkontenplan in bis zu zehn Raten ausgezahlt werden, wobei die Höhe der Raten 3.000 Euro nicht unterschreiten soll und das Unternehmen die Fälligkeit ausstehender Raten vorverlegen kann. Davon abweichend können Versorgungsguthaben von über 16.000 Euro laut Ziffer 6.6.2 auf Antrag des Mitarbeiters oder seiner Hinterbliebenen mit Zustimmung des Unternehmens verrentet oder als Einmalkapital oder in weniger als zehn Teilbeträgen ausgezahlt werden. Für weitere mögliche Auszahlungsmodalitäten wird auf den Text der KBV P3 verwiesen.

Der Antragsteller hat bisher keinen Antrag gestellt, ihm das Versorgungsguthaben abweichend von Ziffer 6.6.1 KBV P3 auszuzahlen.

Am 10. Februar 2004 hatten die Parteien in einer notariell beurkundeten Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung (Anl. Bf 3) die Gütertrennung vereinbart und waren sich ausdrücklich auch darüber einig, dass der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden solle.

Das Familiengericht hat die Anwartschaft des Antragstellers auf die betriebliche Altersversorgung nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen, weil sie nicht auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit gerichtet ist und deshalb dem Zugewinnausgleich unterfällt.

Die Antragsgegnerin hat gegen das ihr am 6. Juli 2005 zugestellte Urteil des Familiengerichts am 22. Juli 2005 Beschwerde eingelegt, die sie gleichzeitig begründet hat.

Sie rügt eine Verletzung der §§ 1587a ff. BGB und des Art. 6 GG in Verbindung mit Art. 2 und Art. 3 GG und trägt im Wesentlichen vor:

Wenn der Systemwechsel in der betrieblichen Altersversorgung des Antragstellers zur Folge habe, dass diese nicht im Versorgungsausgleich ausgeglichen werde, liege darin ein verfassungswidriger Eingriff in das Recht der Antragsgegnerin auf gleiche Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Vermögen. Dies beruhe darauf, dass die Ehe in Folge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit der Ehepartner im Kern eine Versorgungsgemeinschaft sei und sich das Recht auf gleiche Teilhabe an dem ehelichen Vermögen auch auf die Versorgungsanrechte erstrecke. Letzteres ergebe sich auch daraus, dass der Versorgungsausgleich nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Kernbereich der schutzwürdigen ehelichen Ansprüche gehöre.

Im Übrigen sei die Verweisung auf den Zugewinnausgleich in allen Fällen unbefriedigend, in denen am Stichtag für das Endvermögen bei dem möglicherweise ausgleichspflichtigen Ehegatten Schulden vorhanden seien, die den Wert des Anrechts auf die betriebliche Altersversorgung aufwögen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Versorgungsausgleich unter Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung des Beschwerdegegners durchzuführen...

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