Verfahrensgang

LG Hamburg (Beschluss vom 31.07.2002; Aktenzeichen 318 T 10/02)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 18, vom 31.07.2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die sofortige Beschwerde auch betreffend den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 17.05.2001 zu Tagesordnungspunkt 6 zurückgewiesen wird.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und hat die den Antragsgegnern in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht wird auf 17.001,03 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als sofortige weitere Beschwerde gemäß §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässig. Insbesondere lässt auch der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 02.10.2001 nicht mehr Eigentümer der Wohnung Nr. 12 und somit nicht mehr Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Saseler Chaussee 96, 96a in Hamburg ist, entgegen der Auffassung der Antragsgegner sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen. Mit der Veräußerung des Wohnungseigentums kann zwar das Rechtsschutzbedürfnis an der Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses entfallen, wenn die Ungültigerklärung des Beschlusses für den Antragsteller keinerlei Rechtsfolgen mehr auslöst und sein Rechtsnachfolger erklärt, dass er an der Fortführung des Verfahrens kein Interesse hat (BayObLG NZM 2000, 350; BayObLG WuM 1998, 511, 512). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Denn zumindest der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung (TOP 4) äußert nach wie vor Rechtswirkungen für ihn, da er den Rechtsgrund für die für ihn während seiner Zeit als Wohnungseigentümer entstandenen Belastungen bildet. Aber auch hinsichtlich der übrigen Beschlüsse ist ihm ein Rechtsschutzinteresse nicht abzusprechen. Dabei kann offenbleiben, ob ihm insoweit als Nießbraucher ein eigenes schützenswertes Interesse zur Seite steht. Denn wie schon das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Veräußerung eines Wohnungseigentums keinen Einfluss auf die Stellung des Veräußerers als Verfahrensbeteiligter, vielmehr führt er das Verfahren entsprechend § 265 Abs. 2 ZPO als Verfahrensstandschafter für den neuen Rechtsträger fort (BayObLG, NJW-RR 1995, 467; Merle in: Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 43 Rn. 113). Als solchem kann ihm aber ein Rechtsschutzbedürfnis auch hinsichtlich der Anfechtung der übrigen Beschlüsse nicht abgesprochen werden, da seine Rechtsnachfolgerin mit Schriftsatz vom 06.11.2001 gegenüber dem Gericht ihr Interesse an der Fortführung des Verfahrens zum Ausdruck gebracht hat.

2. Die sofortige weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung bis auf die Beurteilung des Eigentümerbeschlusses zu TOP 6 stand. Dennoch hat die weitere sofortige Beschwerde auch in dieser Hinsicht im Ergebnis keinen Erfolg, da die Erstbeschwerde insoweit zwar zulässig, aber unbegründet war.

a) Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass das Landgericht die mangelnde Vertretungsbefugnis des Verwalters im Gerichtstermin vom 17.07.2002 nicht berücksichtigt habe, dringt sie nicht durch. Der Senat kann insoweit offenlassen, ob eine etwaige fehlende Postulationsfähigkeit der Antragsgegner angesichts der Tatsache, dass über die vorliegende Wohnungseigentumssache gemäß § 43 Abs. 1 WEG im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden wird, in dem auch in den echten Streitsachen aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes eine Versäumnisentscheidung nicht ergehen kann (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 44 Rn. 118; Keidel/Kuntze/Winkler/Kayser, FGG, 14. Aufl., § 12 Rn. 198), überhaupt Auswirkungen auf die Entscheidung gehabt hätte. Denn entgegen der Auffassung des Antragstellers besteht in Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz kein Anwaltszwang i.S.d. § 78 ZPO (BayObLG NJW-RR 1999, 1686, 1687; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 45 Rn. 80; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 54), da wesentliche Zwecke des Anwaltszwanges aufgrund des im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht zum Tragen kommen. § 29 Abs. 1 S. 2 FGG verlangt lediglich im Falle der Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde durch Einreichung einer Beschwerdeschrift die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch einen Rechtsanwalt.

b) Auch die Beurteilung des Eigentümerbeschlusses hinsichtlich der Genehmigung der Jahresabrechnung (TOP 4) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Landgericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt verfahrensfehlerfrei festgestellt, soweit es bei der Bemessung der Vergütung des als Hausmeister tätigen Eigentümers davon ausgegangen ist, dass in der von ihm betreuten Wohnanlage Keller und Bodenräume vorhanden seien. Grundsätzlich hätte es dieser Fe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge