Entscheidungsstichwort (Thema)
Verjährung von Ansprüchen aus einer genehmigten Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Eröffnung von Bankkonten für die Eigentümergemeinschaft. Wirksamkeit von Geschäften des Verwalters
Leitsatz (redaktionell)
1. Ansprüche aus einer genehmigten Jahresabrechnung verjährten nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Schuldrecht in 30 Jahren. Für nicht verjährte Altforderungen berechnet sich die neue verkürzte Verjährungsfrist von drei Jahren ab dem 01.01.2002.
2. Auf den Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Bankkonto eröffnet werden.
3. Wird die Wahl des Verwalters gerichtlich für ungültig erklärt, so sind die bis dahin von ihm vorgenommenen Rechtsgeschäfte gleichwohl wirksam.
4. Die gerichtliche Anfechtung eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft rechtfertigt nicht die Aussetzung eines Zahlungsverfahrens.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 22.12.2004; Aktenzeichen 318 T 186/04) |
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43, 45 WEG, §§ 27, 29 FGG). In der Sache hat sie jedoch nur wegen einer unstreitigen Aufrechnung teilweise Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
A. Zum Sachverhalt wird auf die Darstellung im Beschluss des Amtsgerichts vom 2. Juli 2004 Bezug genommen.
Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin auf Zahlung ausstehender Wohngelder gemäß Jahreseinzelabrechnungen für die Jahre 1989 bis 2002 in Anspruch. Die Jahre 1989 bis 1995 sind Gegenstand des ursprünglichen Zahlungsantrages vom Oktober 1996, die Jahre 1996 bis 2002 sind durch Klagerweiterung im Mai 2003 einbezogen worden.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin zur Zahlung von EUR 28.203,88 nebst Zinsen verurteilt.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde - die schriftlich nicht begründet worden war - hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 22. Dezember 2004 zurückgewiesen und sich die Begründung des Amtsgerichts zu eigen gemacht.
Mit der sofortigen weiteren Beschwerde macht die Antragsgegnerin weiterhin geltend, zu keinerlei Zahlungen verpflichtet zu sein. Sie rügt verschiedene Mängel der Verwalterbestellung und der Jahresabrechnungen, macht Gegenansprüche geltend und beruft sich auf Verjährung.
Während der Rechtsbeschwerdeinstanz hat die Antragsgegnerin zunächst die Aufrechnung erklärt mit einem Betrag von EUR 3.440,56 (resultierend aus einer Fenstererneuerung). Später hat die Antragsgegnerin die Aufrechnung beschränkt auf einen Betrag von EUR 3.174,28.
Dieser Aufrechnung haben die Antragsteller ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage im Übrigen zugestimmt (Ss. v. 18.07.06).
Zum weiteren Parteivorbringen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
B. Im Rechtsbeschwerdeverfahren kann neuer Sachvortrag durch die Beteiligten nicht eingeführt werden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 559 ZPO). Mit Rücksicht auf die Verfahrensökonomie darf das Rechtsbeschwerdegericht jedoch Tatsachen berücksichtigen, die ohne weitere Ermittlungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder sich unzweideutig aus den Akten ergeben, soweit schützenswerte Belange des anderen Beteiligten nicht entgegenstehen (Keidel-Meyer-Holz § 27 Rz 45). Da sich die Parteien über die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit einer Gegenforderung in Höhe von EUR 3.174,28 einig sind, ist die vom Amtsgericht titulierte Forderung in dieser Höhe erloschen (§§ 387, 389 BGB) und die Entscheidung des Amtsgerichts kann insoweit abgeändert werden.
Hinsichtlich der Zinsen ist der Betrag von dem seit dem 5. August 2003 zu verzinsenden Betrag abzuziehen, denn die Aufrechnungsforderung ist erst im Laufe des Verfahrens überhaupt entstanden.
C. Darüber hinaus greifen die Rügen der Antragsgegnerin nicht durch. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts - die sich die Begründung des Amtsgerichts zu eigen macht - leidet nicht an einem Rechtsfehler, auf den allein hin das Rechtsbeschwerdegericht zu einer Überprüfung befugt ist (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
I. Verjährung:
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf Verjährung. Diese ist für keine der betreffenden Jahresabrechnungen eingetreten.
Die Entscheidung BGHZ 131, 228 ff. wird von der Antragsgegnerin missverstanden. Dort ist nicht etwa ausgesprochen, dass nur Vorschüsse geltend gemacht werden können, sondern dass ein ausgeschiedener Wohnungseigentümer weiterhin aus den beschlossenen Wirtschaftsplänen für die Wohngeldvorschüsse haftet, obwohl nach seinem Ausscheiden inzwischen eine Jahresabrechnung beschlossen wurde. Dies wird damit begründet, der Wirtschaftsplan werde durch die Jahresabrechnung nicht überholt, denn die Wohnungseigentümer beabsichtigten keine Schuldumschaffung im Sinne einer Novation, d.h. Aufhebung des Wirtschaftsplans und Ersetzung durch den Beschluss über die Jahresabrechnung, sondern eine bestätigende und rechtsverstärkende Wirkung.
Für die Verjährung indes läßt sich aus dieser Entscheidung nichts für Antragsgegnerin Günstiges herleiten. Ausdrücklich formuliert der BGH (S. 231 f.): "Damit hat der Beschluss der Wohnungseigentümer übe...