Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen 982 F 47/14)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.01.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 22.12.2015 aufgehoben.

2. Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Familiengericht - wird angewiesen, dem Antrag des Antragstellers gemäß Schreiben vom 30.11.2015 zu entsprechen und ihm als Rechtsnachfolger der Gläubigerinnen in Hinblick auf Ziffer 2 des Versäumnisbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg - Familiengericht - vom 11.04.2014, Az. 982 F 47/14, für einen im Zeitraum April 2014 bis Dezember 2015 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 4.214,00 eine vollstreckbare Teilausfertigung zu erteilen.

3. Von einer Erhebung der Gerichtskosten des sofortigen Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

4. Der Verfahrenswert wird auf 4.214,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer vollstreckbaren Teilausfertigung eines Vollstreckungstitels aufgrund Rechtsnachfolge.

Mit Versäumnisbeschluss vom 11.04.2014 hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Familiengericht -, Aktenzeichen 982 F 47/14, in einem von dem Antragsteller im Wege der Prozessstandschaft geführten Verfahren den Antragsgegner ab dem 01.04.2014 zur Zahlung von Kindesunterhalt für das Kind (B. D...) in Höhe von monatlich 273,00 Euro und Trennungsunterhalt für die Kindesmutter (E. D...) in Höhe von monatlich 519,00 Euro, beides zu zahlen monatlich im Voraus an die Kindesmutter, verpflichtet (Ziffer 2 des Beschlusses). Das Familiengericht hat dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses erteilt.

Der Antragsgegner hat in der Zeit von April 2014 bis November 2014 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 225,00 Euro geleistet und sodann keine Zahlungen mehr erbracht. Für die Zeit von Dezember 2014 bis Dezember 2015 sind Unterhaltsvorschussleistungen zunächst in Höhe von 133,00 Euro und seit Juli 2015 in Höhe von 144,00 Euro gewährt worden. Trennungsunterhalt hat der Antragsgegner im Zeitraum April 2014 bis November 2015 nicht geleistet.

Der Antragsteller hat für die Kindesmutter und das Kind im Zeitraum April 2014 bis Dezember 2015 Leistungen nach dem SGB II erbracht, für das Kind in Höhe von insgesamt 5.599,01 Euro und für die Kindesmutter in Höhe von insgesamt 2.478,11 Euro.

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Ansprüche aus dem Beschluss des Familiengerichts vom 11.04.2014 gemäß § 33 SGB II insoweit kraft Gesetzes auf ihn als zuständige Behörde für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II übergegangen seien, als er der unterhaltsberechtigten Kindesmutter und dem Kind Leistungen bis zur Höhe ihres ihnen gegenüber dem Antragsgegner titulierten Unterhaltsanspruchs erbracht habe. Für die Zeit von April 2014 bis Dezember 2015 sei der Kindesunterhaltsanspruch gegenüber dem Kindesvater daher in Höhe von 2.138,00 Euro (geschuldeter Unterhalt abzüglich gezahltem Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss) auf den Antragsteller übergegangen und der Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 2.076,00 Euro (geschuldeter Unterhalt).

Mit Schreiben vom 30.11.2015 hat der Antragsteller beantragt,

für den Antragsteller als Rechtsnachfolger der im Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 11.04.2014 genannten Gläubigerinnen (Frau (E. D...) und (B. D...)) eine vollstreckbare Teilausfertigung für einen im Zeitraum April 2014 bis Dezember 2015 aufgelaufenen Unterhaltsrückstand in Höhe von 4.214,00 zu erteilen.

Mit Beschluss vom 22.12.2015, dem Antragsteller zugestellt am 08.01.2016, hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg - Familiengericht -, Az. 982 F 47/14, den Antrag unter Hinweis, dass dem Antragsteller als Titelgläubiger bereits eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt worden sei, zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerdeschrift vom 21.01.2015, bei Gericht eingegangen am selben Tag.

Der Antragsgegner beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Antragsteller könne keine weitere vollstreckbare Ausfertigung erhalten, nur weil er den ihm bereits erteilten Titel offensichtlich "verschlampt" habe.

Das Familiengericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 28.01.2016 nicht abgeholfen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten samt Anlagen sowie die Beschlüsse vom 11.04.2014, 22.12.2015 und 28.01.2016, verwiesen.

II. 1. Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 120 Abs. 1 FamFG, 567 Abs. 1 Ziffer 1, 569 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Der Antragsteller ist gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 727 ZPO berechtigt, eine vollstreckbare Ausfertigung des Versäumnisbeschlusses vom 11.04.2014 zu erhalten, die ihn in Höhe der von ihm geltend gemachten Forderung als Rechtsnachfolger der im Titel genannten Gläubigerinnen ausweist (vgl. ...

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