Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 08.06.2007; Aktenzeichen 318 T 45/06) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller vom 26.6.2007 gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18 vom 8.6.2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragssteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet nicht statt.
Der Streitwert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Mitglieder der aus drei Einheiten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaft S. in 2... Hamburg. Die Antragsteller sind Eigentümer der im Obergeschoss des Hauses gelegenen Wohnung (Nr. 3), die Antragsgegnerin ist Eigentümerin einer der beiden im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen (Nr. 1). Die Beteiligten streiten um die Nutzung der im Bereich der zur Terrasse der Wohnung der Antragsgegnerin gelegenen Gemeinschaftsfläche sowie über die von der Antragsgegnerin darauf vorgenommenen Veränderungen.
Hinsichtlich des Sachverhaltes im Übrigen wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf Ziff. I. der Gründe des angefochtenen Beschlusses des LG Bezug genommen.
Nachdem das AG antragsgemäß die Antragsgegnerin verpflichtet hatte, zum einen die von ihr vorgenommenen baulichen Erweiterungen zurückzubauen sowie weiterhin es zu unterlassen, die ihr zustehende Terrasse auszuweiten und auf der Gemeinschaftsfläche bauliche Veränderungen vorzunehmen, hat das LG durch den angefochtenen Beschl. v. 8.6.2007 auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hin, den Beschluss des AG aufgehoben und die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.
Gegen diesen ihnen am 12.6.2007 zugestellten Beschluss wenden sich die Antragsteller mit ihrer am 26.6.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde. Die Antragsgegnerin ist dem Beschwerdevorbringen entgegengetreten.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg vom 8.6.2007 ist zulässig, §§ 62 Abs. 1 WEG, 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG a.F., 27, 29, 22 Abs. 1 FGG.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts, §§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
Zwar ist es rechtlich zu beanstanden, dass das LG ohne Beweisaufnahme seiner Entscheidung eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer auf der Eigentümerversammlung im Jahre 1993 zugrunde gelegt hat, wonach den beiden Eigentümern der Erdgeschosswohnungen Sondernutzungsrechte an bestimmten im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen eingeräumt worden sind.
Denn die Antragsteller haben im Schriftsatz vom 19.10.2005 vorgetragen, dass in der Eigentümerversammlung lediglich ein Beschluss dahingehend gefasst worden sei, wonach die laufende Pflege des Rasens und der Beete im hinteren Garten von den beiden Erdgeschossparteien übernommen worden sei, ein ausschließliches Besitzrecht, wie es von der Antragsgegnerin geltend gemacht werde, sei damit nicht verbunden gewesen. Das Protokoll über die Eigentümerversammlung vom 12.5.1993 weist zu TOP 4 eine derartige von der Antragsgegnerin vorgetragene Vereinbarung nicht aus. Ohne die Vernehmung der von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.5.2006 zum Beweis für ihre diesbezügliche Behauptung angebotenen Zeugen Sc. und Dr. R. durfte das LG daher nicht von dem Zustandkommen dieser Vereinbarung im Jahr 1993 ausgehen.
Dieser Verfahrensfehler vermag dem Rechtsmittel aber im Ergebnis nicht zum Erfolg zu verhelfen; denn in der Sache hat das LG zutreffend entschieden. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es zu den entscheidungserheblichen Fragen keiner Sachaufklärung bedarf.
Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegnerin ein Anspruch auf Beseitigung der von dieser umgestalteten Gartenanlage sowie ein Anspruch auf die begehrte Unterlassung gemäß den §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, 15 Abs. 3 WEG nicht zu. Die Wohnungseigentümer haben gemäß dem Schreiben des ehemaligen Miteigentümers Sc. vom 26.2.1998 eine Vereinbarung getroffen, durch die der Antragsgegnerin ein schuldrechtliches Sondernutzungsrecht an den hier in Rede stehenden Gartenflächen eingeräumt worden ist.
Die Einräumung von Sondernutzungsrechten regelt das Verhältnis der Wohnungseigentümer am Grundstück und wird durch Vereinbarung getroffen. Diese ist an keine Form gebunden. Fehlt wie vorliegend eine Eintragung im Grundbuch, so ist sie als schuldrechtlicher Vertrag gegen Sonderrechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers - jedenfalls soweit sie nicht begünstigt werden - nicht wirksam die fehlende Form, berührt aber die Bindung derjenigen Wohnungseigentümer, unter denen sie abgeschlossen wurde, nicht. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass Vereinbarungen in einer Versammlung der Wohnungseigentümer getroffen werden (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 9 ff., 10).
Die Erklärungsinhalte der beiden Schreiben des damaligen Miteigentümers Sc vom 26.2.1998 (Anlage Ag 2), die jeweils von diesem sowie einerseits von den Antragstellern und andererseits von dem...