Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 08.12.2003; Aktenzeichen 318 T 33/03) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 18, vom 8.12.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragsgegnern die diesen entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Hanseatischen OLG wird festgesetzt auf 1.200 Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der Anlage in Hamburg. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.11.2002 fassten die Wohnungseigentümer unter TOP 4 mehrheitlich den Beschluss über den Einbau von Kaltwasserzählern, wobei jeder Eigentümer selbst die mit dem Einbau zu beauftragende Firma wählen und die Art des Einbaus bestimmen sollte. In der selben Versammlung beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 5 ebenfalls mehrheitlich, dass 3 auf dem Gelände der Anlage stehende Bäume - einer davon krank - gefällt werden sollten. Die Einladung zur Versammlung war mit Schreiben vom 5.11.2002 erfolgt und sah zur Erläuterung zu TOP 5 vor "Bestätigung Beschluss TOP 09/2002".
Das Fällen der Bäume war bereits in den Wohnungseigentümerversammlungen vom 28.5.2002 und 29.6.2002 unter TOP 9 beschlossen worden; das AG Hamburg-Altona hatte diese Beschlüsse jedoch aus formellen Gründen für unwirksam erklärt.
Die Antragsteller haben die unter TOP 4 und 5 der Wohnungseigentümerversammlung vom 27.11.2002 gefassten Mehrheitsbeschlüsse fristgerecht angefochten. Sie meinen, die Beschlüsse hätten nur einstimmig von allen Wohnungseigentümern gefasst werden dürfen. Der Einbau von Wasserzählern stehe im Widerspruch zur Teilungserklärung, die in § 13 Ziff. 2 vorsieht, dass Wassergeld und Sielbenutzungsgebühren im Verhältnis der Wohnflächen zu verteilen sind. Darüber hinaus nehmen die Antragsteller eine gerechte Verteilung der Wasser- und Sielbenutzungskosten durch den Beschluss zu TOP 4 der Tagesordnung in Abrede, weil die Abrechnung nicht konsequent nach Verbrauch durchgeführt werde. In der Anlage gibt es neben den Anschlussstellen in den einzelnen Wohnungen 4 frei zugängliche Zapfstellen im Waschkeller, im rückwärtigen Gartenbereich, im Heizungsraum und im Keller. Diese Zapfstellen werden zum Waschen, fürs Gießen der Pflanzen der Erdgeschossbewohner und auf den Gemeinschaftsflächen, von Reinigungskräften und für die Versorgung der Heizung benutzt. Das an diesen 4 Zapfstellen entnommene Wasser soll weiterhin nach Wohnflächen abgerechnet werden. Die Antragsteller nutzen den Waschkeller, für dessen Inanspruchnahme kein "Trommelgeld" erhoben wird, nicht. Der Strom für die Benutzung der Waschmaschine wird für jede Wohneinheit durch Messgeräte erfasst und entsprechend dem Verbrauch abgerechnet.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Beschluss des AG Hamburg vom 25.2.2003, mit welchem die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen worden sind, Bezug genommen.
Gegen die Entscheidung des AG haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.
Sie haben beanstandet, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegner nicht ohne Beschlussfassung durch die Wohnungseigentümergemeinschaft habe beauftragt werden dürfen. Zudem rügen sie, dass das AG die in Hamburg durch § 39 Abs. 3 HBauO vorgesehene Pflicht zum Einbau von Wasserzählern zur Rechtfertigung für den Mehrheitsbeschluss herangezogen habe, obwohl nicht auszuschließen sei, dass die bis zum 1.9.2004 festgesetzte Einbaufrist noch verlängert und Ausnahmevorschriften erlassen würden. Der Beschluss der Wohnungseigentümer v. 27.11.2002 sei auch nicht umsetzbar, da der in der Teilungserklärung vorgesehene Kostenverteilungsschlüssel nicht geändert worden sei. Zudem seien sie, die Antragsteller, dadurch benachteiligt, dass der Beschluss die im Gemeinschaftseigentum belegenen Zapfstellen vom Einbau von Wasserzählern ausnehme. Schließlich sei der Einbau von Wasserzählern mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.
Der Beschluss zu TOP 5 sei zu beanstanden, weil der Beschlussgegenstand in der Einladung zur Wohnungseigentümerversammlung nicht hinreichend bestimmt gewesen und der Beschluss nicht einstimmig gefasst worden sei, obwohl die Bäume der Anlage ein besonderes Gepräge gegeben hätten.
Die Antragsgegner haben die Entscheidung des AG verteidigt.
Nachdem die Antragsgegner die vom Beschluss zu TOP 5 betroffenen Bäume hatten fällen lassen, haben die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Über den verbliebenen Streitpunkt zu TOP 4 hat das LG mit Beschluss vom 8.12.2003 dahin entschieden, dass die Beschwerde der Antragsteller zurückgewiesen wird und hat den Antragstellern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, auch soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden war. Auf die Entscheidung der Zivilkammer wird verwiesen.
Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Ziel, den Beschluss der Wohnungseigentümerversammlu...