Entscheidungsstichwort (Thema)
Im Güteverfahren von der ÖRA entstandene Rechtsanwaltskosten nicht erstattungsfähig
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 302 O 248/99) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den eine Kostenfestsetzung versagenden Beschluss des LG Hamburg, Zivilkammer 2, vom 13.6.2001 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Gründe
Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Rpflegerin des LG es abgelehnt, zugunsten der Klägerin die Kosten der von ihr für die Durchführung eines Güteverfahrens vor der hamburgischen Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle beauftragten nunmehrigen Prozessbevollmächtigten festzusetzen. Diese Kosten sind nämlich nicht erstattungsfähig.
1. Zwar haben die von der Klägerin beauftragten Rechtsanwälte gem. § 65 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine volle Gebühr für die Interessenvertretung vor der Gütestelle sowie eine volle Gebühr für die Mitwirkung, soweit eine Einigung erzielt worden ist, verdient, die gem. § 65 Abs. 1 S. 2 BRAGO auch nicht auf die Prozessgebühr angerechnet werden. Eine Erstattung dieser Kosten durch die Gegenseite ist im Güteverfahren jedoch nicht vorgesehen, es sei denn, sie würde durch einen Vergleichsabschluss geregelt, was hier nicht der Fall ist, da die Beklagte im Güteverfahren lediglich einen Teilbetrag ohne Kostentragungsverpflichtung anerkannt hat und die Geltendmachung der weitergehenden Forderung durch die Klägerin vorbehalten geblieben ist (vgl. zur Erstattungsfähigkeit z.B. Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 65 Rz. 7; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 65 Rz. 14).
2. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten, die vorliegend allerdings ohnehin nur hinsichtlich der Güteverfahrensgebühr nach dem hier gegebenen Streitwert von 165.575,73 DM in Betracht käme, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagten durch Urteil des LG Hamburg vom 21.12.2000 die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind. Um Kosten des Rechtsstreits hat es sich nämlich bei den im Güteverfahren erwachsenen Rechtsanwaltskosten nicht gehandelt.
3. Die Erstattungsfähigkeit folgt auch nicht aus § 91 Abs. 3 ZPO. Danach gehören zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. Abs. 1 und 2 zwar auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren, wie es hier vorliegt, entstanden sind. Mit den dort genannten Gebühren sind jedoch nur die seitens der Gütestelle selbst verlangten Gebühren, nicht die einer Partei erwachsenen Kosten gemeint (vgl. LG München I v. 8.4.1997 – 13 T 6096/97, Rpfleger 1997, 408; OLG München NJW 1965, 2112; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 91 Rz. 106; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 91 Rz. 43; Göttlich/Mümmler, BRAGO, 19. Aufl., Stichwort Güteverfahren; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 65 Rz. 7; Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 65 Rz. 14; Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 5. Aufl., § 65 Rz. 13; unklar Belz in MünchKomm/ZPO, § 91 Rz. 32; missverständlich Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rz. 9; a.A. von Eicken, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 317).
Zwar ist von Eicken, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., B 317, zuzugeben, dass die Fassung dieser Vorschrift, auch nachdem statt des Wortes „Kosten” das Wort „Gebühren” eingefügt worden ist, eine andere Auslegung zulässt, zumal es um Gebühren, die durch ein Güteverfahren entstanden sind, geht und auf die Abs. 1 und 2 des § 91 ZPO verwiesen wird. Es ist jedoch nicht zureichend erkennbar, dass und warum nunmehr eine Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren, die sonst nicht in Betracht kommt, insbesondere auch deshalb nicht, weil die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Güteverfahren nicht geboten, jedenfalls nicht notwendig ist, gegeben sein soll. Dies ist bei einem Vorverfahren wie dem Güteverfahren in der bisherigen Regelung ähnlich dem Prozesskostenhilfeverfahren nicht der Fall. Unter diesem Aspekt und unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit ist § 91 Abs. 3 ZPO entsprechend eng auszulegen (vgl. die vorstehenden Zitate).
Ob eine Kostenerstattung materiell-rechtlich in Betracht kommt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen und bleibt demgemäß offen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
… … …
Fundstellen
Haufe-Index 1105551 |
MDR 2002, 115 |
OLGR-BHS 2002, 19 |
ZKM 2002, 231 |