Verfahrensgang

LG Hamburg (Aktenzeichen 324 O 337/21)

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 19.12.2021; Aktenzeichen 1 BvR 2405/21)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit Schriftsatz vom 11.08.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 28.07.2021, Az. 324 O 337/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von EUR 45.000,- zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Voraussetzungen von § 11 HambPG erfüllt keiner der drei geltend gemachten Anträge.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den in Rede stehenden Beschluss des Landgerichts vom 28.07.2021 sowie auf den Hinweis des Senats mit Verfügung vom 23.08.2021 Bezug genommen.

Voraussetzung für einen Gegendarstellungsanspruch ist nicht nur, dass Gegenstand der Gegendarstellung eine Tatsachenbehauptung ist, sondern dass insoweit ein zwingendes Verständnis vorliegt (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1654). Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 22.11.2005, Az.: VI ZR 204/04, betrifft zum einen einen Unterlassungsanspruch, zum anderen ist sie vor der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ergangen.

Das vom Antragsteller geltend gemachte Verständnis des Rezipienten ist allerdings aufgrund der Textpassage "Diese Aussage erweist sich im Lichte der weiteren juristischen Auseinandersetzung als unzutreffend" nicht zwingend. Jedenfalls ein Teil der Leser erkennt, dass die Aussage des Antragstellers, er sei erfolgreich gegen ein Nachrichtenmagazin mit einer Gegendarstellung vorgegangen, erst nachfolgend aufgrund der weiteren juristischen Auseinandersetzung um diese Gegendarstellung nicht mehr zutrifft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 3 ZPO. Zu entscheiden ist über drei Anträge, die jeweils einen eigenen Streitgegenstand darstellen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15319589

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