Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 332 O 56/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.04.2010, Az. 332 O 56/09, abgeändert: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern zu 1) und 2) aus dem Halterhaftpflichtvertrag Nr. 0600-14047 für das Schadensereignis vom 26.04.2008 auf dem Verkehrslandplatz Eisenach-Kindel Versicherungsschutz zu gewähren.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Kläger begehren Feststellung, dass die beklagte Versicherung verpflichtet ist, ihnen Haftpflichtversicherungsschutz im Zusammenhang mit einem Unfall zu gewähren, der sich am 26.04.2008 bei einer Flugschau auf dem Verkehrslandeplatz Eisenach-Kindel ereignet hat. Bei diesem Unfall raste das von der Klägerin zu 1) gehaltene Flugzeug in Verkaufsstände und Zuschauer. Zwei Menschen wurden bei dem Ereignis getötet, zahlreiche, unter ihnen der Kläger zu 2), verletzt, einige schwer. Der Kläger zu 2) war bei dem Unfall Führer des Flugzeugs. Er ist zugleich Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin zu 1).
Die Klägerin zu 1) hatte das von ihr gehaltene, später verunfallte Flugzeug seit dem 29.11.2006 bei der Beklagten haftpflichtversichert, und zwar wegen der "gesetzlichen Haftpflichtversicherung als Halter". Unter der Überschrift "Versichertes Luftfahrzeug" finden sich u.a. die Angaben zum Baujahr, zur Werk-Nr., zu den Pilotenplätzen und den Fluggastsitzplätzen. Dort heißt es auch "max. Abfluggewicht 1.550 kg" und "Verwendung: Private-, Reise-, Sport- und Geschäftsflüge sowie CVFR-, IFR-, CPL-Schulung, Einweisungsflüge". Wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein (Anlage K 1) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der in den Vertrag eingezogenen Versicherungsbedingungen wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.
Die Parteien haben im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Regelung in § 4 1.3 der Versicherungsbedingungen eine objektive Risikobegrenzung oder eine (verhüllte) Obliegenheit betreffe und ob dem Kläger zu 2) bei dem Unfallflug eine Erlaubnis, Berechtigung oder Befähigungsnachweis im Sinne dieser Regelung gefehlt habe. Dabei ging es zum einen um die Frage, ob der Kläger zu 2) eine wirksame Klassenberechtigung hatte, und zum anderen um die Frage, ob für den Flug eine Sprühberechtigung erforderlich war, die der Kläger zu 2) unstreitig nicht besaß. Auch hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass dem Kläger zu 2) auch deshalb eine Erlaubnis, Berechtigung oder Befähigungsnachweis im Sinne dieser Regelung gefehlt habe, weil er im die Flugschau betreffenden Genehmigungsbescheid nicht als Pilot aufgeführt worden war. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger zu 2) den Schadensfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe, so dass sie schon deshalb leistungsfrei sei. Außerdem seien nach dem Versicherungsschein nur Flüge mit dem dort ausdrücklich genannten Zweck versichert, wozu Sprüh- und Streuflüge nicht zählen würden. Ferner sei nur das Flugzeug mit einem maximalen Abfluggewicht von 1.550 kg versichert. Das Abfluggewicht des Flugzeugs hat bei ca. 1.780 kg gelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der gestellten Anträge, wird zunächst auf den Tatbestand des Urteils des Senats vom 21.08.2012 (Bl. 471 ff. der Akte) Bezug genommen.
Der Senat hat mit Urteil vom 21.08.2012 die Klage abgewiesen. Er hat dabei die Auffassung vertreten, dass die Klausel in § 4 1.3 der Versicherungsbedingungen eine objektive Risikobegrenzung darstelle und dass dem Kläger zu 2) die erforderliche Klassenberechtigung mangels Eintragung von deren Verlängerung in der Lizenz zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Schadensereignisses gefehlt habe. Die Beklagte sei schon deshalb nicht nach Treu und Glauben daran gehindert, sich auf den Risikoausschluss zu berufen, da der Kläger nicht schuldlos gewesen sei. Er habe das Fehlen einer wirksamen Verlängerung der Klassenberechtigung erkennen können. Auf die zugelassene Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.05.2014 das Urteil des Senats vom 21.08.2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, die fragliche Klausel der Versicherungsbedingungen beinhalte eine verhüllte Obliegenheit. Ein objektiver Verstoß gegen die in § 4 1.3 enthalte Obliegenheit liege vor. Der Kläger zu 2) habe am Schadenstag nicht über die erforderlichen Erlaubnisse, Berechtigungen oder Befähigungsnachweise verfügt, da es an einer Verlängerung der Klassenberechtigung fehle. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass nicht nur die Durchführung eines Übungsfluges dokumentiert wird, sondern auch, dass die Klassenberechtigung durch eine hierzu befugte Stelle oder Person verlängert worden sei. Es seien nunmehr Feststellungen dazu zu treffen, ob die weiteren in § 6 VVG a. F...