Leitsatz (amtlich)

Es besteht Verwechslungsgefahr zwischen der Marke und Unternehmenskennzeichnung PFLEGER und der Kennzeichnung CAREN PFLEGER für kosmetische Produkte und Parfüms.

Das auf die Verwendung der Kennzeichnung in jeder Schreibweise bezogene Verbot erfasst die konkrete Verletzungsform, auf die besondere Packungsaufmachung (hier: Abbildung der Unternehmerin und ihr handschriftlicher Schriftzug) beschränkt sich der Unterlassungsanspruch nicht.

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 25.09.2002; Aktenzeichen 315 O 477/02)

 

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 25.9.2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin produziert und vertreibt u.a. pharmazeutische und kosmetische Produkte. Sie ist Inhaberin zweier Wortmarken „PFLEGER” und firmiert, wie aus dem Aktivrubrum ersichtlich, unter „Dr. R. Pfleger Chemische Fabrik GmbH”.

Die von der Antragsgegnerin angebotenen Kosmetikprodukte sind mit dem Schriftzug „Caren Pfleger” gekennzeichnet. Die Antragstellerin beanstandet das als Verletzung ihrer Markenrechte und nimmt die Antragsgegnerin deswegen im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin ist Inhaberin der deutschen Wortmarke „PFLEGER” Nr. DE 02 901 910, angemeldet am 20.7.1994 und eingetragen am 15.2.1995 (Anlage ASt 9, Klagemarke Nr. 1) sowie der Gemeinschafts-Wortmarke „Pfleger” Nr. EM 00 065 375, angemeldet am 1.4.1996 und eingetragen am 1.10.1998 (Anlage ASt 10, Klagemarke Nr. 2). Die beiden Klagemarken sind u.a. für „Seifen, Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege” eingetragen.

Die Antragsgegnerin hatte im Internet angekündigt, es solle das Kennzeichen „Caren Pfleger” für kosmetische Produkte und Parfüms „wieder belebt” werden (Anlage ASt 17). Die Bezeichnung „Caren Pfleger” geht auf die Modeschöpferin Karin Pfleger zurück, die im Modebereich unter dem Namen „Caren Pfleger” tätig ist. Die nach ihrem Vorbringen ausschließlich über den Fernsehkanal H (Bl. 23) von der Antragsgegnerin vertriebenen Kosmetikprodukte sind mit dem Schriftzug „Caren Pfleger” gekennzeichnet (vgl. Anlage B 1). Dieser Schriftzug befindet sich jeweils auf der Frontseite der Behältnisse und Faltschachteln, auf den Faltschachteln ist außerdem ein Portrait-Foto von Karin Pfleger abgebildet (vgl. die in der Berufungsverhandlung zu Protokoll überreichte Gebindepackung mit einer „Refreshing Tonic Lotion” und einer „Balancing Cleansing Emulsion”).

Das LG hat in seiner Beschlussverfügung vom 30.8.2002 der Antragsgegnerin unter Androhung bestimmter Ordnungsmittel verboten, kosmetische Produkte und Parfums unter der Kennzeichnung „Caren Pfleger” anzubieten und/oder zu vertreiben und/oder anbieten und/oder vertreiben zu lassen.

Das LG hat mit dem Urteil vom 25.9.2002 seine einstweilige Verfügung bestätigt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Unternehmen der Antragstellerin geht auf eine im Jahre 1945 von dem Chemiker Dr. Robert Pfleger gegründete Einzelfirma zurück, die 1948 unter „Dr. Robert Pfleger Chemische Fabrik” in das Handelsregister eingetragen worden ist. Zunächst beschäftigte sich das Unternehmen der Antragstellerin hauptsächlich mit der Herstellung und mit dem Vertrieb von Arzneimitteln, etwa seit 1985 ist es auch im Bereich der kosmetischen Produkte aktiv. Die Produkte der Antragstellerin sind mit dem Firmenschlagwort „Pfleger” versehen (Anlagen ASt 2–7), unter diesem Schlagwort ist die Antragstellerin auch in der ROTEN LISTE vermerkt (Anlage ASt 11).

In dem früheren, von der Antragstellerin/Klägerin geführten Rechtsstreit wurden der Modeschöpferin Karin Pfleger und der Firma P. GmbH, später S. GmbH, durch Urteil des Senats vom 16.3.1989 verboten, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege sowie Kosmetika, insb. Parfüms … mit der Bezeichnung „Caren Pfleger” zu versehen, so gekennzeichnete Produkte in den Verkehr zu bringen oder feilzuhalten bzw. in den Verkehr bringen zu lassen oder feilhalten zu lassen (OLG Hamburg v. 14.4.1999 – 3 U 47/98, OLGReport Hamburg 1999, 265, Anlage ASt 12).

Die Revision der dortigen Beklagten wurde durch Urteil des BGH vom 28.2.1991 zurückgewiesen (BGH – I ZR 110/92, Anlage ASt 13; v. 28.2.1991 – I ZR 110/89, MDR 1991, 740 = GRUR 1991, 475 – Caren Pfleger).

In einem weiteren Rechtsstreit wurde Karin Pfleger vom LG Hamburg zur Zahlung von Schadensersatz an die Antragstellerin/Klägerin i.H.v. 150.443,03 DM verurteilt (LG Hamburg – 315 O 448/94, Anlage ASt 14), in der Berufungsinstanz haben sich die dortigen Parteien am 24.10.1996 auf einen Zahlungsbetrag i.H.v. 95.000 DM verglichen (OLG Hamburg – 3 U 57/95, Anlage ASt 15). In dem von der Antragstellerin als Klägerin außerdem geführten Rechtsstreit wurde die P.C. KG durch Urteil des LG Hamburg vom 17.5.2001 verurteilt,

1. es bei Vermeidung bestimmter Ordnungsmittel zu unterlassen, die Firma Pfleger Consulting KG i...

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