Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 11.03.2003; Aktenzeichen 312 O 699/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 12, vom 11.3.2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 58.000 Euro abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
und beschlossen:
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger ist ein Dachverband, der - weitgehend über Landesverbände - die in Deutschland im Geschäftsverkehr tätigen LOTTO-TOTO-Verkaufsstellen vertritt. In dem Verlag der Beklagten erscheinen u.a. die Zeitschriften "auf einen Blick" (Anlage K4), "tv Hören und Sehen" (Anlage K6) sowie "das neue" (Anlage K5). In der zweiten Jahreshälfte 2002 warb die Beklagte in Werbeblättern mit sog. Mini-Abos um neue Abonnenten, denen sie jeweils ein kostengünstiges Probeabonnement über einen mehrwöchigen Zeitraum sowie eine attraktive Zugabe in Aussicht stellte. Für die Zeitschrift "auf einen Blick" bot die Beklagte ein Mini-Abo über 6 Hefte mit einer Ersparnis von 50 % ggü. dem regulären Verkaufspreis an und versprach darüber hinaus einen "tollen Rollenkoffer" als Geschenk (Anlage K10). Ein Mini-Abo über 6 Hefte der Zeitschrift "tv Hören und Sehen" bewarb die Beklagte mit einer Ersparnis von über 40 % und mit einem Taschenset bzw. einem Reisetrolley als Gratis-Zugabe (Anlagen K8 und K9). In entsprechender gleicher Weise bewarb sie ein Mini-Abo der Zeitschrift "das neue", allerdings mit dem Unterschied, dass insoweit als Geschenk ausschließlich der (gleiche) Trolley angeboten wurde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Anlagen Bezug genommen. Dieses Verhalten beanstandet der Kläger u.a. als Verstoß gegen die Preisbindung im Zeitschriftenhandel als wettbewerbswidrig.
Das LG hat die Beklagte mit Urteil vom 11.3.2003 unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel verpflichtet, es zu unterlassen,
1.a) Bestellern eines sog. Mini-Abos der Zeitschrift "das neue" (gebundener Preis pro Einzelheft 1,40 Euro) ein sechswöchiges Abonnement zum Preis von 4,90 Euro sowie zzgl. die Gewährung eines Reisetrollyes ohne besondere Berechnung anzukündigen, so wie sich das aus der mit diesem Urteil in Kopie verbundenen Anlage A ergibt;
b) entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mithin Bestellern das Mini-Abo (6 Hefte zum Preis von 4,90 Euro) nebst dem Reisetrolley ohne besondere Berechnung zu gewähren.
2.a) Bestellern eines sog. Mini-Abos der Zeitschrift "TV Hören + Sehen" (gebundener Preis pro Einzelheft 1,40 Euro) ein sechswöchiges Abonnement zum Preis von 4,90 Euro sowie zzgl. die Gewährung eines Taschensets oder Reisetrollyes ohne besondere Berechnung anzukündigen, so wie sich das aus der mit diesem Urteil in Kopie verbundenen Anlagen B + C ergibt;
b) entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mithin Bestellern das Mini-Abo (6 Hefte zum Preis von 4,90 Euro) nebst dem Taschenset oder dem Reisetrolley ohne besondere Berechnung zu gewähren.
3.a) Bestellern eines sog. Mini-Abos der Zeitschrift "auf einen Blick" (gebundener Preis pro Einzelheft 1 Euro) ein sechswöchiges Abonnement zum Preis von 3 Euro sowie zzgl. die Gewährung eines Reisetrollyes ohne besondere Berechnung anzukündigen, so wie sich das aus der mit diesem Urteil in Kopie verbundenen Anlage D ergibt;
b) entsprechend der vorstehenden Ankündigung zu verfahren, mithin Bestellern das Mini-Abo (6 Hefte zum Preis von 4,90 Euro) nebst dem Reisetrolley ohne besondere Berechnung zu gewähren.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten. Sie beantragt, das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat die Beklagte zu Recht zur Unterlassung verurteilt. Ihr Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
1. Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist als Verstoß gegen ihre Leistungstreue- und Rücksichtnahmepflichten ggü. ihren jeweiligen Vertragspartnern im Vertrieb der preisgebundenen Zeitschriften "auf einen blick", "das neue" und "tv Hören und Sehen" vertragswidrig.
a) Die Beklagte ist mit den Zeitschriftenhändlern, die von ihr mit der Zeitschriften "auf einen blick", "das neue" und/oder "tv Hören und Sehen" beliefert werden, entweder unmittelbar oder mittelbar - über die Presse-Grossisten - durch eine beidseitig zu unterzeichnende, vorformulierte Verpflichtungserklärung nach der Art der Anlage K17 verbunden, mit der sich der Einzelhändler unter Androhung des Abbruchs einer Belieferung verpflichtet, die p...