Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 02.04.2003; Aktenzeichen 315 O 41/03) |
Tenor
Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 2.4.2003 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (anteilig) 30.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die führende deutsche Kreditschutzorganisation, deren Dienstleistungen unter dem Schlagwort SCHUFA im Zusammenhang mit Bonitätsprüfungen allgemein bekannt sind. Der Antragsgegner bietet im Internet auf verschiedenen Webseiten Kredite an, deren Vergabe nicht von einer Auskunft der SCHUFA abhängen soll. In diesem Zusammenhang bedient sich der Antragsgegner sowohl für Internetdomainnamen als auch für Metatags zusammengesetzter Begriffe, die unter Verwendung des Wortes SCHUFA gebildet sind.
Dieses Verhalten beanstandet die Antragstellerin unter Hinweis auf den Schutz ihrer bekannten Marke bzw. Geschäftsbezeichnung als markenrechtsverletzend.
Das LG hatte den Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung vom 3.2.2003 auf Antrag der Antragstellerin zunächst umfassend zur Unterlassung verpflichtet. Auf den Teil-Widerspruch des Antragsgegners hat das LG seine einstweilige Verfügung mit Urteil vom 2.4.2003 nur zum Teil aufrechterhalten, weitgehend jedoch unter Zurückweisung des Verfügungsantrags wieder aufgehoben, nämlich soweit dem Antragsgegner unter Androhung der üblichen Ordnungsmittel zunächst verboten worden war,
1. im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen die Internetdomainnamen
krediteschufafrei.de
barkredit-schufafrei.de
schufafreie-kredite.de
schufafreierkredit.de
sofortkredit-ohne-schufa.de
schufafreie-kredite-info.de
www-schufafreie-kredite.de
zu verwenden,
2. die Bezeichnung "SCHUFA" in Kombination mit weiteren Bestandteilen als sog. Metatags im Quelletext von Webseiten zu verwenden, auf denen Finanzdienstleistungen angeboten werden, insb. "Schufafreie", "schufafrei", schufafreie", "Barkredit ohne Schufa" und "Bargeld ohne Schufa".
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Antragstellerin, die ihren Verbotsantrag in diesem Umfang in zweiter Instanz streitig weiterverfolgt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das LG hat den Verfügungsantrag in dem noch anhängigen Umfang zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Berufungsvorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es gibt dem Senat Anlass zu folgenden ergänzenden Anmerkungen:
Die Antragstellerin vermag dem Antragsgegner die Verwendung der streitgegenständlichen Begriffe selbst dann nicht zu untersagen, wenn man davon ausgeht, dass zu Gunsten des Begriffs SCHUFA der erweiterte Schutz einer bekannten Marke bzw. Geschäftsbezeichnung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG streitet.
1. Der Senat vermag aus eigener Sachkunde zu beurteilen, dass es sich bei dem Begriff SCHUFA um eine bekannte Bezeichnung handelt. Dabei ist es nicht von relevanter Bedeutung, ob dem Verkehr gerade die Marke zur Kennzeichnung der von der Antragstellerin angebotenen Dienstleistungen bekannt ist oder ob dem Verkehr in erster Linie die das Unternehmen individualisierende Geschäftsbezeichnung der Antragstellerin vertraut ist. Denn die Anspruchsvoraussetzungen aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 15 Abs. 3 MarkenG unterscheiden sich in den für die Entscheidung dieses Rechtsstreits maßgeblichen Aspekten nicht. Im Ergebnis ist praktisch der gesamten deutschen Bevölkerung der Begriff SCHUFA bekannt, denn fast jeder Volljährige hat ein Giro-Konto und musste bei dessen Eröffnung die SCHUFA-Klausel (Anlage BF2) unterzeichnen. Da diese Klausel auch bei vielen sonstigen Geschäftsvorgängen AGB-mäßig vereinbart wird, bei der es auf die Bonität des Kunden ankommt, wird nur ein verhältnismäßig geringer Prozentsatz der Bevölkerung hiermit noch nicht in Berührung gekommen sein. Nach eigenen Angaben verfügt die Antragstellerin über 299 Mio Einzeldaten von 57 Mio Personen. Vor diesem - plausiblen und nicht substanziiert bestrittenen - Hintergrund bedarf es keiner weiteren Darlegungen bzw. Glaubhaftmachung der Bekanntheit.
2. Der aus den genannten Vorschriften eröffnete Bekanntheitsschutz besteht unabhängig von einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit. Deshalb sind die Überlegungen des Antragsgegners dazu, ob sich die Bekanntheit des Begriffs SCHUFA gerade auch auf "Finanzdienstleistungen" (und nicht nur auf "Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit Dritter" oder ""Kreditrisikoabsicherung") erstreckt, ohne Relevanz. Geschäftliche Aktivitäten in den sich überschneidenden Dienstleistungsbereichen hat die Antragstellerin zwar nicht glaubhaft gemacht. Auch befand sich ihre am 23.2.1998 eingetragene Marke (Anlage ASt1 und ASt2) bei Schlu...