Verfahrensgang
LG Hamburg (Entscheidung vom 25.11.2010; Aktenzeichen 327 O 301/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, vom 25.11.2010, Geschäfts-Nr. 327 O 301/09, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klägerin auf die Widerklage weiter verurteilt, in die Löschung der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marken Nr. 300 30 250 "Weihrauch H 15" und Nr. 300 30 362 "Hecht H 15" auch insoweit einzuwilligen, als sie jeweils für die Waren "Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß oder Kohlenhydrate oder Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Enzymen" eingetragen sind.
Auf die Berufung des Beklagten zu 2. wird unter Abänderung des vorgenannten Urteils klargestellt, dass Widerklägerin allein die Beklagte zu 1. ist.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage auf markenrechtlicher Basis gegen die Verwendung der Bezeichnung "H 15 Gufic" für ein Weihrauch-Produkt durch die Beklagte zu 1., deren Präsident der Beklagte zu 2. ist. Die Beklagte zu 2. hat Löschungswiderklage erhoben, die durch Beschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 24.2.2009 (Az. 312 O 207/09) zum vorliegenden erstinstanzlichen Rechtsstreit verwiesen worden ist.
Die Klägerin vertreibt in Deutschland u.a. das Nahrungsergänzungsmittel "H 15", das 400 mg -Trockenextrakt von indischem Weihrach (boswellia serrata) enthält. Die Beklagte zu 1. bringt in Deutschland das Produkt "H 15 Gufic" in Verkehr, das ebenfalls 400 mg Trockenextrakt von indischem Weihrauch (boswellia serrata) enthält.
Die Klägerin ist Inhaberin folgender Marken:
deutsche Wortmarke "H 15" Nr. 395 39 263 (Anlagen K 2, B 13), angemeldet am 26.9.1995, eingetragen am 7.11.1996 für die Klassen 5, 29, 30 (Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse/Lebensmittel für medizinische Zwecke; diätetische Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel zur Gesundheitspflege auf der Basis von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination; diätetische Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweißen, Fetten, Fettsäuren, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, Aroma- und Geschmacksstoffen, Süßstoff entweder einzeln oder in Kombination, soweit in Klasse 29 enthalten; diätetische Lebensmittel/Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Kohlenhydraten, Ballaststoffen, unter Beigabe von Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, entweder einzeln oder in Kombination, Aroma- und Geschmacksstoffen, Süßstoff, soweit in Klasse 30 enthalten);
deutsche Wortmarke "Hecht H 15" Nr. 300 30 362 (Anlage K 5), angemeldet am 18.4.2000, eingetragen am 11.7.2000 für die Klassen 5, 29, 30 (Arzneimittel aller Art; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß oder Kohlenhydrate oder Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Enzymen);
deutsche Wortmarke "Weihrauch H 15" Nr. 300 302 50 (Anlage K 5), angemeldet am 18.4.2000, eingetragen am 31.7.2000 für die Klassen 5, 29, 30 (Arzneimittel aller Art; Nahrungsergänzungsmittel für nicht medizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß oder Kohlenhydrate oder Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen und Enzymen);
deutsche Wortmarke "GUFI" Nr. 303 433 66 (Anlage B 24), angemeldet am 24.8.2003, eingetragen am 15.10.2003 für die Klassen 5, 29, 30 (Arzneimittel aller Art, Medizinprodukte zum Einnehmen oder zur Anwendung am menschlichen Körper, deren Wirkung aber weder pharmakologisch noch immunologisch, noch durch Metabolismus erfolgt und soweit die Produkte nicht in der Klasse 5 enthalten sind; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß, Kohlenhydraten, Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, Enzymen und Kräutern).
Die von der Klägerin innegehaltene deutsche Wortmarke "H 15 GUFIC" Nr. 303 435 96 (Anlage B 19), angemeldet am 25.8.2003, eingetragen am 3.11.2003 für die Klassen 5, 29, 30 (u.a. Arzneimittel aller Art; Nahrungsergänzungsmittel für nichtmedizinische Zwecke auf der Basis von Eiweiß, Kohlenhydraten, Vitaminen, Mineralstoffen, Spurenelementen, Enzymen und Kräutern) ist nach dem in diesem Verfahren erstinstanzlich ergangenen, insoweit rechtskräftigen Löschungsurteil mittlerweile gelöscht (Anlage K 24).
Die Klägerin hat bezüglich ihrer Klage geltend gemacht, sie nutze die Klagemarken "H 15" und ...