Entscheidungsstichwort (Thema)

"NEWS"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wenn ein Antragsteller zwei Antragsgegner zeitlich versetzt in getrennten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen derselben Kennzeichenverletzung in Anspruch nimmt, fehlt es an einem Verfügungsgrund für das zweite Verfahren, wenn dieses fast zwei Monate nach dem ersten Verfahren bei einem anderen Gericht eingeleitet wird, nachdem das erste Gericht bereits durch zwei Instanzen tätig geworden ist und entschieden hat.

2. Aus dem Recht an dem Titel NEWS für ein in Österreich verlegtes Wochenmagazin, aus der als gestalteter Schriftzug und für die Farbe rot eingetragenen Gemeinschaftsmarke NEWS (Nr. 000136770) und aus dem Unternehmenskennzeichen NEWS des österreichischen Verlagshauses kann nicht allgemein ein Verbot der Verwendung des Titels NEWS für Zeitungen und Zeitschriften in Deutschland verlangt werden. Ein solcher Antrag ist zu weit und damit unbegründet, weil er auch zulässige Verwendungsformen mit einschließt.

 

Normenkette

MarkenG § 5 Abs. 2-3, § 15 Abs. 2, 4; GMV Art. 9 Abs. 1b

 

Verfahrensgang

LG Hamburg (Urteil vom 15.12.2004; Aktenzeichen 315 O 983/04)

 

Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des LG Hamburg - Zivilkammer 15 - vom 15.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist ein österreichisches Verlagshaus. Seit 1992 verlegt sie Österreichs größtes Nachrichtenmagazin unter dem Titel "NEWS". Dieses Magazin erscheint einmal wöchentlich. In Deutschland wird NEWS in geringer Stückzahl über Kiosk und Abonnenten vertrieben. Außerdem hat die Antragstellerin deutsche Anzeigenkunden, wobei die Einzelheiten streitig sind. Die Antragstellerin ist ferner Inhaberin einer Gemeinschaftsmarke NEWS für Zeitungen und Zeitschriften mit Priorität vom 1.4.1996 (Nr. 000136770). Es handelt sich hierbei um einen gestalteten Schriftzug aus Großbuchstaben, über dem sich ein Querbalken befindet. Die Marke ist für die Farbe Rot eingetragen. Die Gemeinschaftsmarke sieht aus wie folgt:

Die Antragsgegnerin ist ein deutsches Verlagshaus. Sie ließ am 2.6.2004 durch ein Anwaltsbüro eine anonyme Titelschutzanzeige veröffentlichen, mit der Titelschutz für die Titel "NEWS, news" in allen Schreibweisen, Darstellungsformen und Wortverbindungen für alle Medien, insb. Film, Fernsehen, Hörfunk, Druckerzeugnisse, Software und elektronische Medien einschließlich Multimedia (On-line und Off-Line) beansprucht wurde.

Seit Mitte September 2004 bringt eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin, die zum damaligen Zeitpunkt unter "NEWS Verlagsgesellschaft GmbH & Co" firmierte, in Frankfurt eine Tageszeitung mit dem Titel NEWS im sog. Tabloid-Format auf den Markt. Der Titel ist in weißen Großbuchstaben auf blauem Grund gehalten. Gegen die Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin erwirkte die Antragstellerin vor dem LG Frankfurt am 23.9.2004 eine einstweilige Verfügung, mit der dieser verboten wurde, ihre Firmenbezeichnung zu benutzen. Der weiter gehende Antrag auf Verbot der Benutzung des Titels NEWS für Tageszeitungen wurde zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wies das OLG Frankfurt mit Beschl. v. 21.10.2004 zurück.

Mit einem am 8.11.2004 beim LG Hamburg eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin zu verbieten:

Im geschäftlichen Verkehr die Titel

...

Diese Verfügung hat das LG Hamburg zunächst antragsgemäß erlassen. Nach Einlegung des Widerspruchs durch die Antragsgegnerin hat es mit Urt. v. 15.12.2004 die einstweilige Verfügung aufgehoben und den Verfügungsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren hat die Antragstellerin zunächst einen erneuten Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem ursprünglichen Inhalt begehrt. In der Berufungsverhandlung hat sie ihren Antrag dahingehend gestellt, dass der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten werden soll, im geschäftlichen Verkehr die Titel News, news zur Kennzeichnung von Zeitungen und/oder Zeitschriften außerhalb Frankfurts am Main zu benutzen, insb. wenn es in einer der nachfolgenden Aufmachungen geschieht:

...

Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend:

Das LG hätte die einstweilige Verfügung jedenfalls teilweise in Anwendung des § 938 ZPO bestätigen müssen. Denn durch die weit gefasste Titelschutzanzeige habe sich die Antragsgegnerin auch berühmt, ein wöchentliches Nachrichtenmagazin in identischer Aufmachung und Schreibweise des Titels NEWS der Antragstellerin herauszubringen.

Im Übrigen sei ihr Verfügungsanspruch vollen Umfangs aus ihrer Gemeinschaftsmarke, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr, begründet. Auch aufgrund ihres Rechts an dem Titel NEWS könne sie entgegen der Meinung des LG ein Verbot beanspru...

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